BAG: Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers
BAG , Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 3/09 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 15 TaBV 20/08; ) (Vorinstanz: ArbG Braunschweig vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 6 BV 96/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen. 2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1, 2; ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
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