BAG: Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen
BAG , Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 120/09 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 9/09; ) (Vorinstanz: ArbG Hamm vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 6 BV 16/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die schriftliche Begründung einer innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erklärten Zustimmungsverweigerung zu einer beabsichtigten Versetzung konkretisiert den Gegenstand des vom Arbeitgeber einzuleitenden Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Der Betriebsrat sowie eine nach dem TV-PV Nr. 1 gebildete Personalvertretung sind daher mit Gründen, die sie dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung mitgeteilt haben, ausgeschlossen. Sie können sich nach Ablauf der Wochenfrist nicht mehr gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG darauf berufen, es sei im Wege einer mündlichen Regelungsabrede eine Auswahlrichtlinie vereinbart worden, gegen welche die beabsichtigte Versetzung verstoße. Dies gilt auch dann, wenn sie innerhalb der Frist behauptet haben, es gebe eine entsprechende Betriebsvereinbarung. 2. Eine von dem Vorsitzenden des Betriebsrats oder einer Personalvertretung mit dem Arbeitgeber getroffene Regelungsabrede kann grundsätzlich von dem Gremium nachträglich mit Rückwirkung genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist aber nicht geeignet, nachträglich einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu schaffen, der bei Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch nicht vorlag. 3. Der Senat hat nicht entschieden, ob eine Auswahlrichtlinie iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwischen den Betriebsparteien auch durch eine formlose Regelungsabrede vereinbart werden kann oder ob es einer schriftlichen Betriebsvereinbarung bedarf. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpitpersonal bei der Eurowings Luftverkehrs AG (TV-PV Nr. 1) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpitpersonal bei der Eurowings Luftverkehrs AG (TV-PV Nr. 1) § 1 Abs. 3; BGB § 177; BGB § 178; BGB § 184 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpitpersonal bei der Eurowings Luftverkehrs AG (TV-PV Nr. 1) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpitpersonal bei der Eurowings Luftverkehrs AG (TV-PV Nr. 1) § 1 Abs. 3; BGB § 177; BGB § 178; BGB § 184 Abs. 1;
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