BAG: Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern
BAG , Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 137/09 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 21/09; ) (Vorinstanz: ArbG Bielefeld vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 5 BV 70/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor der Einstellung eines Leiharbeitnehmers dessen Namen mitzuteilen. Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat keinen allgemeinen, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängigen Unterlassungsanspruch, um eine gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs. 2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern. 2. Bei jedem - und sei es kurzfristigen - tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 3. Der Arbeitgeber ist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG iVm. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat bei seiner Unterrichtung vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern auch deren Namen mitzuteilen. 4. Die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung verkürzen die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nicht. Der Arbeitgeber ist gehalten und es ist ihm zur Erfüllung seiner Unterrichtungspflicht grundsätzlich zuzumuten, die Personalien des einzusetzenden Leiharbeitnehmers erforderlichenfalls beim Verleiher zu erfragen oder bei diesem auf eine so rechtzeitige Auswahlentscheidung zu drängen, dass er seinen Pflichten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG rechtzeitig nachkommen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1;
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