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Arbeitsrecht
01.07.2016
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Lohnwucher – auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2016 – 6 Sa 1476/15

Leitsätze

1. Zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 BGB ist auf die verkehrsübliche Vergütung abzustellen. Bei Fehlen eines üblichen Tarifentgelts ist auf das allgemeine Entgeltniveau im einschlägigen Wirtschaftszweig des maßgeblichen Wirtschaftsgebietes für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen (vgl. BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 527/99 - juris Rn. 17).

2. Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der unionsrechtlich vorgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 28 = NZA 2012, 908).

3. Eine berufsbezogene - und nicht wirtschaftszweigbezogene - Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes ist im Normalfall zur Ermittlung des allgemeinen Entgeltniveaus im einschlägigen Wirtschaftszweig ungeeignet (Abgrenzung zu LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2011 - 20 Sa 1430/10 - juris und zu LAG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2013 - 14 Sa 1919/12 - unveröff.).

§§ 138, 611, 612 Abs. 2 BGB

Sachverhalt

Die klägerische Partei macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Entgeltdifferenzen aus dem Zeitraum Januar 2011 bis März 2014 auf Grund behaupteter sittenwidriger Entlohnung geltend.

Der Beklagte erbrachte als Kreisverband des Deutschen R. K. mit über 100 Arbeitnehmern Betreuungs- und Pflegeleistungen in Forst und im Landkreis Spree-Neiße. Er unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Fahrdienst, der hauptsächlich Schülerspezialverkehr, aber auch Mietverkehrsfahrten und Krankenkassenfahrten erledigte. Der Beklagte war nicht tarifgebunden. Es waren im streitgegenständlichen Zeitraum weniger als 50 % der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Wirtschaftsgebietes tarifgebunden.

Der Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 19.05.2008 als Kraftfahrerin im Fahrdienst. Zunächst beschäftigte der Beklagte die Klägerin als geringfügig Beschäftigte mit einer Stundenvergütung von gerundet 2,55 € brutto. Eine Vielzahl anderer zu diesen Arbeitsbedingungen beschäftigen Arbeitnehmern klagten vor dem Arbeitsgericht Cottbus aufgrund der aus ihrer Sicht sittenwidrigen Vergütung. Im Gütetermin schätzten die Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Cottbus eine Vergütung in Höhe von 2,55 € brutto als sittenwidrig ein, da die ortsübliche Vergütung bei rund 7,50 € pro Stunde läge. Die Verfahren endeten durch gerichtliche Vergleiche.

Mit Wirkung ab dem 01.12.2008 änderten die Parteien die arbeitsvertraglichen Bedingungen. Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 19.11.2008 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 04.10.2010, beschäftigte der Beklagte die Klägerin nunmehr in einer 40-Stunden-Woche bei einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 956,00 €. In den Monaten Mai 2012 bis Juli 2012, Januar, März, Juni und Juli 2013 erzielte sie eine höhere Vergütung.

Für das Deutsche R. K. existiert ein D.-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des D. vom 15.08.2007. Nach dem D.-Reformtarifvertrag aus dem Jahr 2007 betrug das Stundenentgelt eines Kraftfahrers in der niedrigsten Stufe 8,66 €. Der Beklagte ist nicht tarifgebunden. In den neuen Bundesländern sind nicht mehr als 50% der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden.

Nach der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes bezogen auf das Jahr 2010 betrug das monatliche Bruttoeinkommen eines Kraftfahrzeugführers, mithin eines Kraftfahrers wie die Klägerin, monatlich bezogen auf eine 40-Stunden-Woche 1.769,00 € brutto, bezogen auf eine einzelne Arbeitsstunde nach der Verdiensterhebung selbst 9,68 € brutto/h.

Mit der am 30.12.2014 eingereichten Klage begehrt die klägerische Partei nunmehr Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum Januar 2011 bis einschließlich März 2014. Der von dem Beklagten gezahlte umgerechnete Stundenlohn in Höhe von 5,52 € brutto sei sittenwidrig. Aus den Erhebungen des statistischen Bundesamtes ergebe sich ein ortsüblicher Verdienst für Kraftfahrzeugführer in Höhe von 10,20 € brutto pro Stunde.

Die klägerische Partei hat die Auffassung vertreten, dass die Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes für den Beruf der Kraftfahrzeugführer für das Jahr 2010 den für die klägerische Partei maßgeblichen Referenzlohn darstelle. Dies ergebe sich auch aus den einschlägigen Urteilen des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2011 - 20 Sa 1430/10 - juris und vom 11.04.2013 - 14 Sa 1919/12 - unveröff. Die Erhebung des Bundesamtes gebe einen Durchschnittswert für alle Kraftfahrzeugführer - vom Taxifahrer bis zum Kranführer - wieder, sei aber gerade als Durchschnittswert repräsentativ. Auch die Tätigkeit der klägerischen Partei falle in diese Berufsgruppe der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes.

Bei richtiger Berechnung (d.h. bezogen auf eine 40-Stundenwoche) ergebe dies einen Stundenlohn in Höhe von 10,20 € (und nicht 9,68 €). Bei einem Stundenlohn der klägerischen Partei von 5,52 € brutto fände zwar nicht die 50%-, jedoch die 2/3-Rechtsprechung des BAG Anwendung. Außerdem ergebe sich die Sittenwidrigkeit daraus, dass die der klägerischen Partei gezahlte Nettovergütung unterhalb des Existenzminimums gemäß dem SGB II gelegen habe. Der subjektive Tatbestand ergebe sich u.a. daraus, dass dem Beklagten die einschlägigen Tariflöhne bzw. die durchschnittlich im Wirtschaftsgebiet gezahlte Vergütung bekannt gewesen seien. Der Beklagte sei durch die vorherigen Wucherlohnprozesse hinreichend sensibilisiert gewesen. Zudem hätten vergleichbare Arbeitnehmer des Beklagten weitaus höhere, teilweise mehr als doppelt so hohe Vergütungen erhalten (Beweis: vorzulegende Arbeitsverträge). Da die klägerische Partei dringend auf Arbeit angewiesen gewesen sei, habe sie beim Beklagten zunächst für nur 2,55 € brutto/h angefangen. Es sei im Verlauf der 2000er Jahre Geschäftspolitik des Beklagten gewesen, Mitarbeiter in prekären Verhältnissen einzustellen und weit unterdurchschnittliche Vergütungen um 2,00 € zu zahlen (acht Zeugen). In den gerichtlichen Auseinandersetzungen habe man sich auf bis zu 7,05 €/h verglichen (acht Zeugen). Dies belege die verwerfliche Gesinnung des Beklagten. Der Beklagte habe sich zumindest leichtfertig der Kenntnis verschlossen, dass ein auffälliges Missverhältnis vorgelegen habe.

Die klägerische Partei hat erstinstanzlich zuletzt die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 24.335,40 € brutto nebst Zinsen, der Beklagte Klageabweisung begehrt.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sich aus der Mitteilung des Statistischen Bundesamtes selbst ein Stundenlohn in Höhe von 9,68 € und nicht 10,20 € ergebe. Der gedruckte Stundenlohn sei kein Rechenfehler, sondern beruhe darauf, dass auch eine Arbeitszeit von 42 Stunden eingeflossen sei (Zeugnis N., Mitarbeiterin des Statistischen B.; Anlage B2). Im Übrigen habe das Statistische Bundesamt eine Vielzahl von Zuschlägen etc. berücksichtigt (Anlage B 3, Bl. 50 d.A.). Aus dem E-Mailverkehr der Beklagten mit dem Statistischen Bundesamt (Anlagen B5-B7) gehe hervor, dass die Rubrik "Kraftfahrzeugführer" gänzlich unterschiedliche, insbesondere Kraftfahrer mit und ohne Berufsausbildung, erfasse. Eine Orientierung an einen Tariflohn scheitere an der fehlenden Üblichkeit. Nach dem D.-Tarifvertrag 2011 habe der Stundenlohn für Tätigkeiten wie die der klägerischen Partei 7,66 € bzw. 8,46 € betragen (Anlage B10). Der Stundenlohn des Fahrdienstes des D.-Kreisverbandes Lausitz liege aktuell bei 7,44 €, für geringfügig beschäftigte Fahrer bei 6,25 €. Letzteres auch im klagerelevanten Zeitraum von Januar 2011 bis März 2014 (Zeugnis S.), beim D.-Kreisverband Cottbus liege der Stundensatz zwischen 5,71 € und 8,57€/h (Zeugnis Sch.). Für den Bereich Cottbus und südliches Brandenburg würden aktuell für mit der klägerischen Partei vergleichbare Arbeiten mit einem Stundensatz zwischen 5,75 € bis 7,00 € brutto angeboten (Zeugnis M., Arbeitsagentur). Die Vergütung der Klägerin habe sich in etwa an dem Merkblatt des Landkreises Spree-Neiße vom 27.05.2008 für Teilleistungsempfänger (Anlage B 4) orientiert. Danach habe der Landkreis einen Mindeststundensatz für Hilfstätigkeiten in Höhe von 6,00 € verlangt. Die Beklagte hat behauptet, dass im klagebefangenem Zeitraum im Land Brandenburg die ortsübliche Bruttostundenvergütung mit der Qualifikation und den Arbeitsaufgaben der klägerischen Partei zwischen 5,00 und 7,00 €/h betragen habe (Sachverständigengutachten). Der Beklagte hat gemeint, auch Leistungen nach dem SGB II seien als Referenzgröße ungeeignet. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerseite habe ihren effektiven Stundenlohn nicht zutreffend berechnet. Richtig sei der sich aus den Lohnabrechnungen der klägerischen Partei ergebende Stundensatz (Anlagen B 11). Im Übrigen berufe man sich auf die Ausführungen des BAG zu den Anforderungen an dem subjektiven Tatbestand.

Mit Urteil vom 16.06.2016 hat das Arbeitsgericht Cottbus - 3 Ca 1444/14 - die Klage abgewiesen. Es könne offenbleiben, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung der klägerischen Partei und der bezahlten Arbeitsvergütung bestehe. Jedenfalls fehle es am subjektiven Tatbestand für einen Lohnwucher oder für ein wucherähnliches Geschäft. Der Beklagte habe mehr als 50% als die von der klägerischen Partei behauptete ortsübliche Vergütung in Höhe von 10,20 € brutto/h gezahlt. Der Beklagte habe weder Kenntnis von einer etwaigen Sittenwidrigkeit gehabt noch sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen. Eine Kenntnis habe der Beklagte nicht durch die zuvor geführten Lohnwucherprozesse erlangt. In diesen sei kein Urteil ergangen. Verglichen habe man sich auf die Zahlung eines Stundenlohns i.H.v. 7.50 € brutto. Es sprächen ausweislich der Überlegungen des ArbG Cottbus im Urteil vom 25.03.2015 - 4 Ca 560/14 (Anlage B1) zudem gute Gründe dafür, für ungelernte Kraftfahrer des Fahrdienstes nicht von den Erhebungen des statistischen Bundesamtes ausgehen zu müssen. Auf die Stundenlöhne von Tarifverträgen könne sich die klägerische Partei nicht berufen. Es seien weniger als 50% der Arbeitnehmer tarifgebunden. Die Höhe der an die Klägerin gezahlten SGB II - Leistungen sei zur Bestimmung einer Referenzvergütung ungeeignet.

Im Übrigen wird für das erstinstanzliche Verfahren auf das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus sowie auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16.06.2015 - 3 Ca 1444/14 wurde der klägerischen Partei am 04.08.2015 zugestellt. Die klägerische Partei hat hiergegen mit Schriftsatz vom 24.08.2015, eingegangen bei Gericht am 24.08.2015, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 4.11.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 02.11.2015, eingegangen bei Gericht am 03.11.2015, begründet.

Die klägerische Partei vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Als Hauptantrag begehrt sie die Zurückverweisung an das Arbeitsgericht Cottbus, da nach dem Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Cottbus eine andere Kammer für die Entscheidung über die Klage zuständig gewesen sei. Hilfsweise vertieft die klägerische Partei ihre Argumentation bzgl. des subjektiven Tatbestandes. Der Beklagte handle nach einem bestimmten Muster. Dies bestehe darin, dass der Beklagte offensichtlich planmäßig sozial und finanziell schlecht gestellte Bewerber zu vollkommen unzureichenden Vergütungen einstelle. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Beklagte in den 2000er Jahren Mitarbeiter zu einem Stundenlohn von rd. 2,00 € beschäftigt habe. Der Beklagte habe sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis vom objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung verschlossen. Es könne davon ausgegangen werden, dass einem Arbeitgeber die Tarif- und die durchschnittlichen Löhne seines Wirtschaftsgebietes bekannt seien. Auf Grund der Lohnwucher-Vorprozesse hätte sich der Beklagte nach dem durchschnittlichen Lohn erkundigen müssen. Die in den Vorprozessen gezahlten 7,50 € seien, da vergleichsweise vereinbart, nicht als unstreitig angemessene Vergütung anerkannt worden. Vorsorglich werde die Argumentation zum objektiven Missverhältnis vertieft. Die Verdiensterhebungen des Statistischen Bundesamtes seien repräsentativ. Die Bandbreite der einbezogenen Kraftfahrer sei unschädlich. Extreme heben sich auf. Es gehe um den Durchschnittslohn. Die Maßgeblichkeit der Verdiensterhebung ergebe sich auch aus dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2011 - 20 Sa 1430/10 -. Es sei fernliegend, die Tätigkeit der klägerischen Partei einem Taxifahrer gleichzusetzen. Die klägerische Partei sei insbesondere mit dem Transport von Schülern, behinderten Kindern und Erwachsenen beschäftigt worden. Weiterhin mit dem Krankentransport von erkrankten Bürgern zu Behandlungen etc. Dies seien besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten. Die klägerische Partei sei Kraftfahrzeugführer, Aufsichtsführer, Betreuender, Erziehender etc. gewesen. Auch ohne Berufsausbildung sei die klägerische Partei von der Berufsgruppe "Kraftfahrzeugführer" im Sinne der Verdiensterhebung erfasst.

Die klägerische Partei beantragt,

die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus zum Geschäftszeichen 3 Ca 1444/14 wird aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus zurückverwiesen

hilfsweise

das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus wird aufgehoben, im Weiteren wird der Beklagte und Berufungsbeklagte verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger weitere Vergütung in Höhe von 24.335,40 € brutto wie folgt zu zahlen:

für Januar 2011                  811,18 €

für Februar 2011 811,18 €

für März 2011                      811,18 €

für April 2011                      811,18 €

für Mai 2011                        811,18 €

für Juni 2011                       811,18 €

für Juli 2011                        811,18 €

für August 2011                  811,18 €

für September 2011          811,18 €

für Dezember 2011           811,18 €

für Januar 2012                  811,18 €

für Februar 2012 811,18 €

für März 2012                      811,18 €

für April 2012                      811,18 €

für August 2012                  811,18 €

für September 2012          811,18 €

für Oktober 2012 811,18 €

für Dezember 2012           811,18 €

für Februar 2013 811,18 €

für März 2013                      811,18 €

für Mai 2013                        811,18 €

für September 2013          811,18 €

für Oktober 2013 811,18 €

für November 2013           811,18 €

für Dezember 2013           811,18 €

für Januar 2014                  811,18 €

für Februar 2014 811,18 €

für März 2014                      811,18 €

jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. des jeweiligen Folgemonats.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine Zurückverweisung scheitere an § 68 ArbGG. Die Berufung sei im Übrigen schon unzulässig. Eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit dem Urteil fehle. Die erste Instanz habe auch auf die Ausführungen der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus verwiesen. Darauf sei die klägerische Partei nicht eingegangen. Die Klage sei zudem unschlüssig. Es fehle schon an einem objektiven Tatbestand. Die Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes sei nicht repräsentativ. Zwischen Berufskraftfahrern mit und ohne eine Ausbildung werde nicht differenziert. Die Tätigkeit der klägerischen Partei habe mehr einer Taxifahrerin entsprochen. Selbst wenn, sei bei Maßgeblichkeit der Verdiensterhebung richtigerweise von einem Stundenlohn in Höhe von 9,68 € auszugehen. Der konkrete Nachweis der verwerflichen Gesinnung sei der klägerischen Partei nicht gelungen. Wucherlohnverfahren in der Vergangenheit hätten keine Aussagekraft. In den Vergleichen habe man sich auf eine Basis "ab" 6,00 € brutto/h (Bl. 181 d.A.) geeinigt.

Für den weiteren Sach- und Streitstand in der zweiten Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft sowie gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufungsbegründung genügt noch den Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte hat sich in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt.

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch das Erstgericht zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

Entgegen der Wahrnehmung des Beklagten argumentiert die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus im streitbefangenen Urteil nicht auch damit, dass es schon am objektiven Tatbestand fehle. Es lässt diese Frage bewusst offen. Wenn die 3. Kammer sich auf die Ausführungen der 4. Kammer des Arbeitsgericht Cottbus im Urteil in der Sache 4 Ca 560/14 bezieht, geschieht dies ausweislich der Gliederung (zu I. 2. b) bb) der Gründe, S. 7 (Bl. 116 d.A.)) und nach dem Inhalt, um eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen des Beklagten zu verneinen. Im Übrigen vertieft die klägerische Partei über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus ihr „Vorgeschichte-Argument“. Die klägerische Partei musste auch nicht auf alle von der 3. Kammer diskutierten Gesichtspunkte mangelnder verwerflicher Gesinnung eingehen. Nach der Logik der klägerischen Partei reicht es aus, wenn die verwerfliche Gesinnung des Beklagten jedenfalls i.V.m. der Vorgeschichte bejaht wird.

B.  Die Berufung ist zurückzuweisen. Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, jedoch unbegründet.

B. I.  Der zulässige Hauptantrag auf Zurückverweisung an das Arbeitsgericht Cottbus ist unbegründet.

Selbst bei unterstellter Verletzung des Gebotes des gesetzlichen Richters verbietet § 68 ArbGG eine Zurückverweisung. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ist nach § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeschlossen (BAG vom 13.03.2013 - 7 AZR 334/11 - juris Rn. 17 = NZA 2013, 804 = AP ArbGG 1979 Nr. 7). Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (vgl. BAG vom 25.02.1988 - 2 AZR 500/87 - juris Rn. 36 = RzK I 5c Nr. 26). Der Mangel eines etwaigen erstinstanzlichen Fehlens der gesetzlichen Richter ist behoben worden, indem vor ein ordnungsgemäß besetztes Gericht neu verhandelt wurde. Die Verkürzung des ordnungsgemäßen Verfahrens auf eine Tatsacheninstanz ist auch bei anderen Verfahrensfehlern eine zwangsläufige Folge, die allein eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Zurückverweisung nicht rechtfertigen kann (vgl. BAG vom 25.02.1988 - 2 AZR 500/87 - juris Rn. 37, a.a.O.).

B. II.  Der Hilfsantrag ist ebenfalls zurückzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die klägerische Partei hat gegenüber dem Beklagten schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Nachzahlung von Entgeltdifferenzen für den Zeitraum Januar 2011 bis März 2014 aus § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 611 Abs. 1, 138 BGB. Die Lohnabrede der Parteien ist wirksam. Sie ist nicht nach § 138 BGB sittenwidrig. Entsprechend kommt § 612 Abs. 2 BGB nicht zum Zuge. Auf den Streit der Parteien um die etwaige Höhe im Einzelnen kommt es nicht an. Mit dem Haupt- entfällt auch der Zinsanspruch.

B. II. 1.  Die 3. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hat in ihrem Urteil vom 04.04.2014 – 3 Sa 1827/13 - unveröff. die Rechtsprechung des BAG zu den Anforderungen gemäß § 138 BGB zutreffend wie folgt zusammengefasst:

"Gemäß 138 Abs. 2 BGB ist insbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auf-fälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein wucherähnliches Geschäft nichtig. Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände wie zB eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten (BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 29f., BAGE 141, 348; 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 9, BAGE 130, 338; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - BAGE 118, 66; BGH 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - zu 4 b der Gründe, NJW 2002, 55).

aa)       Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus.

(1)        Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Höhe ihrer Vergütung vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind regelmäßig die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder - wenn die verkehrsübliche Vergütung geringer ist - das allgemeine Entgeltniveau im Wirtschaftsgebiet. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne Weiteres ins Auge springt. Dafür hat das Bundesarbeitsgericht - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH 22. April 1997 - 1 StR 701/96 - BGHSt 43, 53) - einen Richtwert entwickelt. Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts, liegt eine ganz erhebliche, ohne Weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf (so BAG 17. Oktober 2012 – 5 AZR 792/11- Rn. 19, NZA 2013, 266 mit Verweis auf BAG 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 11, EzA BGB 2002 § 138 Nr. 6; 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 17, BAGE 130, 338, jeweils mwN).

 (2)       Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts drücken in der Regel die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden (BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 32, BAGE 141, 348;18. April 2012 - 5 AZR 630/10 –Rn. 11, BAGE 141, 137; 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14, BAGE 130, 338). Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50% der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50% der Arbeitnehmer eines Wirtschafts-gebiets beschäftigen (BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 32, aaO; vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 24, aaO). Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschafts-gebiet auszugehen. Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der durch das Unionsrecht vorgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 331/11 – Rn. 28, BAGE 141, 324; 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - Rn. 12ff., BAGE 141, 137: wobei in dieser Entscheidung der Kode 53.2 „Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste“ innerhalb der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 nicht als derselbe Wirtschaftszweig wie der Kode 53.1 „Postdienste von Universaltdienstleistungsanbietern“ angesehen wurde). Da sich der objektive Wert der Leistung des Arbeitnehmers aber gerade nach der verkehrsüblichen Vergütung bestimmt, ist nicht nur auf den Vergleich mit Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges abzustellen, sondern es ist, jedenfalls dann, wenn der Tariflohn nicht üblicherweise gezahlt wird, von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vgl. auch BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 527/99 – zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 138 Nr. 29 mit Verweis ua. auf BAG 11. Januar 1973 - 5 AZR 322/72 - AP BGB § 138 Nr. 30).

 (3)       Soweit zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen ist, kommt es auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet für eine vergleichbare Tätigkeit an (vgl. BAG 23. Mai 2001 – 5 AZR 527/99 – zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 138 Nr. 29 mit Verweis ua. auf BAG 11. Januar 1973 - 5 AZR 322/72 - AP BGB § 138 Nr. 30;vgl. im Übrigen auch BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 ff., BAGE 130, 338, dort wird gerade auf die Entscheidungen vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 138 Nr. 29 und vom 11. Januar 1973 - 5 AZR 321/72 - zu I 2 b der Gründe, AP GG Art. 3 Nr. 110 verwiesen; vgl. ferner auch BAG 24. März 2004 – 5 AZR 303/03 – zu I 1 a der Gründe, BAGE 110, 79 mit Verweis auf BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - aaO; 11. Januar 1973 - 5 AZR 322/72 - AP BGB § 138 Nr. 30 = EzA BGB § 138 Nr. 10; 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Bei der Beurteilung, ob objektiv zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, wird in aller Regel auf die Arbeitsleistung als solche, auf deren Dauer und Schwierigkeitsgrad, auf die körperliche und geistige Beanspruchung, die Arbeitsbedingungen schlechthin (Hitze, Kälte, Lärm) abzustellen sein und nicht etwa auf den sogenannten Aneignungswert für den Unternehmer (BAG 11. Januar 1973 – 5 AZR 322/72 – zu 2 b der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 30; 11. Januar 1973 – 5 AZR 321/72 – zu 2 b der Gründe, AP GG Art. 3 Nr. 110). Es kommt damit auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet für Arbeiten ähnlichen Zuschnitts an (vgl. BAG 11. Januar 1973 – 5 AZR 322/72 – zu 2 b der Gründe, aaO; 11. Januar 1973 – 5 AZR 321/72 – zu 2 b der Gründe, aaO).

bb)       In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willens-schwäche eines anderen (vgl. BAG 27. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 11). Der subjektive Tat-bestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG 27. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 11; 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 26 f. mwN, BAGE 130, 338; 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - und - 5 AZR 268/11 -).

(1)        Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - mwN), ist die Partei, die einen Anspruch auf eine übliche Vergütung begehrt, auch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Lohnwuchers bzw. des wucherähnlichen Geschäfts, die seinen Anspruch auf eine übliche Vergütung begründen sollen, darlegungs- und beweispflichtig (BAG 27. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 13).

(2)        Kann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt werden, weil der Wert der Leistung (mindestens) doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 36, BAGE 141, 348 mit Verweis auf BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 27, BAGE 130, 338 unter Hinweis auf BGH 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - zu 4 b der Gründe, NJW 2002, 55; BGH 8. März 2012 - IX ZR 51/11 - Rn. 13 mwN, NJW 2012, 2099; 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 - Rn. 12, NJW 2010, 363). Dann bedarf es zwar noch der Behauptung der verwerflichen Gesinnung (BGH 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 - Rn. 11, aaO), doch sind an diesen Vortrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die benachteiligte Vertragspartei sich auf die tatsächliche Vermutung einer verwerfliche Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft (BGH 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 - Rn. 19, aaO; 8. März 2012 - IX ZR 51/11 - Rn. 19, aaO) (so insgesamt BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 36, aaO). Die mit einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründete tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung des begünstigten Vertragsteils kann im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert werden. Insoweit trägt die begünstigte Vertragspartei die Darlegungs- und Beweislast (BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 37, aaO, mit Verweis auf BGH 10.Februar 2012 - V ZR 51/11 - Rn. 10 mwN, NJW 2012, 1570; 29. Juni 2007 - V ZR 1/06 - NJW 2007, 2841; vgl. ferner BAG 27. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 13).

(3) Liegt ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht vor, bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ((BAG 16. Mai 2012 – 5 AZR 268/11 – Rn. 38, BAGE 141, 348, 27. Juni 2012 – 5 AZR 496/11 – Rn. 13, 12. Dezember 2012 – 5 AZR 858/12 (F), Rn. 4ff.).“

B. II. 2.  Vorliegend fehlt es schon an dem Nachweis des objektiven Tatbestandes. Darüber hinaus fehlt es an einem subjektiven Tatbestand.

B. II. 2.1.  Es fehlt für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB schon an einem objektiven Tatbestand. Die klägerische Partei hat kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 1, 2 BGB dargelegt.

Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers (BAG vom 17.12.2014 - 5 AZR 663/13 - juris Rn. 18 = NZA 2015, 608). Dieser bestimmt sich "nach der verkehrsüblichen Vergütung" (BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 527/99 - juris Rn. 17 = EzA § 138 BGB Nr. 29). Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind regelmäßig die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder - wenn die verkehrsübliche Vergütung davon abweicht - das allgemeine Entgeltniveau im Wirtschaftsgebiet (BAG vom 18.03.2014 - 9 AZR 694/12 - juris Rn. 29). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 I, II BGB liegt "regelmäßig" vor, "wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht" (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 28, NZA 2012, 908).

B. II. 2.1.1  Eine verkehrsübliche Tarifvergütung ist nicht feststellbar.

Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - juris Rn. 32 m.w.N. = NZA 2012, 974 = AP BGB § 138 Nr. 66). Diese Voraussetzung liegt - anders als im D.-Fall BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - juris Rn. 33 = NZA 2012, 974 = AP BGB § 138 Nr. 66 - vorliegend unstreitig nicht vor. Der D.-Reformtarifvertrag vom 15.08.2007 findet mangels Tarifbindung der Parteien weder normative Anwendung noch ist er verkehrsüblich. Andere einschlägige verkehrsübliche Tarifverträge sind nicht ersichtlich.

B. II. 2.1.2  Eine übliche Vergütung für die Tätigkeit der klägerischen Partei im einschlägigen Wirtschaftszweig des maßgeblichen Wirtschaftsgebietes für den streitgegenständlichen Zeitraum hat die darlegungspflichtige klägerische Partei nicht dargelegt und bewiesen.

Fehlt es an einer üblichen Tarifvergütung ist auf die übliche Vergütung im jeweiligen "Wirtschaftszweig" im jeweiligen "Wirtschaftsgebiet" (BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 527/99 - juris Rn. 17 = EzA § 138 BGB Nr. 29). Dies für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum (LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2015 - 6 Sa 1343/14 u.a. - juris Rn. 51 = LAGE § 138 BGB 2002 Nr. 9).

B. II. 2.1.2.-1  Ob die neuen Bundesländer - ausgenommen Berlin - ein einheitliches „Wirtschaftsgebiet“ darstellen, kann vorliegend offenbleiben und zugunsten der klägerischen Partei unterstellt werden.

B. II. 2.1.2.-2  Die Berufsgruppe der "Kraftfahrzeugführer" nach der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes bildet jedenfalls keinen "Wirtschaftszweig" im Sinne der Rechtsprechung des BAG.

Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen eines Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der durch das Unionsrecht vorgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt (BAG vom 16.05.2012 - 5 AZR 331/11 - juris Rn. 28 = NZA 2012, 908; BAG vom 18.04.2012 - 5 AZR 630/10 - juris Rn. 12 = NZA 2012, 978 = AP BGB § 138 Nr. 65).

Diese Klassifikation beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU L 393 vom 30. Dezember 2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Auf ihrer Grundlage erfolgt auch die Erhebung der Arbeitsverdienste nach § 3 des Gesetzes über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), welches das frühere Lohnstatistikgesetz abgelöst hat. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige ist damit im Einklang mit Unionsrecht ein geeigneter und rechtssicher handhabbarer Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftszweigs als Grundlage für die Ermittlung des objektiven Werts einer Arbeitsleistung (BAG vom 18.04.2012 - 5 AZR 630/10 - juris Rn. 12 = NZA 2012, 978 = AP BGB § 138 Nr. 65).

Die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes ist eine andere als die von der klägerischen Partei vorgelegte Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Übersicht: Wikipedia: "Klassifikation der Wirtschaftszweige"; konkret und aktuell Statistisches Bundesamt, Ausgabe 2008 (WZ 2008), https://www.klassifikationsserver.de/klassService/jsp/common/url.jsf?variant=wz2008 bzw. - als pdf-Datei - https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/GueterWirtschaftklassifikationen/klassifikationenwz2008.pdf?__blob=publicationFile) enthält eine ganz andere Differenzierung als die vorgelegte Verdiensterhebung.

Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob für die Zuordnung des Unternehmens des Beklagten als Ganzes oder auf den ohne weiteres selbständig zu denkenden Betriebsteil „Fahrdienst“ abzustellen ist.

In der WZ 2008 werden auf 56 Seiten Wirtschaftszweige anders und viel differenzierter als in einer Verdiensterhebung für Berufe erfasst.

Unter "H" "Verkehr und Lagerei" wird (S. 37) unter anderem differenziert nach:

 (H) "49.3 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr“

(H) "49.31 Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis)"

(H) "49.32 Betrieb von Taxis"

(H) "49.39.2 Personenbeförderung im Omnibus-Gelegenheitsverkehr"

(H) "49.4 Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte"

Unter „Q“ „Gesundheits- und Sozialwesen“ u.a.

 (Q) „86.9 Gesundheitswesen a. n. g.“

(Q) „87.10.0 Pflegeheime“

(Q) „88.10.1 Ambulante soziale Dienste“

Unwidersprochen war die Tätigkeit der klägerische Partei nach der Darstellung des Beklagten (Anlage B 5; Schriftsatz vom 31.03.2015, S. 8 (Bl. 42 d.A.)): "Tätigkeit eines Kraftfahrers/einer Kraftfahrerin mit Personenbeförderungsschein, ohne besondere Zusatzqualifikation, reine Anlerntätigkeit. Mit der Tätigkeit ist die Abholung und Verbringung von Personen verbunden. In der Regel findet die Personenbeförderung im lokal begrenzten Bereich statt. Gelegentlich werden Personentransporte in benachbarte Orte vorgenommen. Bei den zur Verfügung gestellten bzw. benutzten Fahrzeugen handelt es sich um PKW, welche mit einem PKW-Führerschein der Klasse B benutzt werden dürfen."

Die Tätigkeit der klägerischen Partei ist demnach isoliert betrachtet dem Wirtschaftszweig (H) "49.31 Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis)" zuzuordnen (vgl. auch die Einschätzung der Mitarbeiterin Neuerer in ihrer Mail gemäß Anlage B6, Bl. 54 d.A.). Betrachtet man die konkrete Einbindung des Fahrdienstes möglicherweise dem Wirtschaftszweig (Q) „88.10.1 Ambulante soziale Dienste“. Für eine Einordnung des Beklagten als Ganzes fehlt es im Übrigen an einem Vortrag der klägerischen Partei. Ob die Vierteljährliche Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes für den Wirtschaftszweig (allgemein) H 49.3 (Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr) einschlägig und repräsentativ genug wäre ist, kann hier offenbleiben. Die darlegungspflichtige klägerische Partei hat sie nicht angeführt. Angeführt hat sie eine Statistik "nach Berufen". Die Ermittlung der Durchschnittsvergütung nach Berufen ist etwas Anderes als die nach Wirtschaftszweigen (zu den verschiedenen Gesichtspunkten, vgl. https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/VerdiensteBerufe/Verdienststrukturerhebung2162001109004.pdf?__blob=publicationFile - von der Klägerseite nur bzgl. des Gliederungspunktes 23.3 zitiert (Bl. 15 d.A.).

Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2011 - 20 Sa 1430/10 - juris Rn. 28 = ArbR 2011, 521, wonach die Verdiensterhebung des Statistischen Landesamtes für die Landwirtschaft eine ausreichende Grundlage für einen Vergleichslohn bilde. Die Landwirtschaft mag einen ausreichend homogenen Wirtschaftszweig darstellen. Wie betont geht die klägerische Partei aber gerade nicht über den "Wirtschaftszweig", sondern über den "Beruf", was dem Begriff nach etwas ganz anderes ist. Der Beruf "Berufskraftfahrer" umfasst ausweislich der WZ 2008 aber unterschiedliche Wirtschaftszweige i.S.d. WZ 2008, vom Taxi-, über Omnibus- bis hin zum Lkw-Fahrer. Das Ergebnis widerspricht auch nicht der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2013 - 14 Sa 1919/12 - unveröff. Dort wurde die berufsbezogene Verdiensterhebung 2006 des Statistischen Bundesamtes für Kraftfahrzeugführer für Berlin für einen Kraftfahrer mit einem Führerschein mit den Führerscheinklassen A, B. C, CE und dem Gefahrgutführerschein für Stück- und Schüttgut sowie Tanktransport, der bei einem Unternehmen für Schwertransporte beschäftigt wurde, für anwendbar erklärt. Dies ist mit einer Kraftfahrzeugführerin mit einem bloßen P-Schein nicht vergleichbar.

B. II. 2.1.2.-3.  Eine berufsgruppenbezogene Statistik ist auf Grund der wirtschaftszweigüberschreitenden Ermittlung im Regelfall und so auch hier nicht geeignet, Auskunft über eine verkehrsübliche Vergütung innerhalb des Wirtschaftszweiges der klägerischen Partei zu geben. Die Heterogenität der erfassten Tätigkeiten wurde detailliert in der Entscheidung des ArbG Cottbus - 4 Ca 560/14 (Anlage B1) dargestellt, worauf verwiesen wird.

B. II. 2.1.3.  Ein auffälliges Missverhältnis kann auch nicht mit einem Unterschreiten von SGB II - Leistungen begründet werden (vgl. BAG vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03 - juris Rn. 37 = NZA 2004, 971 = AP BGB § 138 Nr. 59).

B. II. 2.2.  Die Klage auch deshalb unbegründet, weil die klägerische Partei den notwendigen subjektiven Tatbestand nicht bewiesen hat. Im Rahmen des § 69 Abs. 2 ArbGG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

B. II. 2.2.1.  Die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.

In subjektiver Hinsicht bedarf es für das Vorliegen von Lohnwucher i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB einer Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen, für das Vorliegen eines wucherähnlichen Geschäfts i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB einer "verwerflichen Gesinnung" des Arbeitgebers (BAG vom 27.06.2012 - 5 AZR 496/11 - juris Rn. 11 = AP Nr. 67 zu § 138 BGB).

Zur Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit usw. i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB fehlt ein konkreter Vortrag. Hier geht es nicht um den ersten Minijob-Vertrag der klägerischen Partei oder der genannten Zeugen, sondern um den Vollzeit-Arbeitsvertrag der klägerischen Partei vom 19.11.2008. Die klägerische Partei ist am 02.07.1966 geboren. Konkrete subjektive Einschränkungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine konkrete Zwangslage der klägerischen Partei ist nicht aufgezeigt. Etwaige Zwangslagen anderer neu eingestellter Arbeitnehmer der Beklagten sind nicht solche der klägerischen Partei.

B. II. 2.2.2  Eine verwerfliche Gesinnung i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB ist ebenso wenig ersichtlich.

Der Schluss von einer etwaigen verwerflichen Gesinnung bei Abschluss des Minijobs auf eine verwerfliche Gesinnung bei Abschluss des Vollzeit-Arbeitsvertrages zu ganz anderen Arbeitsbedingungen erscheint nicht gerechtfertigt. Das Extrapolations-Argument der klägerischen Partei wird den Besonderheiten eines Minijobs nicht gerecht. Es geht auch nicht um Verallgemeinerungen eines „Musters“ in der Vergangenheit, sondern um eine verwerfliche Gesinnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des maßgeblichen Arbeitsvertrages.

Die klägerische Partei hat sich auch zweitinstanzlich nicht konkret auf die Gegenargumentation des Beklagten eingelassen, wonach der Beklagte weder wusste noch davon ausgehen musste, dass der Beklagte bei einem Stundenlohn in (unterstellter) Höhe von 5,52 € brutto mehr als 2/3 unter einem verkehrsüblichen Tariflohn, d.h. hier von hochgerechnet zumindest 8,28 € brutto, lag (D.-Tarifvertrag: zwischen 7,66 € bzw. 8,46 €; benachbarte D.-Kreisverbände: 6,25 € bis 7,44 € bzw. 5,71 € bis 8,75; Mindestlohn Landkreisvorgabe (damals): 6,00 €; ortsübliche Vergütung zwischen 5,00 und 7,00 € (Sachverständigengutachten)). Dieser Vortrag des Beklagten hat auch eine Plausibilität für sich, lag selbst der Mindestlohn später ausmachbar nicht über 8,28 € brutto die Stunde (der Mindeststundenlohn brutto betrug für die neuen Bundesländer im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung in der Zeit ab 01.04.2014 7,86 €, für den Bereich der Pflege in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2013 7,75 € und für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2014 8,00 € brutto die Stunde (für den Personentransport gab/gibt es keinen Mindestlohn)). War es daher zumindest gut vertretbar, von dem objektiven Fehlen eines auffälligen Missverhältnisses i.S.d. 2/3‑Rechtsprechung auszugehen, kann schwerlich von einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten ausgegangen werden, selbst wenn man objektiv richtigermaßen von einem Vergleichslohn in Höhe von 9,68 € hätte ausgehen müssen.

B. III.  Die klägerische Partei hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht, weil der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere hat das BAG schon entschieden, dass es auf den Wirtschaftszweig im unionsrechtlichen Sinn ankommt. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht, weil die Entscheidung nicht von dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2011 - 20 Sa 1430/10 abweicht. Hier geht es nicht um die Aussagekraft der Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes für die Landwirtschaft, sondern die einer nur berufsbezogenen Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes unabhängig vom Wirtschaftszweig. Die Revision war auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.04.2013 - 14 Sa 1919/12 zuzulassen. Dazu fehlt es zum einen dort an einem aufgestellten Rechtssatz. Dort wird die Maßgeblichkeit der Verdienststrukturerhebung ohne nähere Begründung („die Verdienststrukturerhebung 2006 … [konnte] zugrunde gelegt werden“) und nur unter Verweis auf den anders gelagerten Fall in LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2011 - 20 Sa 1430/10 - einzelfallbezogen bejaht. Im Übrigen fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit, da die Klage auch bei einem unterstellten objektiven Missverhältnis an den subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB scheitert.

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