BAG: Konkurrentenklage bei öffentlichen Amt
BAG , Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 347/09 (Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 254/08; ) (Vorinstanz: ArbG Magdeburg - 3 Ca 1757/07 - 7.5.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Bricht ein öffentlicher Arbeitgeber ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle aus sachlichen Gründen ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG unter. 2. Beanstandet ein Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes habe gegen seine aus Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Pflicht, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, verstoßen, berechtigt dies zum Abbruch des Auswahlverfahrens. Die fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; ArbGG § 69 Abs. 3 S. 1;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||