BAG: Keine Beschränkung des Ortes der Arbeitsleistung bei Versetzungsvorbehalt
BAG , Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 738/09 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 102/08; ) (Vorinstanz: ArbG Karlsruhe vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 4 Ca 25/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung an einen anderen Tätigkeitsort, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Bestimmungen festzustellen, ob ein Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat. 2. Im Rahmen der Auslegung ist zu beachten, dass die Bestimmung eines bestimmten Orts der Tätigkeit in Kombination mit einer durch Vertragsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 315; GewO § 106; Redaktionelle Normenkette: BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 315; GewO § 106; DB 2011, 1056
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