LAG Düsseldorf: Keine fehlerhafte Wahl eines Wahlvorstands
PM vom 10.10.2018 zu LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2018 – 6 TaBVGa 7/18
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2739-5
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Antragstellerinnen sind sieben Firmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb mit insgesamt ca. 1.100 Arbeitnehmern unterhalten. Am 19.07.2018 richteten drei Mitarbeiter ein Schreiben an die Geschäftsführung der sieben Firmen, in dem auf eine Betriebsversammlung am 30.07.2018 in der Aula einer Gesamtschule hingewiesen wurde. Vom Betriebsgelände war die Schule zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln 20 Minuten und mit dem Auto fünf Minuten entfernt. In der beigefügten Einladung wurde u.a. die Wahl eines Wahlvorstandes angekündigt. Drei der Firmen beschäftigen keine Arbeitnehmer mehr. Am 20.07.2018 wurden an verschiedenen Parkplatzeinfahrten Flyer der IG Metall und Einladungen zur Betriebsversammlung verteilt.
Am 30.07.2018 fand die Wahl zum Wahlvorstand in der Gesamtschule statt. Ausweislich des Protokolls waren bei dem ersten Wahlgang 329 Wählerinnen und Wähler anwesend. Der gewählte Wahlvorstand bat die Geschäftsführungen, die erforderlichen Auskünfte für die Erstellung einer Wählerliste zu erteilen. Die Geschäftsführung teilte der Belegschaft mit, dass sie die Wahl des Wahlvorstandes für fehlerbehaftet und daher für nichtig halte.
Mit dem beim Arbeitsgericht Solingen eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrten die Antragsteller die Untersagung der anstehenden Betriebsratswahl. Die Wahl des Wahlvorstandes sei nichtig. Die Einladungen zur Betriebsversammlung hätten die Mehrzahl der Beschäftigten nicht erreicht. Es hätte ein Aushang am schwarzen Brett vor der Kantine gefehlt. Außerdem sei Ferienzeit gewesen. Durch die weite Entfernung zum Versammlungsort außerhalb des Betriebsgeländes sei die Teilnahme erschwert worden. Zusätzlich hätte eine Leiharbeitnehmerin mitgewählt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Außerdem habe die Wahlveranstaltung nur auf Deutsch stattgefunden, was die nichtdeutsche Belegschaft ausgeschlossen hätte.
Das Arbeitsgericht Solingen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Wahl des Wahlvorstandes sei nicht nichtig, was Voraussetzung für die Untersagung der Betriebsratswahl sei.
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller den Abbruch der Wahl weiter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 TaBVGa 7/18
Arbeitsgericht Solingen, Beschluss vom 17.08.2018 – 3 BVGa 3/18 lev