LAG München: Kündigung nach beabsichtigter Betriebsratsinitiative – Vergütung und Schadensersatz
LAG München, Versäumnis- und Schlussurteil vom 4.6.2025 – 11 Sa 456/23
Volltext der Entscheidung://BB-ONLINE BBL2025-2111-1
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LEITSÄTZE (DER KOMMENTATOREN)
1. Einem Arbeitnehmer können Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 20 Abs. 2 BetrVG zustehen, wenn er wegen der Initiierung einer Betriebsratswahl vom Dienst ausges-chlossen wird.
2. Immaterielle Schadensersatzansprüche können auf die Abgabe ei- ner schriftlichen Entschuldigung gerichtet sein.
3. Ein GmbH-Geschäftsführer kann persönlich haften, wenn er maßgeblich an einer uner-laubten Handlung beteiligt ist und § 20 Abs. 2 BetrVG als Schutzgesetz verletzt wird.
§§ AGG § 15; BetrVG § 20 Abs. 2; BGB §§ 615, 823 Abs. 2
AUS DEN GRÜNDEN
Die unter Ziff. 1. erfolgte Verurteilung erfolgt in Form des Versäumnisurteils.
Die Kostenentscheidung erfolgt als Schlussurteil nach dem Teilurteil vom 16.04.2025 und beruht auf §§ 91, 92 ZPO und berücksichtigt dabei des jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.