BAG: Keine Rückwirkung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
BAG, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 797/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main 25.06.2008 8 Sa 1592/07 ) (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main 20.06.2007 15 Ca 320/07 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Eine als Betriebsvereinbarung ergangene Pensionsordnung ist nicht deshalb lückenhaft geworden, weil während ihrer Laufzeit durch das Lebenspartnerschaftsgesetz ( LPartG) das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt wurde. 2. a) Eine Verpflichtung, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit hinterbliebenen Eheleuten gleich zu behandeln, wurde durch die Einfügung des Versorgungsausgleichs in § 20 LPartG und der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB VI in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. b) Sowohl das EG-Recht als auch das nationale Recht verlangen eine Gleichbehandlung der Beziehungen von Menschen mit gleichgeschlechtlicher Identität mit Ehepartnern indessen nur, soweit im Hinblick auf den konkret geltend gemachten Anspruch eine vergleichbare Situation besteht. Das verlangt eine rechtliche Ausgestaltung des Zusammenlebens, die in maßgeblicher Hinsicht der in der Ehe geltenden entspricht. Wenn und soweit die rechtliche Situation sich von der der Ehe unterscheidet, ist genau diese unterschiedliche rechtliche Situation eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung. c) Sehen Pensionsrichtlinien einen Witwergeldzuschuss dann nicht vor, wenn der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung geheiratet hat, schließt dies auch einen Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners aus, da auch der hinterbliebene Ehegatte einer zum selben Zeitpunkt begründeten Ehe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AGG § 1; AGG § 2; AGG § 8 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 1; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 8 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; LPartG § 20; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) Art. 1; SGB VI § 46 Abs. 4;
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