BAG: Mitbestimmung bei Einstellung eines Vereinsmitglieds
BAG , Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 1/09 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 15 TaBV 245/08; ) (Vorinstanz: ArbG Essen vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 4 BV 18/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Aufnahme eines zur Erbringung von Pflegediensten verpflichteten Mitglieds in eine DRK-Schwesternschaft ist eine Einstellung und unterliegt der Mitbestimmung des bei der Schwesternschaft gebildeten Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied im Wege der Personalgestellung als Pflegekraft in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt werden soll. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99; BetrVG § 101; AÜG § 14 Abs. 1;
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