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Arbeitsrecht
29.07.2010
Arbeitsrecht
LAG BBerlin-Brandenburg: Keine Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)

LAG Berlin-Brandenburg , Beschluss vom 7.12.2009 - 23 TaBV 1016/09

Leitsätze

1. In dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes antragsberechtigt, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit auf das Gebiet des Landes beschränkt. Die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 83 ArbGG sind für die Antragsbefugnis nicht maßgebend.

2. Für das Feststellungsinteresse in einem Verfahren nach § 97 ArbGG genügt es, dass die Tariffähigkeit umstritten oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen klärungsbedürftig ist. Das Feststellungsinteresse muss nicht auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein.

3. Eine Spitzenorganisation ist nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Das setzt voraus, dass der Abschluss von Tarifverträgen in ihrer Satzung wirksam geregelt ist.

Die Regelung ist unwirksam, wenn sie über die Aufgabenbereiche hinausgeht, die in den Satzungen der einzelnen Mitgliedsverbände festgelegt sind.

4. Eine Vereinigung ist nicht tariffähig, wenn sie nur in einem Teilbereich der von ihr beanspruchten Zuständigkeit organisiert ist. Die Tatsache, dass von ihr bereits eine große Anzahl von Tarifverträgen abgeschlossen worden ist, hat dann als Beleg für ihre Tariffähigkeit keine Aussagekraft.

Amtliche Normenkette: ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; ZPO § 261; ZPO § 256 ZPO; BGB § 242 BGB; TVG § 2 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 3; TVG § 4; GG Art. 9 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 83 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 3; TVG § 4; ZPO § 261; ZPO § 256 Abs. 1

Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der C. Gewerkschaft für Z. und P. (CZ., Beteiligte zu 3.).   

Die antragstellende Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft v. (Beteiligte zu 1.) nimmt bundesweit die Tarifzuständigkeit für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Anspruch. Die Beteiligte zu 2., die S. für I., A. und S., nimmt die Aufgaben der obersten Arbeitsbehörde des Landes Berlin wahr. Die C. wurde am 11.12.2002 für Gewerkschaften im C. Gewerkschaftsbund Deutschlands (CG., Beteiligter zu 5.) gegründet. Nach Ziffer 3 der damaligen Satzung hatte sie die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Ihre am 5.12.2005 in Kraft getretene Satzung enthält unter anderen folgenden Regelungen:   

"§ 1 Name und Zweck   

Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.   

....   

§ 3 Mitgliedschaft   

(1) Mitglieder können die Gewerkschaften im C. Gewerkschaftsbund Deutschlands (CG.) werden, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklären.   

.....   

§ 7 Abschluss von Tarifverträgen   

(1) Tarifvertragschließende Partei in der Z. kann nur die Tarifgemeinschaft C. Gewerkschaften für Z. und P. (CZ.) sein. Die Mitgliedsgewerkschaften haben durch ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft ihre Tarifhoheit für die Branche Z. an die Tarifgemeinschaft abgetreten.   

(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein. Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.   

(3) Die Mitgliedsgewerkschaften können nicht eigenständig als Tarifpartner für die Z. auftreten, es sei denn, der Vorstand der CZ. fasst auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft einen anders lautenden Beschluss.   

(4) Die Kündigung, Aufhebung oder Änderung von Tarifverträgen erfolgt durch den Vorstand der Tarifgemeinschaft.   

....."   

Die Satzung wurde am 8.10.2009 geändert. § 7 lautet nunmehr wie folgt.   

(1) Tarifvertragsschließende Partei in der Z. ist die Tarifgemeinschaft C. Gewerkschaften für Z. und P. (CZ.). Durch ihren Beitritt zur CZ. erkennen die Mitgliedsgewerkschaften die Satzung der CZ. an.   

Das Recht der Mitgliedsgewerkschaften, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst Tarifverträge mit Unternehmen oder Verbänden zu schließen, die Arbeitnehmer an Dritte zur Dienstleistung überlassen, bleibt unberührt. Bevor eine Mitgliedsgewerkschaft einen Tarifvertrag für Arbeitnehmer abschließt, die an Dritte zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist sie zur Vermeidung von Tarifkollisionen verpflichtet, die Zustimmung der ZGZP einzuholen.   

(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein. Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.   

(3) Die Kündigung von Tarifverträgen erfolgt durch den Vorstand der Tarifgemeinschaft oder dessen Bevollmächtigten."   

Zurzeit der Beschlussfassung über diese Satzung waren die C. Gewerkschaft Metall (CM., Beteiligte zu 8.), die DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV, Beteiligte zu 10.) und die Gewerkschaft Ö. D. und Dienstleistungen (GÖD, Beteiligte zu 11.) Mitglieder der CZ.. Die C. Gewerkschaft P. und T. (C., ehemals Beteiligte zu 9.) hat mit Wirkung zum 30.6.2009 ihren Austritt erklärt.   

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB, Beteiligter zu 4.) sowie die B. der Deutschen A. (BDA, Beteiligte zu 6.) wurden neben dem CG. als Spitzenverbände beteiligt. Die Beteiligung des B. (BMfAS; Beteiligter zu 7) erfolgte aufgrund seiner Stellung als oberste Arbeitsbehörde des Bundes. Der Arbeitgeberverband Mittelständischer P. (AMD, Beteiligter zu 12.) und die B. Deutscher D. e.V. (BVD, Beteiligte zu 13.) haben wiederholt mit der CZ. Tarifverträge abgeschlossen.   

V. und die S. haben das Verfahren gemeinsam eingeleitet. V. hat seine für die Antragsbefugnis erforderliche räumliche und sachliche Zuständigkeit damit begründet, dass sie gemäß Ziffer 1.2.4 des Anhangs 1 ihrer Satzung für den Dienstleistungsbereich zuständig sei. Dazu gehöre auch die Leiharbeit, die von den in Ziffer 1.2.4.3 des Anhangs aufgeführten sonstigen Verleihunternehmen erfasst werde. Die S. hat ihre Antragsbefugnis daraus hergeleitet, dass sich die Tätigkeit der CZ. auf das Land Berlin erstreckt. Beide haben es für ihr Feststellungsinteresse als ausreichend erachtet, dass die Tariffähigkeit der CZ. zweifelhaft ist. Bei der S. komme die Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Befugnisse hinzu, wie das Führen des Tarifregisters und die Beteiligung bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen. Zudem habe sie ein Interesse daran, dass das Tarifsystem auch in der Leiharbeit zur finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung beiträgt.   

Die im Streit stehende Frage sei nicht anderweitig rechtshängig. Die anderen vor dem Arbeitsgericht Berlin nach § 97 Abs. 5 ArbGG geführten Verfahren seien vergangenheitsbezogen. Das vorliegende, gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG geführte Verfahren betreffe die Tariffähigkeit in der Gegenwart und Zukunft.   

V. und die S. haben zur Begründung ihres Antrages ausgeführt, dass die CZ. weder als Spitzenorganisation noch als sonstige Vereinigung tariffähig sei. Auch als Spitzenorganisation müsse sie selbst die Anforderungen des Gewerkschaftsbegriffs erfüllen. Ihr fehle jedoch die dafür erforderliche soziale Mächtigkeit. Sie habe weder Durchsetzungskraft, noch eine ausreichende Organisationsstärke. Die soziale Mächtigkeit zeige sich nicht in dem Abschluss von Tarifverträgen. Es handele sich um Gefälligkeitsverträge. Mit ihnen werde die Öffnungsklausel in § 9 Nr. 2 AÜG genutzt, um im Interesse der Arbeitgeber an der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestschutzes die Arbeitsbedingungen einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer zu verschlechtern.   

Die Tariffähigkeit fehle auch dann, wenn für sie nach § 2 Abs. 3 TVG neben der Tarifwilligkeit ausreichend sei, dass ein Zusammenschluss von Gewerkschaften vorliege. Voraussetzung sei dann die Tariffähigkeit aller Mitglieder. Sie fehle jedenfalls bei der GÖD, deren mitgliedschaftliche Organisation unzureichend sei, und der DHV, die seit der letzten gerichtlichen Bestätigung ihrer Tariffähigkeit die Satzung mehrfach geändert und ihre Zuständigkeit erweitert habe. Zudem bestehe die Tariffähigkeit nur im Bereich der laut Satzung beanspruchten Zuständigkeit. Keine der Mitgliedsvereinigungen sei für die Arbeitnehmerüberlassung zuständig. Sie hätten in diesem Bereich keine Mitglieder und keine soziale Mächtigkeit. Mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Leiharbeit auf die CZ. gemäß § 7 ihrer Satzung vom 5.12.2005 hätten sie zudem ihre Tarifwilligkeit und damit auch eine gegebenenfalls vorhandene Tariffähigkeit in diesem Bereich aufgegeben.   

Der DGB hat sich der Auffassung der V. und der S. angeschlossen.   

V., S. und DGB haben beantragt,   

festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft C. Gewerkschaften für Z. und P. nicht tariffähig ist.   

Die CZ., der CG., die CM., die C., die DHV, die GÖD, die AMP und die BVD haben beantragt,   

die Anträge zurückzuweisen.   

Die CZ. und die AMP haben die Antragsbefugnis von V. und S. bestritten. V. fehle die Zuständigkeit für die Arbeitnehmerüberlassung. Mangels unmittelbarer Betroffenheit habe sie kein Rechtsschutzinteresse. Das Verfahren werde von ihr rechtsmissbräuchlich betrieben. Die S. sei ebenfalls nicht betroffen. Da sich die Tätigkeit der CZ. über das ganze Bundesgebiet erstrecke, sei allenfalls die oberste Arbeitsbehörde des Bundes zu beteiligen.   

Die Anträge seien unbegründet. Die CZ. sei als Zusammenschluss von Gewerkschaften eine nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähige Spitzenorganisation, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss von Tarifverträgen gehöre. Daher müsse sie weder die für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft entwickelten Kriterien erfüllen, noch komme es auf die Tariffähigkeit ihrer Mitglieder an. Jedenfalls genüge es für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation, dass zwei ihrer Mitglieder tariffähig sind. Das treffe zumindest auf die CM. und den DHV zu, deren Tariffähigkeit gerichtlich anerkannt sei. Tatsächlich seien alle Mitglieder tariffähig. Sie nähmen aktiv am Tarifgeschehen teil. Ihnen fehle nicht die Tarifwilligkeit. Sie sei mit der Regelung in § 7 der Satzung vom 5.12.2005 nicht aufgegeben worden. Mit ihr werde lediglich das in § 2 Abs. 3 TVG vorgesehene Modell einer Spitzenorganisation unterstrichen. Die CZ. erfülle zudem selbst die Voraussetzungen der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft. Sie sei tarifwillig, verfüge mit dem Zugriff auf ihre Mitglieder über eine leistungsfähige Organisation und besitze Durchsetzungskraft. Das zeige bereits die Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge. Es handele sich nicht um Gefälligkeitsverträge. Auf die Tarifzuständigkeit der Mitgliedsgewerkschaften für die Arbeitnehmerüberlassung komme es nicht an. Fehlende Tarifzuständigkeit führe nicht zur Tarifunfähigkeit. Da die CZ. im eigenen Namen auftrete, sei allein ihre Tarifzuständigkeit maßgebend.   

Die CZ. hat zudem doppelte Rechtshängigkeit eingewandt. Ihre Tariffähigkeit sei Gegenstand der bereits früher vor dem Arbeitsgericht Berlin rechtshängig gewordenen Verfahren 1 BV 3/09 und 63 BV 9415/09.   

Die BVD hat sich den Ausführungen der CZ. angeschlossen, die sie für tariffähig hält.   

Die CM., C., DHV, und GÖD haben ausgeführt, dass es auf die Tariffähigkeit der Mitglieder nicht ankomme. Sie selbst würden aber alle Voraussetzungen einer tariffähigen Gewerkschaft erfüllen.   

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 1.4.2009 - 35 BV 17008/08 - die Anträge der V. und des DGB zurückgewiesen und auf den Antrag der S. festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft C. Gewerkschaften für Z. und P. nicht tariffähig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass V. und DGB nicht antragsbefugt sind. Die Tarifzuständigkeit der V. erfasse nach ihrer Satzung nicht die Arbeitnehmerüberlassung. Beim DGB fehle die satzungsgemäße Aufgabe, Tarifverträge abzuschließen. Dagegen sei der Antrag der S. zulässig. Für ihre Antragsbefugnis genüge es, dass die Tätigkeit der CZ. sich auch auf das Land Berlin erstreckt. Für das notwendige Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse genüge es, dass die Tariffähigkeit der CZ. zwischen den Parteien des Tarifgeschehens zweifelhaft ist. Eine doppelte Rechtshängigkeit liege nicht vor. Die bereits zuvor anhängig gewordenen Verfahren seien vergangenheitsbezogen und hätten damit einen anderen Verfahrensgegenstand. Der Antrag sei auch begründet. Die CZ. sei nicht tariffähig, weil ihr die soziale Mächtigkeit fehle. Sie werde nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen indiziert. Dem stehe die durch § 9 Nummer 2 AÜG geschaffene besondere Ausgangssituation entgegen, die gerade ein Interesse der Arbeitgeber an einem Tarifabschluss begründe. Zwar könne sie sich bei Tarifverhandlungen auf die gesetzlichen Regelungen im Sinne einer Rückfallposition berufen. Diese Mächtigkeit sei aber keine soziale Mächtigkeit im Sinne des Tarifrechts. Sie ergebe sich auch nicht aus der Anzahl der mittelbar vertretenen Arbeitnehmer. Die genannten Mitgliederzahlen seien nicht aussagekräftig, da die Anzahl der Leiharbeitnehmer nicht ausgewiesen sei. Weiterhin sei nicht erkennbar, dass die CZ. nach ihren Organisationsstrukturen in der Lage sei, Forderungen für Tarifverhandlungen zu entwickeln und durchzusetzen. Die soziale Mächtigkeit lasse sich auch nicht aus den Mitgliedsorganisationen herleiten, weil sie sich gemäß Ziffer 7 der Satzung der CZ. entschieden haben, auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung nicht selbst aufzutreten.   

Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist der V., dem DGB, der AMP und dem BVD am 27.4.2009 zugestellt worden. Die Zustellung an die CZ. erfolgte am 28.4.2009. V., CZ. und DGB haben gegen ihn am 26.5.2009 und die AMP sowie der BVD am 19.5.2009 Beschwerde eingelegt. V. und DGB haben ihre Beschwerde am 27.7.2009 begründet. Die Begründungsfrist ist durch Beschluss vom 22.6.2009 bis zum 27.7.2009 verlängert worden. Die CZ. hat ihre Beschwerde am 28.7.2009 begründet. Ihre Begründungsfrist wurde durch Beschluss vom 19.6.2009 zum 28.7.2009 verlängert. Die Beschwerdebegründung durch die AMP erfolgte nach entsprechender Fristverlängerung gemäß Beschluss vom 16.6.2009 am 10.8.2009. Der BVD hat seine Beschwerde am 25.6.2009 begründet.   

Die Beschwerde von V. und DGB richtet sich dagegen, dass ihnen die Antragsbefugnis abgesprochen worden ist. Hinsichtlich der Tariffähigkeit der CZ. stimmen sie der angefochtenen Entscheidung zu. V. führt aus, dass sie für die Arbeitnehmerüberlassung als Wirtschaftszweig innerhalb des Dienstleistungssektors zuständig sei. Die Auslegung der Satzung nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte würde dies bestätigen. Die Zuständigkeit habe ihr Gewerkschaftsrat mit Beschluss vom 15.7.2009 klargestellt. Der DGB sieht sich aufgrund seiner Stellung als Beteiligter für antragsbefugt.   

Die CZ. und die AMP führen aus, dass die Anträge von V. und DGB zu Recht wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen worden sind. Aber auch der S. fehle die Antragsbefugnis. Das Antragsrecht der obersten Arbeitsbehörde des Bundes und des Landes bestehe in dem durch § 97 Abs. 1 ArbGG bestimmten Zuständigkeitsbereich. Die oberste Arbeitsbehörde des Landes sei nur antragsbefugt, wenn die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung sich ausschließlich auf das Land bezieht. Erstrecke sie sich über das Land hinaus, sei die übergeordnete Behörde zuständig. Andernfalls wären der Exekutive Tür und Tor geöffnet, um rechtspolitische Vorstellungen durchzusetzen. Zudem fehle der S. das Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse. Sie sei in keiner Weise materiell betroffen. Die von ihr vorgetragenen Motive würden sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO beziehen. Tatsächlich missbrauche sie das Verfahren, um die missliebige "Schmutzkonkurrenz" der CZ. loszuwerden und sie in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten kollektiven Betätigungsfreiheit zu behindern. Die CZ. bleibt dabei, dass mit dem Verfahren 63 BV 9415/08 des Arbeitsgerichts Berlin eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Der Streitgegenstand beider Verfahren sei identisch. Die Anträge seien jeweils gegenwartsbezogen.   

Die CZ. und die AMP führen weiterhin aus, dass der CZ. als Spitzenorganisation die Tariffähigkeit gemäß § 2 Abs. 3 TVG durch Gesetz verliehen worden sei. Die Voraussetzungen einer Spitzenorganisation seien bei ihr erfüllt. Ihre Tarifzuständigkeit gebe sie sich als Ausfluss ihrer koalitionsmäßigen Betätigungsfreiheit selbst und autonom. Eine Übertragung durch die Mitgliedsvereinigungen sei nicht erforderlich. Damit komme es auch nicht auf die Tarifzuständigkeit der Mitglieder an. Tatsächlich sei deren Zuständigkeit für die Arbeitnehmerüberlassung gegeben. Dafür sei eine ausdrückliche Regelung in der Satzung nicht erforderlich. Zudem könne die Tarifzuständigkeit der Spitzenorganisation weiter reichen als die der Mitgliedsvereinigungen. Wegen § 2 Abs. 3 TVG sei es nicht entscheidend, ob sie über eine soziale Mächtigkeit verfüge. Jedenfalls reiche es aus, dass wenigstens zwei Mitglieder tariffähig sind. Gleichwohl verfüge sie ausweislich der abgeschlossenen Tarifverträge auch selbst über eine soziale Mächtigkeit. Tarifvertragsabschlüsse hätten dafür auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Indizwirkung. Die Tariföffnungsklausel des § 9 Nummer 2 AÜG stehe dem nicht entgegen. Tatsächlich stärke § 9 Nummer 2 AÜG wegen der Rückfallposition die Verhandlungsmacht der Gewerkschaften. Sie habe daher auch bei bis zu 2.700 Leiharbeitnehmern, die in ihren Mitgliedsvereinigungen organisiert seien, durchaus Durchsetzungskraft. Wegen des generell niedrigen Organisationsgrades in der Leiharbeit seien an die Mitgliedsstärke ohnehin nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Tarifvertragsabschlüsse würden zudem eine ausrechende Organisationsstruktur indizieren. Mit Rückgriff auf die Infrastruktur und Organisationsstufen ihrer Mitgliedsverbände verfüge sie über alle Einrichtungen und Gremien, um Tarifforderungen zu stellen, Tarifverhandlungen zu führen und abzuschließen sowie die Durchführung der Tarifverträge zu überwachen.   

Es sei unzutreffend, dass sich ihre soziale Mächtigkeit und damit ihre Tariffähigkeit wegen der Regelung in § 7 ihrer Satzung nicht von den Mitgliedsvereinigungen ableiten lasse. Die Bestimmung beinhalte lediglich eine Konkurrenzregelung. Jedenfalls durch die Änderung der Satzung am 8.10.2009 sei in § 7 geregelt worden, dass die Tarifzuständigkeit der Mitgliedsvereinigungen für die Arbeitnehmerüberlassung unberührt bleibe. Selbst bei Delegierung der Fähigkeit, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen, könnten die Mitgleisvereinigungen zur sozialen Mächtigkeit ihrer Spitzenorganisation beitragen.   

Die BVD ist ebenfalls der Auffassung, dass V. und DGB nicht antragsbefugt sind. Der S. fehle neben der Antragsbefugnis auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Mit ihrer aktiven Teilnahme am Tarifgeschehen zeige die CZ. ihre Tariffähigkeit. Der dafür erforderliche organisatorische Aufbau sei vorhanden.   

V. beantragt,   

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1.4.2009 - 35 BV 17008/08 - abzuändern soweit es ihren Antrag abgewiesen hat und festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft C. Gewerkschaften für Z. und P. nicht tariffähig ist;   

2. die Beschwerden der CZ., AMP und BVD zurückzuweisen.   

Der DGB beantragt,   

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1.4.2009 - 35 BV 17008/08 - abzuändern soweit es seinen Antrag abgewiesen hat und festzustellen, dass die Tarifgemeinschaft C. Gewerkschaften für Z. und P. nicht tariffähig ist;   

2. die Beschwerden der CZ., AMP und BVD zurückzuweisen.   

Die CZ., AMP und der BVD beantragen,   

1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1.4.2009 - 35 BV 17008/08 - teilweise abzuändern und den Antrag der S. des Landes Berlin zurückzuweisen;   

2. die Beschwerden der V. und des DGB zurückzuweisen.   

Die S. beantragt,   

die Beschwerden der CZ., AMP und BVD zurückzuweisen.   

Die CM. beantragt hilfsweise,   

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 97 Abs. 1 ArbGG vorzulegen.   

Die S. bleibt bei ihrer Auffassung, antragsbefugt zu sein. Ihr Antrag sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern erfolge in Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Befugnisse. Mit V. bestreitet sie das Vorliegen einer doppelten Rechtshängigkeit. Beide halten daran fest, dass die CZ. nicht tariffähig ist. Eine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließe, müsse selbst die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen. Dies gelte gerade dann, wenn sie ihre Zuständigkeit auf neue, von den Mitgliedern nicht besetzte Bereiche ausdehne. Allein der Zusammenschluss von Gewerkschaften begründe noch nicht die erforderliche soziale Mächtigkeit. Sie müsse bei der Spitzenorganisation selbst vorliegen, um im Rahmen die Entgelte und Arbeitsbedingungen gleichwertig auszuhandeln und so im Rahmen der Normsetzungsbefugnis einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen. Dabei könne eine Durchsetzungskraft in Teilbereichen die Tariffähigkeit für den Gesamtbereich nicht begründen. Die Tarifpraxis der CZ. könne keine Indizwirkung für ihre Tariffähigkeit haben. In den Tarifverträgen zeige sich nicht, dass Arbeitnehmerinteressen konfliktorientiert gegen den Widerstand der Arbeitgeber wahrgenommen werden. Von den Mitgliedern könne sie die Tariffähigkeit bereits deswegen nicht herleiten, weil keiner von ihnen für die Arbeitnehmerüberlassung satzungsgemäß zuständig sei.   

V. führt weiterhin aus, dass die Tariffähigkeit des Spitzenverbandes nur im Rahmen der Tariffähigkeit seiner Mitglieder bestehen könne. Seine Zuständigkeit könne nicht, wie bei der CZ. gegeben, über die der Mitglieder ausgedehnt werden. Der Tariffähigkeit stehe zudem entgegen, dass in ihrer Satzung nicht zwischen tariffähigen und nicht Tariffähigen getrennt werde. Ihr organisatorischer Aufbau lasse ebenfalls keinen Schluss auf die erforderliche soziale Mächtigkeit zu.   

Die CM., der DHV und die GÖD bestreiten die Antragsbefugnis der V., der S. und des DGB.   

Nach Auffassung der CM. verfolgt die S. mit dem Antrag parteipolitische Interessen. Sie greife mit ihm in die Gewaltenteilung ein und verstoße gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Die CM. teilt die Auffassung, dass die soziale Mächtigkeit der CZ. durch ihre Teilnahme am Tarifgeschehen belegt sei.   

Die DHV sieht die Tariffähigkeit der CZ. ebenfalls aufgrund ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen als gegeben. Sie könne zudem auf die Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsvereinigungen verweisen, deren Organisation ihr zur Verfügung stehe.   

Nach Auffassung der GÖD ergebe sich wegen der Zugehörigkeit des Arbeitsrechts zur Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art 74 Nr. 12 GG auch aus verfassungsrechtlicher Sicht, dass lediglich die oberste Arbeitsbehörde des Bundes antragsbefugt sei. Die Tariffähigkeit der CZ. beruhe auf ihrer Stellung als Spitzenorganisation. Sie sei ein Zusammenschluss von ausnahmslos tariffähigen Gewerkschaften.   

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.   

Aus den Gründen

II. Die jeweiligen Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie sind auch im Übrigen zulässig. In der Sache hatten sie teilweise Erfolg.   

1. Über die Tariffähigkeit einer Vereinigung ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ArbGG im Beschlussverfahren zu entscheiden. An dem Verfahren waren keine weiteren als die im Rubrum genannten Stellen und Organisationen zu beteiligen.   

1.1 Die Beteiligten eines nach § 97 Abs. 1 ArbGG eingeleiteten Verfahrens ergeben sich aus § 97 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligt sind danach neben dem Antragsteller diejenigen Stellen, deren materielle Rechtsposition im Hinblick auf die Tariffähigkeit der betreffenden Vereinigung unmittelbar betroffen ist. Neben der Vereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten wird, sind dies Stellen und Vereinigungen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, die durch die Entscheidung rechtlich berührt werden können. Grundsätzlich ist die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (vgl. BAG Beschluss vom 10.2.2009 - 1 ABR 36/08 = BB 2009, 2432 = NZA 2009, 908; BAG Beschluss vom 28.3.2006 - 1 ABR 58/04 - in AP Nr. 4 zu § 2 TVG = BB 2006, 2304). Sie sind als Repräsentanten der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite berufen, die Interessen der möglichen Tarifpartner der Vereinigung, um deren Tariffähigkeit gestritten wird, geltend zu machen. Die Anhörung aller denkbaren Tarifpartner oder sachlich und räumlich zuständiger Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist nicht geboten. Im vorliegenden Fall sind mit der BDA, dem DGB und dem CG. die Spitzenverbände der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite beteiligt worden. Daher waren auch die Unternehmen nicht von Amts wegen zu beteiligen, die aufgrund von Haustarifverträgen als Tarifvertragsparteien der CZ. ihr Interesse an der Beteiligung angemeldet haben. Die Interessenwahrnehmung durch Spitzenorganisationen schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Arbeitgeber sich dadurch an einem schon anhängigen Verfahren beteiligen, dass sie einen eigenen, auf die Tariffähigkeit der umstrittenen Vereinigung bezogenen Antrag stellen. (vgl. BAG Beschluss vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - in AP Nr. 36 zu § 2 TVG = BB 1987, 967). Ein derartiger Antrag ist jedoch nicht eingegangen.   

1.2 Die C. war jedenfalls nach ihrem Austritt aus der CZ. nicht mehr zu beteiligen. Davon geht sie selbst aus und hat in dem Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.   

1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind an den Verfahren nach   

§§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG die obersten Arbeitsbehörden ebenfalls grundsätzlich von Amts wegen gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Die Interessen der Arbeitsverwaltung der Länder können jedoch von der obersten Arbeitsbehörde des Bundes geltend gemacht werden, wenn die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, über das Gebiet eines Landes hinausgeht. Es genügt daher, wenn diese an dem Verfahren beteiligt wird. Die einzelnen Länder sind, sofern sie keinen Sachantrag gestellt haben, nicht von Amts wegen zu beteiligen (vgl. BAG Beschluss vom 10.2.2009 - 1 ABR 36/08 - a. a. O.; BAG Beschluss vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - a. a. O.). Da die Tätigkeit der CZ. sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckt, ist die Beteiligung des B. für A. und S. als oberste Arbeitsbehörde des Bundes in dem vorliegenden Verfahren ausreichend.   

2. Die Beschwerden der CZ., AMP und BVD sowie der V. und des DGB sind zulässig. Die Beteiligten sind beschwerdebefugt. Sie sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Dafür genügt es, dass sie in ihrer Rechtsstellung als Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberkoalition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG Beschluss vom 10.2.2009 - 1 ABR 36/08 - a. a. O.).   

2.1 Die unmittelbare Betroffenheit der CZ. folgt schon daraus, dass ihre Tariffähigkeit Streitgegenstand ist. Die Tariffähigkeit ist entscheidend für ihre rechtliche Stellung im Arbeitsleben. Schließt eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser Tarifvertrag unwirksam und damit nichtig (vgl. BAG Urteil vom 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 - in AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz = BB 2007, 268). Damit sind auch AMP und BVD unmittelbar in ihrer Stellung als Vertragspartner der CZ. und als Vertreter der Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen betroffen, für die der Tarifvertrag dann keine Wirkung nach § 4 TVG entfalten kann.   

2.2 Der DGB wendet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Zurückweisung seines erstinstanzlichen Feststellungsantrages. Der Antragsteller des Beschlussverfahrens ist berechtigt, gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Beschwerde einzulegen (vgl. BAG Beschluss vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - in AP Nr. 36 zu § 2 TVG = BB 1987, 967). Ob er auch antragsberechtigt ist, ist keine Frage der Beschwerdebefugnis, sondern der Begründetheit. Der DGB hat jedenfalls das Recht, die von dem Arbeitsgericht abgelehnte Antragsberechtigung durch das Rechtsmittelgericht klären zu lassen.   

3. Die Beschwerde des DGB ist nicht begründet.   

3.1 Der DGB ist in dem durch die Anträge der S. und der V. eingeleiteten Verfahren als Spitzenorganisation gem. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden. Neben ihnen hat er beantragt, festzustellen, dass die CZ. nicht tariffähig ist. Hierbei handelt es sich um einen eigenen neben dem der S. und der V. in das Verfahren eingebrachten Sachantrag. Er wurde nicht lediglich zur Unterstützung ihrer Anträge, sondern nach dem Zurückweisungsantrag der CZ. als weiterer Antrag gestellt. Dass der DGB mit ihm eine Sachentscheidung aus eigenem Recht erstrebt, ergibt sich zudem aus der Beschwerdebegründung. Ihr gemäß ist allein sein Antrag Gegenstand der Beschwerde. Isoliert hat er nur dann Sinn, wenn er aus eigenem Recht geltend gemacht wird.   

3.2 Aus eigenem Recht kann der DGB die Feststellung der Tariffähigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 ArbGG beantragen. Er müsste demnach auf dem von der CZ. beanspruchten Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung sachlich zuständig sein. Das ist nicht der Fall. Es ist unstreitig geblieben, dass es nicht zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, Tarifverträge abzuschließen.   

4. Die Beschwerden der CZ., AMP und BVB sind ebenfalls nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat auf den Antrag der S. zu Recht festgestellt, dass die CZ. nicht tariffähig ist.   

4.1 Der Antrag der S. ist zulässig.   

4.1.1 Es liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor (§ 261 ZPO). Der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit setzt voraus, dass bereits ein anderer Rechtsstreit mit identischem Streitgegenstand rechtshängig ist. Das trifft nicht zu.   

4.1.1.1 Hinsichtlich der bei dem Arbeitsgericht Berlin eingeleiteten Verfahren 54 BV 1396/06 und 1 BV 3/09 liegt eine doppelte Rechtshängigkeit schon deswegen nicht vor, weil beide Verfahren beendet sind. In dem Verfahren - 54 BV 13961/06 - sind die zur Entscheidung gestellten Anträge durch Beschluss vom 5.2.2008 als unzulässig zurückgewiesen worden. Das Verfahren - 1 BV 3/09 - wurde nach Antragsrücknahme durch Beschluss vom 15.4.2009 eingestellt.   

4.1.1.2 Der Gegenstand des noch rechtshängigen Verfahrens - 63 BV 941/08 - ist mit dem des vorliegenden Rechtsstreits nicht identisch. Zwar wird auch dort die Feststellung begehrt, dass die Tarifgemeinschaft C. Gewerkschaften Z. und P. nicht tariffähig ist. Der Wortlaut der Anträge in beiden Verfahren ist demnach gegenwartsbezogen. Für die Identität des Streitgegenstandes ist aber allein der Antragswortlaut nicht maßgebend.   

Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. BGH Urteil vom 19.4.2007 - I ZR 57/05 = BB 2007, 2204 Ls = NJW 2008, 231). In dem Antrag konkretisiert sich die in Anspruch genommene Rechtsfolge, die aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt hergeleitet wird (vgl. Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, vor § 253, Rn. 11). Er ist gegebenenfalls auszulegen. Die Auslegung hat danach zu erfolgen, was nach der Maßgabe der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Musielak, ZPO, 7 Auflage, § 253 Rdn. 29).   

Das Verfahren - 63 BV 941/08 - steht im Zusammenhang mit dem ausgesetzten Verfahren - 2 Ca 249/08 - vor dem Arbeitsgerichts Bamberg. In diesem Verfahren macht der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit vom 17.10.2006 bis zum 31.1.2008 in Höhe der Differenz geltend, die er unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot nach §§ 9 Nummer 2, 10 Abs. 4 AÜG als Leiharbeitnehmer von seinem Verleihunternehmen meint, beanspruchen zu können. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, von der CZ. und der Tarifgemeinschaft für Z.unternehmen im BVD vereinbarten Entgelt- und Entgeltrahmenabkommen hält er mangels Tariffähigkeit der CZ. für nichtig. Um die in Zweifel gezogene Tariffähigkeit feststellen zu lassen, hat er die Aussetzung des Verfahrens - 2 Ca 249/08 - beantragt und das Verfahren - 63 BV 941/08 - eingeleitet. Damit geht es ihm in dem Verfahren - 63 BV 941/08 - erkennbar darum, die Tariffähigkeit der CZ. zu dem Zeitpunkt feststellen zu lassen, zu dem sie das in seinem Arbeitsvertrag in Bezug genommen und seine Vergütung bestimmende Entgeltabkommen vereinbart hat. Nur hieran hat er ein Interesse. Ihre Tariffähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist für den Erfolg seiner Zahlungsklage ohne Belang. Nach der Feststellung des Arbeitsgerichts Bamberg in dem ergänzenden Beschluss vom 6.2.2009 wurde das Entgeltabkommen am 22.7.2003 vereinbart. Der Gegenstand des Verfahrens - 63 BV 941/08 - beschränkt sich damit auf die Feststellung der Tariffähigkeit der CZ. zu diesem Zeitpunkt. Dem steht die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Aussetzungsbeschlusses vom 16.4.2008 und der Wirksamkeit seiner späteren Präzisierung durch den Beschluss vom 6.2.2009 nicht entgegen. Sie ist lediglich für die Frage der Antragsbefugnis von Bedeutung.   

In dem vorliegenden Verfahren ist dagegen die Tariffähigkeit der CZ. gegenwartsbezogen festzustellen. Entscheidend sind die Umstände zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Es ist nicht zu entscheiden, ob sie auch zu dem Zeitpunkt tariffähig war, als das im Arbeitsvertrag des Klägers in Bezug genommene Entgeltabkommen vereinbart worden ist.   

4.1.2 Die S. ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ArbGG.   

4.1.2.1 Die S. ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes Berlin. Nach   

§ 97 Abs. 1 ArbGG ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes antragsbefugt, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung erstreckt. Maßgebend ist die räumliche Ausdehnung der Tätigkeit. Sie muss das Gebiet des Landes einbeziehen. Dagegen fordert das Gesetz nicht, dass sie sich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Die CZ. schließt unstreitig Tarifverträge ab, deren räumlicher Geltungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst. Ihre Tätigkeit bezieht damit auch das Gebiet des Landes Berlin ein.    

4.1.2.2 Die Antragsbefugnis der S. unterliegt nach § 97 Abs. 1 ArbGG weder weiteren Anforderungen noch Einschränkungen. Sie ergeben sich nicht aus § 81 ArbGG, der nach § 97 Abs. 2 ArbGG entsprechend anzuwenden ist. Nach § 81 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die erbetene Entscheidung in seiner rechtlichen Stellung betroffen zu sein (vgl. BAG Beschluss vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - aaO.). Daneben ist aber auch der Antragsteller antragsbefugt, der vom Gesetz ausdrücklich als solcher bezeichnet wird (vgl. HWK/Bepler, 3. Auflage, § 81 ArbGG Rn. 9). Das ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes unter den in § 97 Abs. 1 ArbGG aufgeführten Voraussetzungen.   

4.1.2.3 Die Formulierung, der gemäß das Verfahren von "... der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde des Landes .....eingeleitet" wird, steht der Antragsbefugnis der S. nicht entgegen. Das Wort "oder" wird nicht alternativ sondern enumerativ verwendet. Es werden die möglichen Antragsberechtigten aufgeführt, ohne eine Rangfolge festzulegen und ohne eine der dort aufgeführten Personen oder Stellen gegenüber einer anderen ausschließen zu wollen.   

4.1.2.4 Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass die oberste Arbeitsbehörde eines Landes an dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG zu beteiligen ist, wenn sich die Tarifzuständigkeit der Vereinigung entweder ausschließlich auf das Gebiet dieses Landes erstreckt oder die Tarifzuständigkeit nur für Tarifverträge bestritten wird, deren Geltungsbereich auf ein Land begrenzt ist. Bei länderübergreifenden Zuständigkeit oder größerem Geltungsbereich ist stattdessen die oberste Arbeitsbehörde des Bundes zu beteiligen (vgl. BAG Beschluss vom 10.2.2009 - 1 ABR 36/08 - a. a. O.; Beschluss vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - a. a. O.). Hierbei ging es allerdings um die Beteiligung nach § 83 Abs. 3 ArbGG. § 83 Abs. 3 ArbGG bestimmt, welche Personen oder Stellen im konkreten Beschlussverfahren von Amts wegen zu beteiligen sind. Er setzt voraus, dass ein Verfahren durch einen Antrag bereits eingeleitet worden ist. Dieser Antrag bildet die Grundlage für die Prüfung der Beteiligung. Daraus folgt, dass der Antragsteller nicht zu den in § 83 Abs. 3 ArbGG genannten Beteiligten gehören kann. Er ist vielmehr notwendiger Beteiligter (vgl. BAG Beschluss vom 25.8.1981 - 1 ABR 61/79 - in AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979). Die Kriterien für eine Beteiligung nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind daher für die Antragsberechtigung nach § 97 Abs. 1 ArbGG nicht maßgebend. Für sie kommt es allein auf die in § 97 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen an. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - (a. a. O.) angenommen, dass eine nach § 83 Abs. 3 ArbGG nicht zu beteiligende Vereinigung einen auf die Tariffähigkeit der umstrittenen Vereinigung bezogenen Antrag stellen kann, wenn sie räumlich und sachlich zuständig ist. Nichts anderes kann für die oberste Arbeitsbehörde gelten, wenn sich die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung auf ihr Gebiet erstreckt. Die Beschränkung der Beteiligung von Amts wegen nach § 83 Abs. 3 ArbGG wird unter prozessökonomischen Erwägungen damit gerechtfertigt, dass die Spitzenorganisationen bzw. die oberste Arbeitsbehörde des Bundes berufen sind, die Interessen der einzelnen Tarifpartner bzw. Länder in dem bereits laufenden Verfahren geltend zu machen. Diese Überlegungen lassen sich nicht auf § 97 Abs. 1 ArbGG übertragen, der den dort aufgeführten Stellen das Recht einräumt, durch einen Sachantrag das Verfahren einzuleiten.   

4.1.2.5 Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Antragsbefugnis der S. können nicht verfangen. Zwar gehören das arbeitsgerichtliche Verfahren und das Arbeitsrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nummer 1 und 12 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Daraus folgt nach Art 72 GG eine Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit wirksam Gebrauch gemacht hat. Ein Gebrauchmachen hindert den Bundesgesetzgeber aber nicht, den Ländern bzw. Landesbehörden Zuständigkeiten und Rechte einzuräumen. Nichts anderes ergibt sich für den Einwand des Eingriffs in die Gewaltenteilung. Er wird von der beteiligten CM. im Hinblick auf eine Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land gesehen. Gemeint ist damit wohl nicht eine Verletzung des in Art 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Prinzips der Gewaltenteilung, sondern die in Art. 30 GG geregelte grundsätzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land. In sie wird durch die Antragsberechtigung der Landesbehörde nicht eingegriffen. Vielmehr hat der Bund mit der Einräumung des Antragsrechts von seiner Zuständigkeit nach Art 74 Abs. 1 Nummer 1 und 12 GG Gebrauch gemacht.   

4.1.2.6 Soweit die Antragsbefugnis unter Hinweisen auf parteipolitische Betätigungen und Zweifeln an der Verfassungstreue in Frage gestellt wird, vermag ein sachlicher Bezug zum vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Antragsteller ist die oberste Arbeitsbehörde und nicht eine Partei.   

4.1.3 Dem Antrag fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Für das Verfahren nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 ArbGG hat entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse vorzuliegen. Es muss nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Insoweit geht § 97 Abs. 1 ArbGG der allgemeinen Regelung des § 256 Abs. 1 ZPO vor (vgl. BAG Beschluss vom 10.2.2009 - 1 ABR 36/08 - a. a. O.). Für das Feststellungsinteresse ist es erforderlich, dass die Tariffähigkeit umstritten oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen klärungsbedürftig ist (vgl. HWK/Bepler, a. a. O., § 97 ArbGG Rn. 10). Das trifft auf den vorliegenden Fall zu. Die Tariffähigkeit der CZ. ist umstritten. Das zeigen nicht nur die verschiedenen Auseinandersetzungen mit diesem Thema in der von den Beteiligten zitierten Fachpresse, sondern auch die unter Ziffer 4.1.1 aufgeführten Beschlussverfahren, die bisher zu keiner Klärung der Tariffähigkeit geführt haben. Von den Zweifeln an der Tariffähigkeit ist die S. als oberste Arbeitsbehörde betroffen. Dafür genügt es gem. § 97 Abs. 1 ArbGG, das sich die Tätigkeit der CZ. auf das Gebiet des Landes Berlin erstreckt.   

4.1.4 Das Feststellungsbegehren ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der auch im Verfahrensrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet die Beteiligten zu einer redlichen Prozessführung. Er verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH Beschluss vom 10.5.2007 - V ZB 83/06 - in NJW 2007, 1522). Das trifft auf den Antrag der S. nicht zu.   

4.1.4.1 Der Rechtsmissbrauch wird mit dem Vorwurf eingewandt, der S. gehe es ausweislich ihrer Antragsschrift darum, die aus ihrer Sicht missliebige "Schmutzkonkurrenz" der CZ. loszuwerden und sie in ihrer durch Art 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit zu behindern. Weiterhin wird geltend gemacht, ihr Interesse fuße ausschließlich auf einer parteipolitischen Motivation. Die Vorwürfe rechtfertigen nicht die Annahme, der S. gehe es nicht um die begehrte Feststellung der Tariffähigkeit der CZ., sondern ausschließlich um Zwecke, die von dem Antragsrecht nicht gedeckt sind.   

4.1.4.2 Tatsächlich ist die Tätigkeit der CZ. in der von V. und der S. gemeinsam eingereichten Antragsschrift als "Schmutzkonkurrenz" bezeichnet worden. Dies geschah allerdings bezogen auf den Antrag der V.. Die S. hat als Zweck ihres Antrags zusammenfassend als Absicht dargestellt, vor allem die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu sichern. Die Tariffähigkeit der Tarifvertragsparteien ist nach § 2 TVG eine Voraussetzung der Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems. Der Antrag der S. verfolgt damit einen vom Antragsrecht des § 97 Abs. 1 ArbGG gedeckten Zweck, so dass der Vorwurf einer sachfremden Zweckverfolgung selbst dann keinen Erfolg haben kann, wenn die Ausführungen zur Schmutzkonkurrenz auch der S. zuzurechnen sein sollten. Nichts anders gilt im Ergebnis für den Vorwurf der parteipolitischen Motivation.   

4.1.4.3 Die Verfolgung des durch § 91 Abs. 1 ArbGG gedeckten Zwecks ist nicht deswegen nur vorgeschoben, weil die S. nicht in gleichem Maße wie gegen die CZ. auch gegen die im DGB organisierten Gewerkschaften vorgeht, obwohl - wie behauptet - von ihnen und nicht von den im CG. organisierten Vereinigungen die niedrigsten Tarifentgelte vereinbart werden. Hinsichtlich der DGB - Gewerkschaften (V., NGG, IG-BAU, IGBCE IG-Metall) bestand schon deswegen keine Veranlassung für ein Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG, weil ihre Tariffähigkeit nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wird.   

4.2 Der Antrag der S. ist begründet. Die CZ. ist nicht tariffähig.   

4.2.1 Die Tariffähigkeit der CZ. folgt nicht aus § 2 Abs. 3 TVG. Nach dieser Bestimmung können Spitzenorganisationen selbst Partei eines Tarifvertrages sein. Spitzenorganisationen im Sinne dieser Bestimmung sind gemäß § 2 Abs. 2 TVG Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern. Die CZ. ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmervereinigungen. Es kann dahinstehen, ob es für ihre Tariffähigkeit erforderlich ist, dass alle in ihr zusammengeschlossenen Vereinigungen tariffähig sind und ob alle tariffähig sein müssen oder ob die Tariffähigkeit von mindestens zwei Vereinigungen ausreichend ist. Die Tariffähigkeit der CZ. scheitert jedenfalls an ihrer Satzung.   

4.2.2 § 2 Abs. 3 TVG setzt voraus, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Spitzenorganisation gehört. Nach § 1 Abs. 1 der derzeit gültigen Satzung vom 8.10.2009 vertritt die CZ. die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die oder deren Mitglieder als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlassen wollen. Der Abschluss von Tarifverträgen gehört damit, wie von § 2 Abs. 3 TVG gefordert, zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben. Er ist nicht auf die Überlassung der Leiharbeitnehmer bestimmter Berufsgruppe oder an Unternehmen bestimmter Wirtschaftsbereiche beschränkt. Der Zuständigkeitsbereich ist insoweit nicht begrenzt. Er erstreckt sich auf die Überlassung von Arbeitnehmern aller Berufsgruppen an Unternehmen aller denkbaren Wirtschaftszweige.   

4.2.3 Eine derart weitgehende Zuständigkeit konnte in der Satzung nicht wirksam festgelegt werden.   

4.2.3.1 Jeder Vereinigung steht grundsätzlich die Ausgestaltung ihres Organisationsbereichs frei. Eine Gewerkschaft kann daher für sich entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig sein will. Dies gehört zu ihrer vereinsrechtlichen Satzungsautonomie und der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Betätigungsfreiheit (vgl. BAG Urteil vom 27.9.2005 - 1 ABR 41/04 - in AP Nr. 18 zu § 2 TVG = BB 2006, 1456 Ls). Daraus folgt für den vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Zuständigkeit der CZ. beliebig festgelegt werden konnte. Über ihre Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus Vertretern der angeschlossenen Gewerkschaften (§§ 5 und 8 der Satzung vom 8.10.2009 und 5.12.2005). Grundlage für das Handeln der Vertreter ist die jeweilige Satzung der von ihnen vertretenen Vereinigung. Mit der Satzung gibt sie sich eine ihren Zweck und ihre Aufgaben bestimmende Grundordnung (vgl. Palandt, BGB, 69 Auflage, §§ 25 Rn. 1; PWW/Schöpflin, BGB, 4. Auflage, §§ 25 Rn. 1). Sie begrenzt damit die Möglichkeit ihrer Vertreter, für sie zu handeln (vgl. Palandt, a. a. O., 26 Rn. 6; PWW/Schöpflin, a. a. O., 26 Rn.3). Die Mitgliederversammlung konnte daher den Tätigkeitsbereich der CZ. nur in Übereinstimmung mit den Satzungen der vertretenen Gewerkschaften festlegen.   

4.2.3.2 Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 8.10.2009 hatte die CZ. als Mitglieder die CM., DHV und GÖD. Keine von ihnen hatte den Abschluss von Tarifverträgen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung als Aufgabe in ihre Satzung aufgenommen. Das schließt jedoch eine Zuständigkeit in diesem Bereich nicht aus. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen durch Abschluss von Tarifverträgen. Die Aufgabe besteht unabhängig davon, ob die Mitglieder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber ihres Beschäftigungsbetriebes stehen oder dort als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. Sie wird aber durch die Festlegung auf bestimmte Wirtschaftszweige bzw. Berufsgruppen eingeschränkt. Für die CM. ist dies gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung der Bereich der metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie, des Metallhandwerks, der Elektroindustrie und der sonstigen Metallbetriebe. Für die DHV ist es gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Bereich der kaufmännischen und verwandten Berufe. Für die GÖD sind es gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der öffentliche Dienst sowie die privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetriebe und Organisationen. Die Zuständigkeit der Vereinigungen zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer ist auf diese Bereiche beschränkt.   

Die DHV könnte demnach Tarifverträge für Leiharbeitnehmer in kaufmännischen und verwandten Berufen abschließen. Die CM. wäre z.B. dann zuständig, wenn ein Betrieb der Metallindustrie sich auch als Verleiher betätigt und seine Arbeitnehmer anderen Metallbetrieben zur Arbeitsleistung überlässt. Entsprechendes gilt für die GÖD. Sie ist nicht deswegen für die Arbeitnehmerüberlassung uneingeschränkt zuständig, weil der Bereich der privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetriebe und Organisationen in ihre Satzung aufgenommen worden ist. Zwar gehören Z.unternehmen im weiten Sinne auch zu dem Bereich der Dienstleistung. Nach ihrem Unternehmenszweck und der besonderen Anforderungen an die Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitnehmer bilden sie aber einen eigenen Wirtschaftszweig (vgl. BAG Urteil vom 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 - in AP Nr. 59 zu § 138 BGB). Dementsprechend sind sie auch in eigenen Verbänden organisiert. Die Zuständigkeit der GÖD für die privatrechtlich organisierten Dienstleistungsbetriebe geht aber nicht so weit, dass sie auch die Arbeitnehmerüberlassung als eigenen Wirtschaftszweig erfassen würde. Die Auflistung in § 5 Abs. 1 der Satzung zeigt, dass die GÖD ihre Zuständigkeit von den Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausgehend auf private Dienstleistungsbetriebe und Organisationen ausdehnt. Sie will damit ihre Zuständigkeit auch in den Bereichen erhalten, die ursprünglich dem öffentlichen Dienst zugeordnet waren oder ihm benachbart sind. Dazu gehören die Z.unternehmen nicht.    

4.2.3.3 Eine gemeinsame Zweckverfolgung der CM., DHV und GÖD auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung findet ihre Grenzen durch den in ihren Satzungen festgelegten Zuständigkeitsbereich. Die Zuständigkeit der CZ. geht darüber weit hinaus. Sie schließt zwar nach § 1 Abs. 1 der Satzung vom 8.10.2009 Tarifverträge für die Mitglieder ihrer Mitgliedsgewerkschaften. Es erfolgt aber keine Beschränkung auf deren Zuständigkeitsbereich. Vielmehr erfolgt der Abschluss mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden unabhängig davon, in welchem Wirtschaftszweig und welchem Beruf sie die Leiharbeitnehmer einsetzen. Die Zuständigkeit erfasst auch andere als kaufmännische und verwandte Berufe und alle denkbaren Wirtschaftszweige. Die Festlegung eines derart weitgehenden Aufgabenbereiches überschreitet die durch die Satzungen der einzelnen Vereinigungen festgelegten Aufgabengebiete, so dass die Regelung über den Tarifabschluss in § 1 Abs. 1 der Satzung unwirksam ist. Ohne wirksame Regelung der Aufgaben und der Zuständigkeit kann die CZ. jedoch nicht tariffähig sein.   

4.2.3.4 Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Unwirksamkeit auf die entsprechende Regelung in der vorausgegangenen Satzung zurückgegriffen werden kann. Ein Rückgriff auf die Satzung vom 5.12.2005 führt zu keinem anderen Ergebnis. In ihr sind gem. § 1 die Aufgaben nicht anders als in § 1 Abs. 1 der Satzung vom 8.10.2009 geregelt. Sie wurde ebenfalls von den Vertretern der CM., DHV und GÖD sowie zudem von den Vertretern der C. und des VDT beschlossen. Die C. ist nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung für Unternehmen zuständig, die Dienstleistungen in den Bereichen Postservice, Logistik und Telekommunikation erbringen. Der VDT ist eine Vereinigung der technischen Angestellten. Damit geht auch diese Satzung hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeit weit über das hinaus, was die Satzungen der jeweiligen Mitglieder zulassen.   

4.2.3.5 Die Satzung vom 11.12.2002 soll auf der Mitgliederversammlung vom 15.1.2003 angenommen worden sein. Mitglieder waren die CM.; DHV, GÖD, der VDT und der Bund der Hotel-, Restaurant- und Caféangestellten e.V. (Union G.). Die Aufgabe der Tarifgemeinschaft bestand nach Nummer 3. der Satzung darin, die tariflichen Interessen der Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Eine weitere Regelung über Aufgabe und Zuständigkeit enthält die Satzung nicht. Sie standen somit in Abhängigkeit zu den jeweiligen Mitgliedern, deren Ein- und Austritt für sie maßgebend wäre. Aufgabe und Zuständigkeit wären nicht in der Satzung festgelegt, sondern von dem jeweiligen Mitgliederbestand abhängig, so dass auch diese Regelung unwirksam ist. Leitet man dagegen aus dem Namen "Tarifgemeinschaft ... für Z. und P." ihre Aufgabe und Zuständigkeit für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ab, so gehen sie auch in diesem Fall über die ihrer Mitglieder hinaus, die die Satzung beschlossen haben.   

4.2.4 Der CZ. fehlt die Tariffähigkeit selbst dann, wenn der Abschluss von Tarifverträgen als Aufgabe in ihrer Satzung formal wirksam geregelt wäre. Auch in diesem Fall steht der Tariffähigkeit die uneingeschränkte Zuständigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung entgegen.   

4.2.4.1 Die Tariffähigkeit gibt den Vereinigungen die Möglichkeit, gemäß § 4 TVG Regelungen mit normativer Wirkung für die Tarifunterworfenen zu vereinbaren. Zweck des Normsetzungsrechts ist eine sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens, insbesondere der Lohngestaltung. Sie kann daher nur den Vereinigungen zukommen, die diese Aufgabe erfüllen können (vgl. BVerfG Urteil vom 18.11.1954 - 1 BvR 629/52 - in AP Nr. 1 zu Art 9 GG). Die Übertragung des Normsetzungsrechts beruht auf der Annnahme, dass Tarifverträge ein größeres Richtigkeitsvertrauen genießen als der Arbeitsvertrag. Die Rechtsprechung erkennt ihnen eine materielle Richtigkeitsgewähr zu. Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden (vgl. BAG Urteil vom 28.3.2006 - 1 ABR 58/04 - in AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tariffähigkeit = BB 2006, 2304). Sie sollen einen angemessenen, sozial befriedigenden Interessensausgleich herbeiführen (vgl. BAG Urteil vom 25.11.1986 - 1 ABR 22/85 - a. a. O.). Das setzt voraus, dass zwischen den Tarifvertragsparteien eine Gleichgewichtigkeit der Interessen besteht. (vgl. BAG Urteil vom 15.3.1997 - 1 ABR 16/75 - in AP Nr. 24 zu Art. 9 GG). Um tariffähig sein zu können, muss eine Arbeitnehmervereinigung daher über eine soziale Mächtigkeit verfügen.   

4.2.4.2 Die CZ. ist nicht in der Lage, einen derartigen Interessenausgleich herbeizuführen. Im Gegensatz zu ihrer eigenen weit gefassten Zuständigkeit ist sie nur in dem engeren Zuständigkeitsbereich ihrer Mitgliedsvereinigungen organisiert. In dem mit den Tarifverträgen zu erzielenden Ausgleich kann sie demnach nur die Interessen einbringen, wie sie von den Arbeitnehmern des Zuständigkeitsbereichs ihrer Mitgliedsverbände entwickelt werden. Interessen, die durch den Einsatz von Leiharbeitnehmer außerhalb kaufmännischer Berufe in anderen Bereichen, wie z. B. dem Baugewerbe, der chemischen Industrie oder dem Hotel- und Gaststättengewerbe, bestimmt werden, kann sie nicht wahrnehmen und in die Tarifvertragsverhandlungen einbringen, weil sie dort nicht organisiert ist. Die CZ. ist damit in dem selbst gewählten Zuständigkeitsbereich nicht in der Lage, die Aufgabe der Herbeiführung eines angemessenen, sozial befriedigenden Interessensausgleichs zu erfüllen. Ihr fehlt aus diesem Grunde die soziale Mächtigkeit. Die Tatsache, dass sie bereits eine große Anzahl von Tarifverträgen abgeschlossen hat, kann daher als Beleg für ihre Tariffähigkeit keine Aussagekraft haben.   

4.2.5 Es kann dahinstehen, ob eine Spitzenorganisation auch nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sein kann. Die Unwirksamkeit der Aufgabenregelung in der Satzung und die fehlende soziale Mächtigkeit stehen ebenfalls einer Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 1 TVG entgegen.   

5. Die Beschwerde der V. ist zulässig und begründet. Sie richtet sich dagegen, dass ihr Antrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen worden ist.   

5.1 Die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit ist aus eigenem Recht begehrt worden. Die Zurückweisung des Antrags führt zu einer Beschwer, auch wenn aufgrund des gleichlautenden Antrages der S. in der Sache eine obsiegende Entscheidung ergangen ist.   

5.2 Die Antragsberechtigung nach § 97 Abs. 1 ArbGG liegt vor. Sie erfordert die räumliche und sachliche Zuständigkeit der Arbeitnehmervereinigung. V. ist eine räumlich und sachlich zuständige Vereinigung. Ihr örtliches Tätigkeitsfeld und ihr fachlicher Aufgabenbereich entsprechen zumindest teilweise dem der CZ.. Eine nur teilweise Überschneidung ist ausreichend (vgl. BAG Urteil vom 10.9.1985 - 1 ABR 32/83 - in AP Nr. 34 zu § 2 TVG). Entsprechend den Ausführungen zu 4.2.3.2 ist V. jedenfalls in dem gemäß dem Anhang 1 ihrer Satzung festgelegten Organisationsbereich für die Arbeitnehmerüberlassung zuständig. Dieser Bereich überschneidet sich mit dem der CZ..   

5.3 Der Antrag der V. ist nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Anliegen ist es, sicherzustellen, dass in das Tarifvertragssystem nicht durch Vereinigungen eingegriffen wird, denen mangels Tariffähigkeit die Normsetzungsbefugnis fehlt. Hieran ändert die polemische Formulierung "Schmutzkonkurrenz" nichts.   

5.4 Der Antrag ist zudem begründet, weil die CZ. gemäß den Ausführungen unter 4.2 nicht tariffähig ist. Der angefochtene Beschluss war daher teilweise abzuändern.   

6. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden.   

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