BAG: Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung
BAG , Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 87/07 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 5 TaBV 223/06; ) (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 18/7 BV 355/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 17 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256; AuR 2009, 322 DB 2009, 2275 MDR 2009, 1176
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