ArbG Kiel: Mitarbeiterin im Regionalbüro einer Büro - Befristung wegen Vergütung aus Haushaltsmitteln
ArbG Kiel, Urteil vom 27.8.2014 – 5 Ca 388 b/14
Leitsätze
1. Eine Mitarbeiterin im Regionalbüro einer Partei ist nicht mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin einer Partei zu vergleichen, so dass die Befristung des Arbeitsvertrages nicht wegen der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt ist.
2. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass die Befristung deswegen gerechtfertigt ist, weil die Arbeitnehmerin aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, muss er Beweis dafür erbringen, dass ihm tatsächlich entsprechende Haushaltsmittel zugewiesen worden sind.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist 50 Jahre alt, verheiratet und hat keine Kinder zu unterhalten. Sie ist seit der 16. Wahlperiode, demgemäß seit dem 01.07.2009, bei der Beklagten angestellt. Zuletzt wurde die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.12.2009 seit dem 01.01.2010 für die 17. Wahlperiode befristet angestellt (Bl. 13 - 14 d. A.). Die Klägerin ist nach § 1 des Arbeitsvertrages bis zum Ende der Wahlperiode bei der Fraktion als Mitarbeiterin für das Regionalbüro Nord (K.) eingestellt.
Aus der Stellenbeschreibung der Klägerin (Bl. 83 d. A.) ergibt sich folgende Beschreibung der Aufgaben:
„A. Selbstständige Medien und Öffentlichkeitsarbeit für die Fraktion … im Bundestag
- Konzeption und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit inklusive ihrer Budgetierung und Abwicklung
- Kontaktaufnahme zu MultiplikatorInnen (unter anderem JournalistInnen, VerbandsfunktionärInnen, LehrerInnen, PastorInnen, BetriebsrätInnen, KommunalvertreterInnen etc.)
- Auswahl und Aufbereitung bundespolitisch interessanter Team aus der Region für die Bundestagsfraktion
- Aufbau und Pflege von Post und E-Mail-Verteilern
- Erstellung von Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit
B. Eigenständige Organisation von Veranstaltungen
- Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von Information und Diskussionsveranstaltungen von Abgeordneten der Bundestagsfraktion
- ReferentInnenbetreuung
- Budgetierung und Abwicklung von Veranstaltungen
- Organisation von Vorträgen und Diskussionen
- Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Projekten und Seminaren
C. Selbstständige Durchführung von BürgerInnen Sprechstunden und die Bearbeitung von Anfragen zur parlamentarischen Arbeit der Bundestagsfraktion
D. Büroorganisation
- Allgemeine Verwaltung
- Budgetierung und Finanzabwicklung
- Betreuung und Beauftragung von Praktikanten und Honorarkräften
- Motivation von Ehrenamtlichen.“
Der Klägerin oblag keine wesentliche politische Einflussnahme auf die Arbeit der BT-Fraktion. Artikel, die die Arbeit vor Ort betrafen, wurden in der Pressestelle der Fraktion in B. gefertigt. Maßgeblich war die Klägerin damit befasst, sowohl in Schleswig-Holstein als auch in anderen Bundesländern Wahlkämpfe zu organisieren bzw. mit zu organisieren. So fielen in die Tätigkeitsperiode der Klägerin zwei Landtagswahlkämpfe, zwei Bundestagswahlkämpfe und ein Kommunalwahlkampf. Bei allen diesen war die Klägerin im Wahlbüro eingesetzt. Die Betreuung/Motivation von ehrenamtlichen Kräften bezog sich in der Praxis auf die Übernahme von Arbeit in den Kreisen und Gemeinden vor Ort bzw. von Funktionen auf Ebenen (Kreissprecher, Landesrat, Landesvorstand, Wahlbüro, pp.), wobei auch die Teilnahme bei Parteiveranstaltungen in Schleswig Holstein und im Bundesgebiet dazu gehörten. Zur kurzfristigen Durchführung/Vorbereitung eines Parlamentariertages in Kiel wurde auf die Klägerin zurückgegriffen. Sie sollte Material der Bundestagsfraktion wie Printprodukte in die Kreise verteilen. Entsprechendes sollte auf Parteiveranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen geschehen. Ein erheblicher Aufwand war auf die Büroorganisation zu verwenden für Materialbestellungen, Einkäufe von Verkaufs- und Sanitärprodukten, die Organisation von Reinigungskräften, Handwerkern, pp. In diesem Zusammenhang ist auch die Organisation des Umzugs in ein neues Mietobjekt inklusive der Überwachung von Umbauten und Organisation des Umzuges zu sehen. Die Klägerin investierte erhebliche Zeit in die EDV, da sie als Laiin vor Ort erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand für Updates und Suche nach Fehlern investierte.
Die Klägerin musste auch die Landtagsfraktionen in S., B. u. N. entlasten, wenn es um die Vorbereitung von Veranstaltungen unter anderem der „maritimen Konferenz“ ging. Darüber hinaus musste sie die so genannte Bürgersprechstunde organisieren. Sie musste Kontakte zu Beratungspersonen herstellen, Betroffene zu Beratungsstellen begleiten oder dies mit anderen Städten bzw. den dort verantwortlichen Personen absprechen bzw. organisieren. Schwerpunktmäßig oblag ihr die Organisation von Unterkünften, Standgenehmigungen, Plakaten und Flyern, dem Koordinieren von Bedürfnissen der Landtagsabgeordneten und Mitgliedern. Eine inhaltliche Einflussnahme erfolgt hierbei nicht.
Die Beklagte ist ein Tendenzbetrieb, dessen Fortbestand vom Ergebnis der jeweiligen Bundestagswahlen abhängt. Die jetzige Fraktion besteht aus 64 Mitgliedern, der insgesamt elf neue Mitglieder angehören.
Die Beklagte hat am 07.07.2010 mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Bundestagsfraktion … geschlossen (Bl. 15 - 45 d. A.). Auf den Inhalt des Manteltarifvertrages wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung dass die Befristung des Arbeitsvertrages zum 28.02.2014 unwirksam sei, da sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
Aus dem Manteltarifvertrag lasse sich eine Befristungsmöglichkeit nicht herleiten. Es sei lediglich in § 2 die Notwendigkeit gegeben, gegebenenfalls bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die vorhersehbare Dauer des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben. Darüber hinaus ermögliche der Manteltarifvertrag in § 5 den Abschluss von nicht auf die Dauer der Wahlperiode befristeten Arbeitsverträgen aus sachlichem Grund. In § 6 Ziffer 5 sei vorgesehen, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei auf die Dauer der Wahlperiode befristeten Arbeitserträgen auf den Ablauf des vierten Monats in dem die Wahlperiode ende. Ausdrückliche Regelungen, die die Anzahl der Verlängerungen oder die Anzahl der Befristung ohne sachlichen Grund abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG festlegen, fänden sich jedoch nicht.
Die Befristung werde insbesondere nicht durch die Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 4 TzBfG gerechtfertigt. Die Tätigkeit einer Angestellten im Regionalbüro sei keinerlei Abhängigkeiten von der Änderung der politischen Schwerpunkte innerhalb unterschiedlicher Legislaturperioden unterworfen. Einzig und allein die genannte Ungewissheit über den Fortbestand oder die Größe der Fraktion bestehe in Ansehung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Ein sachlicher Grund für die Befristung lasse sich hieraus jedoch nicht herleiten.
Sie sei jedenfalls nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu qualifizieren. Sie leiste schwerpunktmäßig vielmehr Büro- und Verwaltungs- sowie Organisationstätigkeiten. Die durch die Beklagte nunmehr unterstellte Eigenständigkeit trat in der Praxis zurück.
Die Klägerin begründet ihre Rechtsansicht eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses im Weiteren mit Rechtsargumenten, wonach aus der geschlossenen Betriebsvereinbarung der Beklagten vom 15.11.2013 ein Anspruch auf Fortbeschäftigung bestehe.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 01.12.2009 am 28.02.2014 beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht.
2. Hilfsweise ist festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Angebots der Beklagten vom 15.11.2013 und der Annahme durch die Klägerin vom 26.11.2013 befristet bis zum Ablauf des vierten Monats nach Ablauf des Monats in dem die 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages endet, fortbesteht und nicht aufgrund des Einspruchs der Beklagten vom 29.11.2013 bzw. weiterer Entscheidung vom 20.02.2014 beendet wurde.
3. Wiederum hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Weiterbeschäftigung der Klägerin für die 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages bis zum Ablauf des vierten Monats nach Ablauf des Monats in dem die 18. Wahlperiode endet, zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Klägerin zu Unrecht auf das Fehlen eines Sachgrundes für den zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag vom 01.12.2009 beruft.
Nach Auffassung der Beklagten unterscheide sich die Tätigkeit der Klägerin nicht von der gemeinhin als „wissenschaftliche Referententätigkeit“ bezeichneten Tätigkeit. Von der Klägerin hänge es ab, welche Themen aus der Region und wie sie diese in die Bundestagsfraktion einspeise. Ihr habe es oblegen, der Fraktion hierfür Vorschläge zu unterbreiten und redaktionell tätig zu werden, z.B. durch die Erarbeitung von Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit oder von Konzeptionen für Öffentlichkeitsveranstaltungen. Als politische Mitarbeiterin habe sie die Tendenz der Fraktion zu vertreten gehabt und hätte sie beeinflussen können.
Im Übrigen sei es so, dass die Befristung auch deswegen rechtens sei, weil die Klägerin aus Haushaltsmitteln der Fraktion vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sein. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Beschäftigten sei nicht absehbar, ob den Fraktionen auch in einer neuen Wahlperiode Mittel aus dem Haushalt zur Verfügung stehen würden. Die Beklagte habe daher beim Vertragsabschluss nur prognostizieren können, dass sie die Klägerin für die Dauer der 17. Wahlperiode beschäftigen kann.
Die Beklagte verteidigt sich im Weiteren im Hinblick auf die Betriebsvereinbarung vom 15.11.2013 damit, dass der Klägerin von der Beklagten kein wirksames Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unterbreitet worden sei. Der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin sei unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von Ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.04.2014 und vom 17.07.2014 Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig. Die Partei und Prozessfähigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 46 AbgG, wonach Fraktionen rechtsfähige Vereinigung von Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind, die klagen und verklagt werden können.
II. Begründetheit
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 01.12.2009 am 28.02.2014 beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin liegt kein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG zu Grunde. Die Beklagte beruft sich auf eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziffer 4 TzBfG bzw. auf eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziffer 7 TzBfG.
1. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Klägerin mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin einer Parlamentsfraktion gleichzusetzen sei. Sie beruft sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.1998 (7 AZR 450/97, veröff. bei juris). In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsrecht festgestellt, dass die Befristung der Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung sachlich gerechtfertigt sein kann. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass Fraktionen von den Abgeordneten des für die jeweilige Legislaturperiode gewählten Parlaments gebildet werden. Dies führt nach jeder Wahl zu Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Fraktion. Fraktionen sind, ebenso wie die in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten, frei in ihrer Entscheidung, Inhalt und Ziel ihrer parlamentarischen Arbeit zu bestimmen. Dazu müssen sie nach ihrer Neukonstituierung jeweils entscheiden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern sie sich künftig beraten und in ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen lassen wollen. Diesem verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Teilhaberecht trägt die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters Rechnung. Die dadurch gesicherte Unabhängigkeit der Mandatsausübung schließt eine Umgehung kündigungsrechtlicher Bestimmungen durch den Zeitvertrag aus. Diese besondere Sachkunde rechtfertigt allerdings nur die Befristung der Arbeitsverhältnisse derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen. Bei anderen Fraktionsmitarbeitern, etwa im Büro oder Verwaltungsbereich, vermag dieser Sachgrund eine Befristung nicht zu tragen (BAG, a.a.O., Rn. 24).
Die Klägerin ist als Mitarbeiterin für das Regionalbüro Nord keine wissenschaftliche Mitarbeiterin. Nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts beraten die wissenschaftlichen Mitarbeiter die Fraktionen auf den nach ihren politischen Vorstellungen ausgewählten Sachgebieten und bereiten deren parlamentarische Arbeit inhaltlich vor. Zwangsläufig sind die Beiträge, Vorschläge und Konzepte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auch geprägt von seinen politischen Einstellungen. Das macht es notwendig, dass sich der wissenschaftliche Mitarbeiter im Einklang mit den politischen Vorstellungen der Fraktion befindet, der er zuarbeitet. (BAG, a.a.O., Rn. 23). Die Aufgaben der Klägerin liegen gerade nicht in der Vorbereitung von Beiträgen, Vorschlägen oder Konzepten die von ihrer politischen Einstellung geprägt sind. Die Beklagte hat ihren Vortrag, dass es von der Klägerin abhinge, welche Themen aus der Region und wie sie diese in Bundestagsfraktion einspeise, nicht substantiiert. Die pauschale Behauptung der Beklagten bleibt ohne jeden Beleg. Die Klägerin ist reine Verwaltungsmitarbeiterin. Die Klägerin erbringt schwerpunktmäßig Büro-, Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten. Im Bereich der Pressearbeit musste sie sich an die Pressestelle der Fraktion in Berlin wenden, um dort Artikel fertigen zu lassen. Maßgeblich war sie damit befasst, sowohl in Schleswig Holstein als auch in anderen Bundesländern, Wahlkämpfe zu organisieren. Sie war schwerpunktmäßig im Wahlbüro eingesetzt. Die Klägerin hatte die Aufgabe ehrenamtliche Kräfte zu motivieren, an Parteiveranstaltungen Schleswig Holstein und im Bundesgebiet teilzunehmen und die entsprechenden Abgeordneten zu betreuen. Ihre Aufgabe lag im Weiteren darin, die Landtagsfraktionen bei der Vorbereitung von Veranstaltungen, z.B. der „maritimen Konferenz“, zu entlasten. Ihre Aufgabe bestand darin, Kontakte zu Beratungspersonen herzustellen, Betroffene zu Beratungsstellen zu begleiten und letztlich den Bereich der EDV zu betreuen. Demgemäß liegt der sachliche Grund für eine wirksame Befristung nicht in der Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin.
2. Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Ziffer 7 TzBfG. Danach liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Dies hat die Beklagte vorgetragen.
Die Beklagte hat sich insbesondere darauf berufen, dass die Fraktion Haushaltsmittel nur so lange zur Verfügung gestellt bekommen, wie sie im Deutschen Bundestag vertreten seien. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Beschäftigten sei nicht absehbar, ob den Fraktionen auch in einer neuen Wahlperiode Mittel aus dem Haushalt zur Verfügung stehen würden.
Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die wirksame Vereinbarung einer Befristung. Sie beruft sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf, demgemäß auf eine rechtsvernichtende Einwendung. Wer diese Einwendung erhebt, trägt die Beweislast für den Befristungsgrund und die Befristungsdauer (ErfK/Müller-Glöge, § 17 Rn. 13).
Die Beklagte konnte für ihre Behauptung den entsprechenden Beweis nicht erbringen.
Aus dem seitens der Beklagten vorgelegten Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltes für das Haushaltsjahr 2013, der Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages sowie der Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Rechtsvorgängerin sowie die Beklagte für das Jahr zu 2013 ist nicht ersichtlich, dass der Fraktion Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zugewiesen werden und die Klägerin entsprechend beschäftigt wird. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich eine Übersicht, welche Mittel den einzelnen Bundesministerien zugewiesen werden. Aus der Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages folgt aus III. 3.:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen die Fraktionen organisatorischer, administrativer und wissenschaftlicher Zuarbeit sowie sächlicher Ressourcen.
Die Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Geldleistungen soll eine sachgemäße, effektive Fraktionsarbeit im Rahmen der Aufgaben des Parlaments ermöglichen und gewährleisten. Dabei ist die Höhe der Geldleistungen für die Fraktionen nach dem Aufwand zu beurteilen, der in diesem Sachbereich anfällt (BVerfGE 80,188 (213,214)).“
Hieraus lässt sich eine Mittelzuweisung für eine befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht ableiten.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin nicht absehbar gewesen sei, ob den Fraktionen auch für eine Wahlperiode Haushaltsmittel zur Verfügung stehen würden. Bereits das LAG München (Urteil vom 15.05.201997, 4 SA 382/96, veröff. bei juris) hat zutreffend erkannt, dass die sachliche Rechtfertigung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses von (wissenschaftlichen) Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion nicht aus der Ungewissheit über den Fortbestand oder die jeweilige Größe einer Fraktion nach Ablauf der Wahlperiode oder deren vorzeitiger Beendigung folgt. Es entspricht der ständigen Rechnung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Ungewissheit über den Bestand eines Arbeitsplatzes zum Ablauf der Vertragszeit und die Unsicherheit über dem Bedarf an der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 08.04.1992 - 7 AZR 135/91 - AP Nr. 146 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III. der Gründe mit weiteren Nachweisen).
Der Beklagten hilft auch nicht der Hinweis auf § 54 AbgG, wonach mit dem Ende der Wahlperiode die Rechtsstellung und damit auch der Arbeitgeberstatus der Fraktionen erlischt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sich die neu konstituierte Fraktion nach § 54 Abs. 7 AbgG innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode zur Nachfolgefraktion erklären kann und dies vorliegend auch getan hat.
Grundsätzlich ist die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (BAG, Urteil vom 27.07.2005, AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 27 = NZA 2006, 37). Der Sachgrund setzt eine tatsächlich fundierte Prognose voraus. Der Arbeitgeber muss aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit annehmen können, dass der in der Zukunft liegende Tatbestand eintreten wird (BAG, Urteil vom 28.03.2001, AP BGB § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 227 = NZA 2002,666). Die Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kein Bedarf mehr an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers besteht. Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Im Gegenteil hofft die Fraktion auf den Fortbestand im Bundestag. Darüber hinaus ergibt sich nicht, dass der Arbeitsplatz der Mitarbeiterin im Regionalbüro Nord bei einem Erlöschen der Fraktion ohne weiteres sofort wegfallen würde.
3. Auch aus dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Bundestagsfraktion „…“ lässt sich keine Befristungsmöglichkeit für das Arbeitsverhältnis der Klägerin herleiten. In § 2 Ziffer 3 MTV ist lediglich vereinbart, dass die vorhersehbare Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Arbeitsvertrag anzugeben ist.
In § 5 MTV ist regelt, dass befristete Arbeitsverträge ausnahmsweise auch innerhalb der Wahlperiode befristet werden können.
4. Die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin ist nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Danach ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2010 bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt. Mit diesem Zeitrahmen ist die Grenze von 2 Jahren bei weitem überschritten.
5. Da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1. obsiegt, kam es auf die hilfsweise gestellten Anträge zu Ziffer 2. und 3. nicht mehr an. Sie waren vom Gericht nicht zu entscheiden. Insbesondere hatte das Gericht nicht über den Hilfsantrag zu Ziffer 3. zu entscheiden, da die Weiterbeschäftigung der Klägerin hilfsweise für die 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages bis zum Ablauf des vierten Monats nach Ablauf des Monats in dem die 18. Wahlperiode endet, ausdrücklich für den Fall gestellt worden ist, dass mit der Klägerin ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag nach dem Antrag zu Ziffer 2. zustande gekommen ist.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 61 ArbGG, § 42 Abs. 3 GKG.