BAG: Konzernbetriebsrat bei gemischt öffentlich-privatrechtlichen Unterordnungskonzern
BAG , Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 85/09 (Vorinstanz: LAG Hamburg vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 8/08; ) (Vorinstanz: ArbG Hamburg vom 21.07.2008 - Aktenzeichen 8 BV 22/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: In sogenannten öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen kann trotz der öffentlich-rechtlichen Organisation des herrschenden Unternehmens für die privatrechtlich organisierten beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 54; BetrVG § 130; AktG § 18 Abs. 1;
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