LAG Berlin: Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag
LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1230/10 (Vorinstanz: ArbG Potsdam vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 8 Ca 2793/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. In Arbeitsverträgen vorformulierte Klauseln, die dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglichen, stellen eine Abweichung von §§ 611 BGB, 2 KSchG dar. 2. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsehen. 3. Solche Klauseln können auch dann gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sein, wenn sie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises u. ä. völlig offen lassen. 4. Die bloße Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 169 ff. SGB III führt weder für sich genommen noch über die Regelung des § 310 Abs. 4 BGB zu einer Legitimation der Klauseln, die den genannten Grundsätzen nicht entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 2;
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