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Arbeitsrecht
10.09.2015
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Mehrweg bei der Verlegung eines Dienstsitzes

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.4.2015 – 7 Sa 432/14

Volltext: BB-Online BBL2015-2291-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz:

Bei der Frage, wie bei der Verlegung eines Dienstsitzes an einen anderen Ort der Mehrweg zu berechnen ist, sind der Weg zwischen der Wohnung und dem alten Dienstort und der Weg zwischen der Wohnung und dem neuen Dienstort zu vergleichen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich von der Wohnung zum Dienst gefahren ist oder ob er dort eine Zweitwohnung genommen hatte.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Höhe einer Fahrtkostenerstattung.

Die Klägerin ist seit vielen Jahren beim Beklagten beschäftigt. Sie ist im Amt für ländliche Entwicklung O… tätig.

Die Klägerin hat ihre Wohnung in A…, in der E…-Straße 10. Bis 31.05.2013 war der Dienstort der Klägerin in der L...straße 50 in R…. Die Klägerin hatte mit Nebenwohnsitz in der Li…straße 23 in R… eine Wohnung angemietet. Von dieser Wohnung aus ging die Klägerin gewöhnlich zur Arbeit. Die Entfernung der Hauptwohnung in A… zum Dienstort in R… betrug 66 km.

Zum 31.05.2013 wurde das Amt für ländliche Entwicklung O… nach T… verlegt. Die Klägerin kündigte ihre Wohnung in R… zum selben Termin. Sie fährt nunmehr von ihrer Wohnung in A… zur Dienststelle in T….

Die Entfernung zwischen A… und T… über das Autobahnkreuz Oberpfalz beträgt 82 km, davon 61 km auf Schnellstraßen. Die kürzeste Entfernung beträgt 71 km, davon 25 km auf Schnellstraßen.

Art. 12 BayUKG lautet auszugsweise:

(1) Ändert sich der Dienstort von Berechtigten in Folge 1. der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle, . . . ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn Berechtigte zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels das 50. Lebensjahr vollendet haben oder der Umzug aus anderen berechtigten persönlichen Gründen nicht durchgeführt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) 1Wurde auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten Berechtigte für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. 2Fahren Berechtigte mit ihrem privaten Kraftfahrzeug, wird für die nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Wegstrecke Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro Kilometer, bei Vorliegen triftiger Gründe in Höhe von 0,30 € pro Kilometer gewährt. 3Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 € pro Monat. . . .

In den Vollzugshinweisen zum Bayerischen Umzugskostengesetz in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. Januar 2007 (Az.: 24-P 1750-028-46539/05) heißt es zu Art. 12 BayUKG unter 2.4.1:

Bei der Bemessung der Fahrtkostenerstattung ist - die Wegstrecke von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle gegenzurechnen

. . .

- zur Ermittlung der maßgebenden Strecken die entfernungsmäßig jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zu Grunde zu legen; . . .

Die Klägerin verzichtete zugunsten einer Fahrtkostenerstattung auf die Zusage der Umzugskostenvergütung.

Der Beklagte errechnete auf der Basis einer Mehrstrecke von 5 Kilometern für die Monate Juni, Juli und August 2013 Fahrtkosten in Höhe von 33,00 € bzw. 45,00 € und 27,00 € und zahlte diese an die Klägerin aus.

Die Klägerin erhob am 24.12.2013 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Weiden, mit der sie einen Fahrtkostenzuschuss auf der Basis einer Mehrstrecke von 82 Kilometern geltend macht.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.05.2014 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 13.06.2014 zugestellt. Die Klägerin legte gegen das Urteil am 14.07.2014 (Montag) Berufung ein und begründete sie am 12.09.2014. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Die Klägerin macht geltend, der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung sei, dass die sich durch die Verlagerung des Dienstsitzes ergebende Mehrstrecke auszugleichen sei. Bereits eine einfache Auslegung der gesetzlichen Regelung ergebe, dass die beiden Strecken „Fahrt von der Wohnung zur neuen Dienststelle“ und die „frühere Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle“ zu saldieren seien. Dementsprechend sei darauf abzustellen, wie groß die Mehrstrecke zwischen der R…er Wohnung und der Dienststelle in R… einerseits und der Entfernung von der Wohnung in A… zum Dienstsitz in T… andererseits sei.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden, Az. 1 Ca 848/13, vom 16.05.2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.617,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2013 zu bezahlen.

III. Die Beklagte ist verpflichtet, ab September 2013 den Erstattungsbetrag für den Auslagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG auf Grundlage einer täglichen einfachen Mehrstrecke von 82 km abzurechnen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, abzustellen sei auf die Hauptwohnung in A…. Art. 12 BayUKG kenne im Rechtssinne nur eine Wohnung bei einem Wochenendpendler, da die in der Nähe des Behördensitzes unterhaltene Wohnung einen unterwöchigen auswärtigen Verbleib bilde. Dies werde durch 2.4.1 1. der Vollzugshinweise BayUKG bestätigt.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Aus den Gründen

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Ausgleich einer einfachen Mehrstrecke von arbeitstäglich 16 Kilometer, § 23 Absatz 4 TV-L iVm Art. 12 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 BayUKG.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug einer Fahrtkostenerstattung.

Es liegt eine Verlegung der bisherigen Dienststelle vor. Das Amt für ländliche Entwicklung O… ist unstreitig zum 01.06.2013 von R… nach T… verlagert worden. Die Klägerin hat zugunsten einer Fahrtkostenerstattung auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet. Auch darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Mehrstrecke, die von der Klägerin pro tatsächlichen Arbeitstag von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle zurückzulegen ist, beträgt einfach 16 Kilometer.

Bei einem Vergleich der bisherigen mit der neuen Wegstrecke ist jeweils auf die Wohnung der Klägerin in A… abzustellen. Dies ergibt die Auslegung des Art. 12 BayUKG.

Der Wortlaut der Regelung sieht den vorliegend gegebenen Fall nicht vor. Art. 12 BayUKG geht vielmehr von der Konstellation aus, dass der Arbeitnehmer nach der Verlegung des Dienstorts von derselben Wohnung aus wie bisher zum neuen Dienstort fährt. Soweit die neue Strecke die bisherige Strecke überschreitet, gibt es einen Auslagenersatz.

Im hier vorliegenden Fall hat es zwei Veränderungen gegeben. Es ist nicht nur der Dienstort verlegt worden, sondern die Klägerin hat aus diesem Anlass die bisherige Wohnung in R… aufgegeben. Diesen Fall hat der Gesetzgeber nicht geregelt.

Art. 12 Absatz 2 BayUKG ist daher nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen.

Das Anliegen des Gesetzgebers ist es, die Mehrkosten, die einem Mitarbeiter dadurch entstehen, dass der Dienstort verlegt wird, auszugleichen. Umgekehrt soll der Mitarbeiter durch die Verlegung des Dienstorts finanziell nicht besser gestellt sein als bisher. Darüber hinaus kommt lediglich die Erstattung solcher Kosten in Betracht, für deren Entstehen die dienstliche Veränderung kausal ist.

Die Mehrstrecke, die von der Klägerin geltend gemacht wird, ist nicht durch die Verlagerung der Dienststelle bedingt. Insbesondere ist auf die Wohnung abzustellen, von der aus die Klägerin, hätte sie eine Zweitwohnung nicht angemietet, die bisherige Dienststelle hätte anfahren müssen.

Ausgangspunkt ist dabei die Überlegung, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist, wie er von seinem Wohnort zum Arbeitsort gelangt, d.h., es ist seine Entscheidung, ob er täglich von zu Hause zur Dienststelle fährt, ob er insgesamt in die Nähe der Dienststelle umzieht oder ob er sich eine zweite Wohnung nimmt. Insbesondere trägt der Arbeitnehmer, sofern nichts anderes zwischen ihm und dem Arbeitgeber geregelt ist, die hierdurch anfallenden Kosten selbst. Dies sind entweder die täglich anfallenden Fahrtkosten oder die Kosten für die Zweitwohnung.

Die Klägerin hatte sich, solange die Dienststelle in R… war, dafür entschieden, eine Nebenwohnung in R… zu nehmen. Die hierfür erforderlichen Mietkosten wurden ‒ entsprechend dem Grundsatz, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, wie er an seinen Arbeitsplatz gelangt ‒ von der Klägerin getragen (ob vorliegend ein Anspruch auf Mietzuschuss bestand, ist nicht zu berücksichtigen).

Die Klägerin hatte demgemäß, um von ihrem Wohnsitz in A… an ihren bisherigen Arbeitsplatz zu gelangen, auf eigene Kosten eine Strecke von 66 Kilometer zu überwinden. Hierfür war die Entscheidung der Klägerin kausal, ihren Hauptwohnsitz in A… zu belassen. Insbesondere war der Bezugspunkt die Hauptwohnung der Klägerin.

Das Kostentragungsverhältnis würde gestört, würde man nunmehr nicht mehr auf die Wohnung der Klägerin in A… abstellen, sondern auf die Strecke von ihrer Wohnung in R… zur bisherigen bzw. neuen Dienststelle. Denn dann würden die 66 Kilometer zu Lasten des Beklagten in die Berechnung einfließen, die auch bisher von der Klägerin zu bewältigen waren und deren Ursache nicht in der Entscheidung des Beklagten lag, die Dienststelle zu verlagern. Vielmehr ist die Strecke, die von der Klägerin von A… aus zur neuen Dienststelle in T… zurückzulegen ist, mit der Entfernung zwischen der Wohnung in A… und T… zu vergleichen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist bei dem Vergleich der Wegstrecken bei der Strecke A… T… nicht auf die Route über die Staatsstraße 2238/A 93 abzustellen, sondern auf die Route A 93 über das Autobahnkreuz Oberpfalz.

Weder Art. 5 noch Art. 6 BayRKG enthalten eine Einschränkung auf die jeweils „kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung“.

Gemäß Art. 5 Absatz 5 BayRKG werden für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in Art. 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet.

Nach Art. 6 Absatz 1 BayRKG wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung je Kilometer bei Benutzung eines Kraftwagens gewährt. Auf welche Wegstrecke abzustellen ist, ist nicht geregelt.

Vielmehr wird (lediglich) in den Vollzugshinweisen zum Bayerischen Umzugskostengesetz (hier: Ziffer 2.4.1) auf die „jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung“ abgestellt. An diese Auslegung des Art. 12 BayUKG sind die Gerichte nicht gebunden.

Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unabhängig von der Art der Strecke auf die kürzeste Strecke an. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.1977 zum Begriff „üblicherweise befahrene“ im Sinne des § 2 Abs. 6 BUKG a.F. nimmt der BayVGH an, mit den Begriffen komme zum Ausdruck, dass es sich um eine für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und zulässigerweise befahrene öffentliche Straße handeln müsse. Im Interesse der Gleichbehandlung sei es geboten, allein auf die eindeutig feststellbare, kürzeste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle abzustellen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ‒ Urteil vom 14.07.2011 ‒ 14 B 09.2349; juris).

Dieser Rechtsprechung vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen.

Dass es sich bei der gewählten Straße um eine geeignete und zulässigerweise befahrene Straße handeln muss, bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe auch nur in Erwägung gezogen, die betroffenen Mitarbeiter könnten sich auf anderen Straßen bewegen. Insbesondere gibt es keine Veranlassung, anzunehmen, der Gesetzgeber habe Selbstverständlichkeiten regeln wollen.

Hätte der Gesetzgeber andererseits gewollt, dass es ausschließlich auf die kürzeste Entfernung ankommen soll, wäre das Wort „verkehrsüblich“ überflüssig gewesen. Der Begriff der „Verkehrsüblichkeit“ muss vielmehr eine eigene, über die Länge der benutzten Strecke hinausgehende Bedeutung haben. Das erkennende Gericht geht daher wie das Verwaltungsgericht Würzburg in seiner Entscheidung vom 4. April 2008 (Az: W 1 K 07.1383) davon aus, dass eine Wegstrecke dann verkehrsüblich ist, wenn er von einem verständigen Autofahrer in der Situation des Betroffenen gewählt wird. Dies schließt insbesondere auch die Überlegung mit ein, wie risikoreich eine Straßenführung ist.

Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erscheint die Verengung der “kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung“ auf die „kürzeste Strecke“ nicht erforderlich. Die Wegstreckenentschädigung ist subjektiv angelegt, da die einzelnen betroffenen Mitarbeiter ihren Wohnort ganz unterschiedlich bestimmen. Wie sich eine Verlegung des Dienstorts auf den täglichen Anfahrtsweg auswirkt, ist daher in jedem Fall unterschiedlich. Der Maßstab des „verständigen Autofahrers“, ohne auf das konkrete Verkehrsverhalten des einzelnen Mitarbeiters abzustellen, ist ein objektives und sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium.

Vorliegend würde ein vernünftiger Autofahrer die Route A 93 über das Autobahnkreuz Oberpfalz wählen. Die Strecke ist zwar 11 Kilometer länger als die alternative Strecke über die St2238/A 93. Die aufzuwendende Zeit ist dagegen in etwa gleich: die Strecke über das Autobahnkreuz Oberpfalz dauert 4 Minuten länger. Diese Strecke ist vor allem als der sicherere Weg anzusehen. Von 82 Kilometern werden 61 Kilometer auf der Autobahn zurückgelegt, bei der Alternativstrecke entfallen nur 25 Kilometer auf die Autobahn. Darüber hinaus enthält die Strecke über das Autobahnkreuz keine Bergstrecke. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte nicht bestreitet (§ 138 Absatz 3 ZPO).

Danach hat die Klägerin Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung für eine einfache Fahrt von 16 Kilometern. Die Strecke von der Wohnung zum Dienstort in R… betrug 66 Kilometer, die Strecke zum neuen Dienstort in T… 82 Kilometer.

Für Juni 2013 ergibt sich, ausgehend von 16 Kilometern, für 11 Arbeitstage ein Anspruch von 105,60 € (16 Kilometer x 2 x 0,30 €). Hiervon sind 33,00 € abzuziehen, die vom Beklagten bereits geleistet worden sind, so dass noch ein Betrag von 72,60 € offen ist.

Für Juli 2013 ergibt sich ein Differenzbetrag von 99,00 € (15 Arbeitstage x 32 Kilometer x 0,30 € = 144,00 € abzüglich bereits gezahlter 45,00 €).

Für August 2013 ist noch ein Differenzbetrag von 59,40 € zu zahlen (9 Arbeitstage x 32 Kilometer x 0,30 € = 86,40 € abzüglich bereits gezahlter 27,00 €).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.

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