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Arbeitsrecht
07.01.2010
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Mitbestimmung bei Anwendung des TVöD durch privaten Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss  vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 12 TaBV 845/09 (Vorinstanz: ArbG Berlin 26.02.2009 33 BV 16874/08 )
1. Wendet ein privater Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse seiner Beschäftigten den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - an, so steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bei der Ein- und Umgruppierung nicht nur bei der Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe, sondern auch bei der Zuordnung zur Entgeltstufe zu, denn auch die Stufenzuordnung regelt die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der Vergütungsordnung. Auf die von den Tarifvertragsparteien gewählte Bezeichnung kommt es dabei nicht an. 2. Dieses Mitbestimmungsrecht ist nicht auf die erstmalige Stufenzuordnung beschränkt, sondern besteht bei jeder Veränderung der Stufenzuordnung, weil das Erreichen der jeweils nächsten Stufe nach § 16 TVöD die Bewertung voraussetzt, ob die Beschäftigten die maßgeblichen Zeiten in einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber zurückgelegt haben. 3. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Voraussetzungen offenkundig vorliegen, denn der Betriebsrat hat auch bei offensichtlich zutreffender Ein- oder Umgruppierungsentscheidung des Arbeitgebers das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. 4. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn die Stufenzuordnung auf einer Leistungsbeurteilung des Arbeitgebers nach § 17 TVöD beruht. Auch hier hat der Betriebsrat Normenvollzug zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Beschäftigten nur nach ihrer Arbeitsleistung und der persönlichen Eignung für ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb beurteilt werden. 5. Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umstufungen nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung W..
  BetrVG § 99; TVöD-Bund § 16; TVöD-Bund § 17; BetrVG § 99 Abs. 1; TVöD-Bund § 16 Abs. 4 S. 1; TVöD-Bund § 17 Abs. 2; TVöD-Bund § 17 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Gründe: 
I. RN 17
Der Betriebsrat (Antragsteller, Beteiligter zu 1.) und Beschwerdeführer) verlangt von der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) und Beschwerdegegnerin) zuletzt noch die gerichtliche Feststellung seines Mitbestimmungsrechts vor Höherstufungen innerhalb derselben Entgeltgruppe nach dem bei der Arbeitgeberin geltenden Haustarifvertrag. RN 18
Die Arbeitgeberin ist eine von der Bundesrepublik Deutschland gegründete Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Berlin. Sie beschäftigt ca. 250 Mitarbeiter und führt zu gemeinnützigen Zwecken unabhängige Wartentests nach wissenschaftlichen Methoden durch. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält sie jährliche Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt. Sie unterliegt der Prüfung durch die Stifterin und den Bundesrechnungshof. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer wendet sie unabhängig von deren Tarifbindung grundsätzlich den mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen Haustarifvertrag an, der sich an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anlehnt. Der zuletzt abgeschlossene, am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Haustarifvertrag lautet auszugsweise, soweit hier von Bedeutung: RN 19
§ 5 Eingruppierung der Arbeitnehmer RN 20
(1) 1Neu eingestellte Arbeitnehmer sind bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung entsprechend der Regelung in § 17 TVÜ-Bund eingruppiert. ... 3Die Eingruppierung erfolgt grundsätzlich gemäß Anlage 4 zum TVÜ-Bund. ... RN 21
... RN 22
(3) Sobald die Tarifparteien die neue Entgeltordnung zum TVöD-Bund verabschiedet haben, gilt diese auch für die Stiftung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. RN 23
§ 6 Einstufung der Arbeitnehmer RN 24
(1) Die Einstufung wird grundsätzlich gemäß § 16 TVöD-Bund vorgenommen. Darüber hinausgehend erfolgt sie in Stufe 2 bzw. in Stufe 3, wenn eine entsprechend lange, hauptberuflich erworbene, einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung nachgewiesen wird. Noch längere Berufserfahrung kann im Einzelfall auch für eine Einstufung in Stufe 4 angerechnet werden. Einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung, die über die für das Erreichen einer Stufe notwendige Dauer hinausgeht, führt in den Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer der Stufenlaufzeit. Bei einer Entscheidung über die Höherstufung in eine noch höhere Stufe wird sie frühestens nach einem Jahr bei entsprechender Leistung nach § 17 Absatz 2 TVöD-Bund berücksichtigt. RN 25
(2) Für die Beurteilung anzuerkennender Berufserfahrung werden ansonsten die Regelungen des TVöD-Bund und die von den zuständigen Bundesministerien dazu ergangenen Hinweise in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen, wobei auch auf die Beschränkung auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis verzichtet wird. RN 26
... RN 27
Die in Bezug genommenen Regelungen im TVöD-Bund lauten: RN 28
§ 16 Stufen der Entgelttabelle RN 29
(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt. RN 30
(2) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund. RN 31
... RN 32
(3) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird der/die Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. RN 33
... RN 34
(4) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): RN 35
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, RN 36
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, RN 37
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, RN 38
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und RN 39
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. RN 40
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt. RN 41
(5) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. RN 42
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen RN 43
(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. RN 44
(2) Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. ... RN 45
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 ... stehen gleich: RN 46
... RN 47
Anlässlich der Einstellung von zwei Mitarbeiterinnen in den Jahren 2005 und 2006 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2.) über die Zustimmungsbedürftigkeit von Vergütungsentscheidungen nach einjähriger Beschäftigung. Im Falle der Arbeitnehmerin J. hatte der Betriebsrat der Eingruppierung in die vorgesehene Entgeltgruppe nebst Entgeltstufe zunächst zugestimmt und vertrat später die Ansicht, bei der Überprüfung der Einstufung ein Jahr nach der Einstellung sei die gesamte vorherige Berufserfahrung zu berücksichtigen und die Arbeitnehmerin innerhalb ihrer Entgeltgruppe entsprechend höher einzustufen. Er meinte, ihm stehe ein Zustimmungsverweigerungsrecht bei der Entscheidung des Arbeitgebers zu, die Einstufung nicht zu korrigieren. Bei der Arbeitnehmerin F. verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung zu der von der Beteiligten zu 2.) beabsichtigten Höherstufung, nachdem er zuvor der Einstellung nebst Eingruppierung und Einstufung zunächst zugestimmt hatte. Er war auch hier der Ansicht, bei der Überprüfung der Einstufung sei sämtliche bisherige Berufserfahrung zu berücksichtigen und die Einstufung noch höher vorzunehmen als von der Arbeitgeberin beabsichtigt. RN 48
Diese Meinungsverschiedenheiten veranlassten den Antragsteller, beim Arbeitsgericht Berlin am 15. Oktober 2008 ein Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, der Beteiligten zu 2.) aufzugeben, im Falle der Arbeitnehmerin J. seine Zustimmung zur Umgruppierung in die für sie maßgebliche Entgeltstufe einzuholen und im Falle der Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten sowie im Falle der Arbeitnehmerin F., das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Umgruppierung in die für sie maßgebliche Entgeltstufe einzuleiten. Er hat sein Verfahren später mit dem Antrag zu 3.) dahingehend erweitert, dass er beantragt hat festzustellen, dass die Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe entsprechend § 6 dieses Tarifvertrages beinhalten, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. RN 49
Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 26. Februar 2009 - 33 BV 16874/08 - dem Antrag des Betriebsrats bezogen auf die Arbeitnehmerin F. stattgegeben und die übrigen Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin sei nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, vor einer Höherstufung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, denn dessen Beteiligungsrecht erstrecke sich auch auf die Einstufung in eine höhere Entgeltstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe nach § 6 Abs. 1 des Haustarifvertrages in Verbindung mit §§ 16, 17 TVöD-Bund, soweit es sich nicht um eine automatische Höherstufung nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 TVöD-Bund festgelegten Stufenlaufzeit handle. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei der Einreihung der Beschäftigten in die im Betrieb geltende Vergütungsordnung diene der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsregelungen und biete Gewähr für die Richtigkeit der Einreihung bei oft sehr allgemein gehaltenen und mit einem erheblichen Beurteilungsspielraum versehenen Vergütungsmerkmalen. Gemessen an diesem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts bestehe ein solches immer dann, wenn die Stellung des Beschäftigten innerhalb der Vergütungsordnung betroffen sei. Dabei komme es nicht darauf an, wie die einzelnen vergütungsrelevanten Stufen oder Kategorien innerhalb der Vergütungsordnung bezeichnet seien. Deshalb sei auch anerkannt, dass ein Zustimmungsrecht bestehe, wenn ein Vergütungssystem Zulagen im Sinne von Zwischengruppen vorsehe oder wenn es um die Zuordnung zu bestimmten Fallgruppen gehe, die mit unterschiedlichen Rechtsfolgen wie Bewährungs- oder Zeitaufstieg verbunden seien. Die Stellung der Beschäftigten innerhalb der im Betrieb der Beteiligten zu 2.) geltenden Vergütungsordnung werde aber nicht nur durch die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe, sondern auch durch die Einstufung in eine der Entgeltstufen bestimmt, denn diese hätten eine erhebliche Bedeutung für die Höhe der Vergütung. RN 50
Kein Mitbeurteilungsrecht bestehe allerdings dann, wenn die Einreihung keiner Zuordnung zu abstrakten Merkmalen bedürfe, sondern sich unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergebe. Aus diesen Gründen erstrecke sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nur auf die Einstufung in die Entgeltstufen nach § 6 des Haustarifvertrages, soweit für die Einstufung die vorangegangene Berufserfahrung oder eine Verkürzung oder Verlängerung der in § 16 Abs. 4 TVöD-Bund festgelegten Stufenlaufzeiten von Bedeutung seien, nicht jedoch, wenn eine Höherstufung automatisch nach dem Ablauf der von den Tarifvertragsparteien festgelegten Stufenlaufzeiten erfolge. Bei dem Antrag zu 3.) handle es sich um einen Globalantrag, der diese Fallkonstellation erfasse und deshalb unbegründet sei. RN 51
Gegen diesen, ihm am 27. März 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. April 2009 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und nach Verlängerung der Frist bis zum 29. Juni 2009 an diesem Tag begründete Beschwerde des Betriebsrats. Nachdem sich die Beteiligten in den konkreten Personalmaßnahmen der Mitarbeiterinnen J. und F. außergerichtlich geeinigt hatten und die Beteiligte zu 2.) die ihrerseits eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat, verfolgt der Betriebsrat nunmehr noch sein Feststellungsanliegen weiter, das er hilfsweise auf Maßnahmen unter Einbeziehung vorheriger Berufserfahrung oder Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit beschränkt. RN 52
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags meint er, sein Mitbestimmungsrecht sei uneingeschränkt vor jeder Veränderung der Einstufung gegeben. Eine andere Frage sei sodann, ob und wenn ja welche Zustimmungsverweigerungsgründe ihm im konkreten Einzelfall zustünden. Nur so könne der Betriebsrat sinnvoll kontrollieren, ob die tariflichen Vorgaben bezogen auf das System der Entgeltstufen im jeweiligen Fall zutreffend angewandt werden. Schließlich sei bei jeder Veränderung der Einstufung an das Kriterium der weiter gesammelten Berufserfahrung anzuknüpfen. RN 53
Der Beteiligte zu 1.) und Beschwerdeführer beantragt, RN 54
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Februar 2009 - 33 BV 16874/09 - abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrages beinhalten, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen; RN 55
hilfsweise RN 56
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrages - und zwar soweit die Einbeziehung der vorherigen Berufserfahrung von Bedeutung ist - beinhalten, den Beteiligten zu 1.) gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen; RN 57
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrages - und zwar unter Verkürzung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, den Beteiligten zu 1.) gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen; RN 58
festzustellen, dass die Beteiligte zu 2.) verpflichtet ist, vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Stiftung W. vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrages - und zwar unter Verlängerung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, den Beteiligten zu 1.) gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. RN 59
Die Beteiligte zu 2.) und Beschwerdegegnerin beantragt, RN 60
die Beschwerde zurückzuweisen. RN 61
Sie meint unter Verweis auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zum Personalvertretungsrecht, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nicht auf "Umstufungen" innerhalb derselben Entgeltgruppe erstrecke. Jedenfalls sei das automatische Aufsteigen in die nächste Entgeltstufe nach Ablauf der regulären Stufenlaufzeit nicht mitbestimmungspflichtig, weshalb das Arbeitsgericht den Antrag zu 3.) zu Recht als Globalantrag zurückgewiesen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass bei der Höherstufung keine weitere Bewertung der Berufserfahrung nach § 6 des Haustarifvertrages erforderlich sei, weil diese bereits endgültig bei der Einstellung festgestellt werde. Auch bei der Wahl der Stufe bestehe kein Mitbestimmungsrecht, weil stets nur die nächste Stufe in Frage käme, ein Überspringen von Stufen sei nach dem Tarifvertrag nicht vorgesehen. Wo es jedoch der Anwendung abstrakter Merkmale zur konkreten Einreihung nicht bedürfe, bestehe auch kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage, der Tarifvertrag überlasse dem Arbeitgeber in diesem Fall keinen Rechtsanwendungsspielraum. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe jedoch auch in den anderen Fällen der Höherstufung nicht. Sinn und Zweck wie Wortlaut der tariflichen Regelungen ergäben, dass es sich bei der Höherstufung nicht um eine "Umgruppierung" handle, weil die Entgeltgruppe identisch bleibe. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstufung könne allenfalls bei der erstmaligen Eingruppierung angenommen werden, weil sich diese aus der Zuordnung zur Entgeltgruppe und zur Entgeltstufe zusammensetze. Bei der Bewertung der erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zur Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit habe der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, so dass auch in diesen Fällen eine Mitbeurteilung der Stufenzuordnung durch den Betriebsrat entfalle. Insoweit fehle es bereits am kollektiven Bezug, weil es sich um ein Mittel der Personalentwicklung für den jeweiligen individuellen Arbeitnehmer handle. RN 62
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2009 (Blatt 309 ff. der Akte) und die Erwiderung vom 17. August 2009 (Blatt 353 ff. der Akte). RN 63
II. RN 64
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung nach § 6 des Haustarifvertrages zu. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt. Allerdings ist dieses Mitbestimmungsrecht nicht auf die Fälle der erstmaligen Eingruppierung und der Entscheidung über die Anrechnung von Berufserfahrung oder der Bewertung der Leistungen beschränkt. RN 65
A. RN 66
Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. RN 67
B. RN 68
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der zulässige Antrag des Betriebsrates ist begründet. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstufung der Mitarbeiter innerhalb der Entgeltgruppen auch dann zu, wenn diese sich im Rahmen der regelmäßigen Stufenlaufzeiten verändert. RN 69
1. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt. Ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts betrifft ihre Rechtsbeziehungen und kann als betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. die bereits vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 2005, 10 ABR 34/04, NZA-RR 2006, 23 m.w.Nw.). Dies gilt auch dann, wenn dem Streit keine konkrete personelle Einzelmaßnahme zugrunde liegt, jedoch zu erwarten ist, dass sich ein vergleichbarer Konflikt in dieser Form auch künftig wiederholt (BAG vom 22. Juni 2005, 10 ABR 34/04, a.a.O. m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob der Betriebsrat bei Entscheidungen über die Zuordnung zu einer Entgeltstufe mitzubestimmen hat, betrifft den Umfang des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts und wird sich angesichts der betriebseinheitlichen Anwendung des Haustarifvertrages regelmäßig im Betrieb der Beteiligten zu 2.) stellen. RN 70
Die Anträge einschließlich der Hilfsanträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (BAG vom 22. Juni 2005, 10 ABR 34/04, a.a.O. m.w.Nw.). Diesen Erfordernissen genügen die Anträge des Betriebsrats. Die Beteiligten könnten bei einer stattgebenden Entscheidung ohne weiteres erkennen, wozu der Betriebsrat berechtigt ist: Mit dem Hauptantrag soll geklärt werden, dass dem Betriebsrat bei Veränderungen der Stufenzuordnung nach dem einschlägigen Haustarifvertrag das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht. Die Hilfsanträge dienen der Vermeidung des vom Arbeitsgericht angenommenen und für unbegründet erachteten Globalantrags und beschränken das Feststellungsbegehren auf solche Stufenzuordnungen, bei denen eine Entscheidung über die Anrechnung von Berufserfahrung oder über die Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit zu treffen ist. RN 71
2. Der Hauptantrag ist begründet. Dem Betriebsrat steht das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG vor Veränderungen der Einstufungen nach § 6 des Haustarifvertrages zu. RN 72
2.1. Das Arbeitsgericht hat bereits mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf die Veränderung der Entgeltgruppe beschränkt ist, sondern auch die Veränderung der Entgeltstufe erfasst. Diesen Ausführungen folgt die Beschwerdekammer. RN 73
2.1.1. Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber vor Eingruppierungen und Umgruppierungen die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. "Umgruppierung" in diesem Sinne ist die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (vgl. BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, NZA 2007, 47; vom 26. Oktober 2004, 1 ABR 37/03, NZA 2005, 367; GK- BetrVG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 50, jew.m.w.Nw.). Eine solche Vergütungsordnung besteht in dem bei der Beteiligten zu 2.) betriebseinheitlich angewandten, mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen Haustarifvertrag. Soweit dieser für die Eingruppierung und Einstufung auf die Normen des TVöD-Bund verweist, ist von einer entsprechenden Rechtssetzungsbefugnis der (Haus-)Tarifvertragsparteien auszugehen, weil durch die Person der Stifterin, die jährlichen Bundes-Zuwendungen und die Überprüfung durch den Rechnungshof ein enger sachlicher Zusammenhang des Geltungsbereichs des verweisenden und des in Bezug genommenen Tarifvertrages vorliegt (vgl. dazu BAG vom 20. Juni 2001, 4 AZR 295/00, NZA 2002, 517 m.w.Nw.). Dem Beschwerdeführer steht daher gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht vor Ein- und Umgruppierungen bei der Anwendung dieses Haustarifvertrages zu. RN 74
2.1.2. Dieses Mitbestimmungsrecht ist nicht auf die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe im Sinne von § 5 des Haustarifvertrages beschränkt. Vielmehr erfasst der Begriff der "Umgruppierung" auch Veränderungen in der Stufenzuordnung nach § 6 Haus-TV, §§ 16, 17 TVöD-Bund. RN 75
2.1.2.1. Das Mitbestimmungsrecht besteht in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage, denn die Ein- und Umgruppierung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis und soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden (BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, a.a.O.). Für den mitbestimmungspflichtigen Vorgang ist es daher ohne Bedeutung, warum er erforderlich wird. So war bislang anerkannt, dass die Höhergruppierung im Wege des Bewährungs- oder Zeitaufstiegs mitbestimmungspflichtig ist (vgl. GK- BetrVG, a.a.O., Rdnr. 52 und zum Personalvertretungsrecht: Altvater, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 75 Rdnr. 42; Lorenzen u.a., BPersVG, 156. Akt. 7/2009, § 75 Rdnr. 39; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, 215. Liefg. 11/1993, § 22 Rdnr. 100, § 23 Rdnr. 50, jew. m.w.Nw.. Vgl. auch BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, ZTR 1994, 170 zu B. II. 2. d) der Entscheidungsgründe). RN 76
Gegenstand der Ein- oder Umgruppierung ist die Einordnung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema, das sich dadurch auszeichnet, dass es die einzelnen Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgelts äußert (vgl. BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, NZA 1996, 1105). Dabei ist die Mitbestimmung nicht auf die Beurteilung von Tätigkeiten beschränkt. Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu abstrakt beschriebenen Merkmalen kann auch nach anderen Kriterien als nach Tätigkeitsmerkmalen erfolgen, beispielsweise Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG vom 26. Oktober 2004, 1 ABR 37/03, NZA 2005, 367). Entscheidend ist, dass durch die Zuordnung zu einer Kategorie des Entgeltschemas die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der Vergütungsordnung geregelt wird und die Voraussetzungen für die Zuordnung in das Vergütungsgruppensystem eingebunden sind, das heißt die Voraussetzungen an diejenigen anknüpfen, die für das bewertende Entgeltschema maßgebend sind. Schließlich muss eine Bewertungsstufe zum Ausdruck gebracht werden (BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, a.a.O.). RN 77
Es kommt auch nicht darauf an, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind (vgl. BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, a.a.O.). Das Mitbestimmungsrecht bei der Um"gruppierung" erfordert daher nicht zwingend einen Vergütungs"gruppen"wechsel. Denn die Bezeichnung, die die Tarifvertragsparteien für ihr Entgeltschema verwenden, kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beeinflussen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Mitbestimmungsrecht nicht tarifdispositiv ist und nicht davon abhängen kann, ob die Tarifvertragsparteien nunmehr statt mehrerer Entgeltgruppen die Aufteilung einer Entgeltgruppe in mehrere Entgeltstufen wählen. RN 78
2.1.2.2. Nach diesen Maßgaben ist die Einstufung nach dem Haustarifvertrag und dem TVöD-Bund vom Mitbestimmungsrecht bei der Umgruppierung erfasst. Die Einreihung in die Entgeltgruppen erfolgt gemäß § 5 des Haustarifvertrages in Verbindung mit der Anlage 4 zum TVÜ-Bund, der die Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT zu den Entgeltgruppen des TVöD vornimmt. Damit richtet sich die Stellung des Arbeitnehmers im Entgeltsystem nach Tätigkeitsmerkmalen, nach Tätigkeitszeiten und nach Bewährungszeiten, denn alle diese drei Merkmale spielen bei der Zuordnung nach der Anlage zum TVÜ-Bund eine Rolle. Dies zeigt sich schon daran, dass die Zuordnung derselben Vergütungsgruppe des BAT zu unterschiedlichen Entgeltgruppe des TVöD erfolgt, je nach dem, ob ein Aufstieg in die nächste Vergütungsgruppe (des BAT) vorgesehen war oder nicht. Ebenso weist der TVÜ-Bund (Anlage 4) unterschiedliche Stufenzuordnungen aus, je nach dem in welcher Fallgruppe sich der Mitarbeiter unter der Geltung des BAT befunden hat. So wird beispielsweise der Entgeltgruppe 9 TVöD die Vergütungsgruppe Va BAT zwingend in Stufe 1 ohne einen Aufstieg nach Stufe 6 zugewiesen, wenn für den Mitarbeiter in der Vergütungsgruppe Va ein Aufstieg nach IVb vorgesehen war. Demgegenüber wird die Vergütungsgruppe Va BAT ohne Aufstieg nach IVb BAT in dieselbe Entgeltgruppe 9 dahingehend überführt, dass neben der zwingenden Stufe 1 die Stufe 3 erst nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 erst nach 9 Jahren in Stufe 3 ohne Aufstiegsmöglichkeit nach Stufe 5 und 6 erreicht wird. Dies zeigt, dass die Stellung des Arbeitnehmers im Entgeltgefüge des TVöD nunmehr maßgeblich auch durch die Stufenzuordnung bestimmt wird, denn innerhalb derselben Entgeltgruppe des TVöD erfolgt nunmehr eine unterschiedliche Stufenregelung in Abhängigkeit zu den im früheren Vergütungssystem bestehenden Bewährungs- oder Zeit-Aufstiegsmöglichkeiten. Im Übrigen war bereits vor der Geltung des TVöD anerkannt, dass ein Mitbestimmungsrecht auch dann bestehen kann, wenn kein Wechsel der Vergütungsgruppe erfolgt, beispielsweise, wenn bei entsprechendem Aufbau der Vergütungsgruppenordnung innerhalb derselben Vergütungsgruppe ein Fallgruppenwechsel mit unterschiedlichen Aufstiegsmöglichkeiten vollzogen werden sollte (vgl. BAG vom 27. Juli 1993, 1 ABR 11/93, NZA 1994, 952; Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Auflage 2008, § 99 Rdnr. 88; ebenso BVerwG vom 8. Oktober 1997, 6 P 5/95, NZA-RR 1998, 236 zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) oder im Entgeltschema durch bestimmte Leistungen innerhalb einer Entgeltgruppe tatsächlich "Zwischenstufen" vorgesehen waren (vgl. BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, a.a.O.). RN 79
Tätigkeits- und Bewährungszeiten spielen auch für die Stufenzuordnung eine maßgebliche Rolle und beeinflussen die Stellung des Arbeitnehmers im betrieblichen Entgeltgefüge, die ihm nicht ohne weiteres wieder entzogen werden kann. Das Mitbestimmungsrecht kann daher nicht auf den Wechsel der Entgeltgruppe beschränkt werden, sondern erfasst auch die Stufenzuordnung (ebenso BVerwG vom 27. August 2008, 6 P 3/08 und 6 P 11/07, PersR 2008, 500 und 2009, 38; Lorenzen BPersVG, a.a.O. § 75 Rdnr. 25a, jew. zur Personalratsbeteiligung; Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TVöD, EL 12 März 2009, § 16 (Bund) TVöD-AT Rdnr. 65 ff. und wohl auch BAG vom 22. April 2009, 4 ABR 14/08 - bislang nur Pressemitteilung - zu § 99 BetrVG;). RN 80
2.2. Dieses Mitbestimmungsrecht bei der Einstufung besteht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Beteiligten zu 2.) bei jeder Veränderung der Stufenzuordnung. Es ist weder beschränkt auf die erstmalige Einstufung noch auf die Fälle der in den Hilfsanträgen genannten Konstellationen. Der Hauptantrag ist daher nicht wegen einer solchen Beschränkung als unbegründeter Globalantrag zurückzuweisen. RN 81
2.2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Haus-TV wird die Einstufung grundsätzlich nach § 16 TVöD-Bund vorgenommen, wobei die Einstufung in eine höhere Stufe als Stufe 1 unter erweiterten Voraussetzungen möglich ist. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD-Bund erreichen die Beschäftigen die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten "einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber". Anders als die Beteiligte zu 2.) meint, ist dies kein reiner Automatismus, bei dem eine Zuordnung zu abstrakten Merkmalen nicht erforderlich wird. Allein die Frage, wann eine "ununterbrochene Tätigkeit" vorliegt, erfordert eine Beurteilung. Ebenso kann zu beurteilen sein, ob ein Fall des § 17 Abs. 3 TVöD-Bund vorliegt, wonach bestimmte Unterbrechungen für die Stufenlaufzeit unschädlich sind. Genauso ist zu beurteilen, ob die ununterbrochene Tätigkeit "innerhalb derselben Entgeltgruppe" erfolgt ist. Dabei kann zum Beispiel eine Beurteilung erforderlich werden, ob in dem zu beurteilenden Zeitraum Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit liegen, § 17 Abs. 3 lit. f) TVöD-Bund. Erfordert die Höherstufung somit immer eine Beurteilung dahingehend, ob die zurückgelegte Zeit ununterbrochen und in derselben Entgeltgruppe im Sinne von §§ 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 TVöD-Bund zurückgelegt worden ist, so besteht durchaus die "Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber", die eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat erfordert (vgl. BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, a.a.O.). Der Arbeitgeber hat nach Ablauf jeder der in § 16 Abs. 4 TVöD-Bund vorgesehenen Stufenlaufzeiten eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die genannten Voraussetzungen für den Eintritt in die nächste Stufe erfüllt sind. Damit trifft er bei jeder Höherstufung eine Entscheidung über die Stellung des Arbeitnehmers im betrieblichen Vergütungsgefüge und damit eine Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung im Sinne von § 99 BetrVG. Der Betriebsrat ist aber immer dann zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber eine neue Eingruppierungsentscheidung trifft (BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, a.a.O.). Dabei hängt das Mitbestimmungsrecht nicht davon ab, dass in den überwiegenden Fällen eine Zuordnung zu den abstrakten Merkmalen unproblematisch sein kann. RN 82
Die vom Arbeitsgericht und der Beteiligten zu 2.) zur Verneinung des Mitbestimmungsrechts herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig. Es handelt sich vorliegend nicht um Vergütungsmerkmale, die der Betriebsrat bereits in anderem Zusammenhang mitbeurteilt hat (vgl. BAG vom 24. Juni 1986, 1 ABR 31/84, NZA 1987, 31). Vielmehr ist bei jeder Höherstufung neu zu prüfen, ob die Voraussetzung der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe erfüllt ist, denn sie kann sich immer nur auf den Zeitraum seit der letzten Höherstufung und somit auf den Zeitraum nach der letzten Einstufungsbeurteilung beziehen. Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, dass sich diese Prüfung als unproblematisch herausstellt, weil die ununterbrochene Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe offenkundig und zweifelsfrei vorliegt. Hiervon kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber nicht abhängig gemacht werden. So ist der Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn die Eingruppierung eines Mitarbeiters zu beurteilen ist, dessen Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in das abstrakte Vergütungsschema eingereiht ist (BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, a.a.O.). Die Bindungswirkung, die das Vergütungsschema entfaltet, wirkt sich im Rahmen der Zustimmungsverweigerung aus, lässt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aber nicht entfallen. So hat auch die vom Arbeitsgericht und der Beteiligten zu 2.) angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, a.a.O.) nicht etwa dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht abgesprochen, sondern im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens geprüft, ob die Zustimmung wegen Fristüberschreitung als erteilt gilt oder sie wegen fehlender Zustimmungsverweigerungsgründe zu ersetzen ist. RN 83
2.2.2. Bei der Einstufung nach § 6 Abs. 1 Haus-TV kommt noch hinzu, dass gemäß Satz 4 eine bestimmte Berufserfahrung zur Verkürzung der Stufenlaufzeit führt. Auch hier ist eine Beurteilung und eine Richtigkeitskontrolle erforderlich, selbst wenn entsprechend der Ansicht der Beteiligten zu 2.) die Berufserfahrung bei der Ersteingruppierung auch für die Zukunft verbindlich einmalig festgestellt worden ist. Denn es bleibt zu kontrollieren, in welchem zeitlichen Umfang eine Verkürzung der Stufenlaufzeit anfällt. Der Tarifvertrag erfordert nach seinem Wortlaut zwingend eine Verkürzung der Stufenlaufzeit bei einschlägiger und gleichwertiger Berufserfahrung, die über die für das Erreichen einer Stufe notwendige Dauer hinausgeht, denn eine solche "führt" in den Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer der Stufenlaufzeit. Auch hier ist der richtige Normvollzug zu kontrollieren und zu gewährleisten. RN 84
Erst Recht gilt dies für Höherstufungen nach § 6 Abs. 1 Satz 5 Haus-TV in Verbindung mit § 17 TVöD-Bund. Dabei mag hier dahinstehen, welche Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien mit der in § 6 Abs. 1 Satz 5 Haus-TV gewählten Formulierung aufstellen wollten, wonach die in Satz 4 genannte Berufserfahrung bei einer Entscheidung über die Höhergruppierung berücksichtigt "wird", gleichwohl allerdings nur bei entsprechender Leistung nach § 17 Abs. 2 TVöD-Bund. Denn jedenfalls erfolgt die - nach dem Wortlaut zwingende - Berücksichtigung der Berufserfahrung zum einen "frühestens nach einem Jahr" und zum anderen "bei entsprechender Leistung". Damit ist zum einen eine Entscheidung über den Zeitpunkt und zum anderen eine Entscheidung über die Bewertung der Leistung gefordert. Beides sind abstrakte Merkmale, auf die sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt. RN 85
Nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts bei Ein- und Umgruppierungen ist wesentlicher Bestandteil einer Höhergruppierung und damit Rechtmäßigkeitselement der deklaratorischen Entscheidung über die richtige Einordnung der Zeitpunkt, ab welchem diese wirksam werden soll (vgl. BVerwG vom 6. Oktober 1992, 6 P 22/90, AP Nr. 3 zu § 80 LPVG Rheinland-Pfalz). Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bei der Stufe keine Wahl hat, weil nur immer die nächst höhere Stufe in Frage kommen kann. Entscheidend ist, dass nicht nur die Zuordnung zu einer bestimmten Stufe, sondern auch der Zeitpunkt dieser Zuordnung in Frage steht. RN 86
Ebenso kann dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht bei der Leistungsbewertung im Sinne von § 17 TVöD-Bund nicht abgesprochen werden. Für die Frage des Tarifmerkmals "Bewährung" ist anerkannt, dass ein kollektives Interesse daran besteht, dass sowohl die Dauer der Bewährungszeit als auch der Begriff der Bewährung nach einheitlichen Kriterien bei allen Arbeitnehmern in gleicher Weise angewandt werden (vgl. BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, a.a.O.). Für die Frage der Leistungsbewertung kann nichts anderes gelten. Dabei geht es nicht darum, dem Betriebsrat ein Recht zur Leistungsbeurteilung zuzusprechen, sondern zu gewährleisten, dass die Leistungsbeurteilung einheitlich nach sachlichen Kriterien erfolgt. So hat der Betriebsrat, hierauf hat die Beteiligte zu 2.) bereits hingewiesen, ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Gestaltung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze. Auch hierdurch soll sichergestellt werden, dass ein Arbeitnehmer nur nach seiner Arbeitsleistung und der persönlichen Eignung für seine berufliche Entwicklungsmöglichkeit im Betrieb beurteilt wird, wobei es keine Rolle spielt, zu welchem Zweck der Arbeitgeber die Beurteilung der Arbeitnehmer durchführen will (vgl. Thüsing in Richardi, a.a.O., § 94 Rdnr. 53, 57). Dieses Erfordernis stellt sich auch bei der Höherstufung nach den Regelungen im Haus-TV und im TVöD. In diesem Rahmen hat der Betriebsrat Normenvollzug zu gewährleisten. Ob er sich dabei im Rahmen seiner Befugnisse hält oder unberechtigterweise in den Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers eingreifen will, ist im Rahmen der Zustimmungsverweigerung zu überprüfen. Schließlich ist der Betriebsrat gehalten, seine Mitbestimmungsrechte in den gesetzlich gezogenen Grenzen des § 99 Abs. 2 BetrVG wahrzunehmen. RN 87
3. Handelt es sich bei dem Hauptantrag nicht um einen unbegründeten Globalantrag, so war die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde des Betriebsrats hin abzuändern und die begehrte Feststellung zu treffen. Gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei. RN 88
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die hier zu entscheidenden Fragen betreffen nicht nur den Haustarifvertrag der Beteiligten zu 2.), sondern darüber hinausgehend den Anwendungsbereich des TVöD. RN 89
 
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