BAG: Keine Durchgriffshaftung bei fehlender Insolvenzsicherung für Altersteilzeit
BAG , Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 71/09 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 295/08; ) (Vorinstanz: ArbG Wetzlar vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 1 Ca 186/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft trifft nur ausnahmsweise eine Eigenhaftung, wenn es einen besonderen Haftungsgrund gibt 2. Eine persönliche Haftung aus Vertrag scheidet aus; zwar hat der Beklagte den Altersteilzeitarbeitsvertrag selbst unterzeichnet; er handelte jedoch in seiner Funktion als Vorstandsmitglied nur als gesetzlicher Vertreter der Arbeitgeberin (§ 78 Abs. 1 AktG). Anhaltspunkte für eine eine Nebenpflichtverletzung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB liegen nicht vor. 3. a) Eine deliktische Haftung ist ebenso wenig gegeben. Tatsachen, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz des Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB hindeuten, sind nicht dargetan. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da Vermögen und Wertguthaben keine sonstigen Rechte iSv. § 823 Abs. 1 BGB sind. b) Es wurde auch kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Zwar ist § 8a Abs. 1 AltTZG aF im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz. Die Vorschrift begründet jedoch keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Für organschaftliche Vertreter fehlt der erforderliche besondere Haftungsgrund. § 8a Abs. 1 AltTZG aF ist ihnen gegenüber kein Schutzgesetz. Die gesetzlichen Vertreter sind keine Normadressaten. c) Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a AltTZG aF kann auch nicht aus einer Garantenstellung hergeleitet werden. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagte als Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Arbeitgeberin Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollte; denn eine Garantenstellung, die für den organschaftlichen Vertreter eine Handlungspflicht begründet, kommt nur in Betracht, wenn das Unterlassen des Vertreters kausal für die Rechtsgutsverletzung oder den Schadenseintritt ist. Der organschaftliche Vertreter muss zudem in eigener Person alle Voraussetzungen für den deliktischen Haftungstatbestand erfüllen, wenn keine weitergehende Zurechnungsnorm eingreift. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 103; AktG § 1; AktG § 78; AltTZG (i.d.F. vom 23. Dezember 2003, a.F.) § 8a; AltTZG § 2; AltTZG § 6; BGB § 164; BGB § 241; BGB § 254; BGB § 273; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 298; BGB § 311; BGB § 611; BGB § 615; BGB § 823; BGB § 826; InsO (i.d.F. vom 19. Juli 1996) § 108; OWiG § 9; SGB IV (i.d.F. vom 24. Juli 2003, a.F.) § 7; SGB IV (i.d.F. vom 24. Juli 2003, a.F.) § 7d; SGB IV (i.d.F. vom 21. Dezember 2008) § 7e; SGB IV (i.d.F. vom 12. November 2009) § 7b; SGB IV (i.d.F. vom 12. November 2009) § 7e; StGB § 14; StGB § 263; StGB § 266; ZPO § 253; ZPO § 256; ZPO § 559; Redaktionelle Normenkette: GG Art. 103; AktG § 1; AktG § 78; AltTZG (i.d.F. vom 23. Dezember 2003, a.F.) § 8a Abs. 1; AltTZG § 2; AltTZG § 6; BGB § 164; BGB § 241; BGB § 254; BGB § 273; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 298; BGB § 311; BGB § 611; BGB § 615; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; InsO (i.d.F. vom 19. Juli 1996) § 108; OWiG § 9; SGB IV (i.d.F. vom 24. Juli 2003, a.F.) § 7; SGB IV (i.d.F. vom 24. Juli 2003, a.F.) § 7d; SGB IV (i.d.F. vom 21. Dezember 2008) § 7e; SGB IV (i.d.F. vom 12. November 2009) § 7b; SGB IV (i.d.F. vom 12. November 2009) § 7e; StGB § 14; StGB § 263; StGB § 266; ZPO § 253; ZPO § 256; ZPO § 559;
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