BAG: Klagefrist bei Verstoß gegen Kündigungsverbot
BAG , Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 480/09 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 616/08; ) (Vorinstanz: ArbG Mainz vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 3 Ca 1132/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Diese Konstellation ist mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer auch außerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann, nicht vergleichbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 4; TzBfG § 15 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: KSchG § 4; TzBfG § 15 Abs. 3;
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