BAG: Offenlegung von Gründen bei Gruppenbildung
BAG , Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 874/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 1554/06; ) (Vorinstanz: ArbG Bochum vom 02.08.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 989/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Steht bei der Frage nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. 2. Ist die Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt, liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 77; BGB § 242; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 77; BGB § 242;
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