BAG: Kein Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder bei Stilllegung einer Betriebsabteilung
BAG , Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 656/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 244/08; ) (Vorinstanz: ArbG Minden - 1 Ca 1073/07 - 13.12.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, besteht nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mandatsträger zur Vermeidung einer Kündigung die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten. Orientierungssätze: 1. § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG verpflichtet den Arbeitgeber, im Fall der Stilllegung einer Betriebsabteilung dem dort beschäftigten Mandatsträger eine möglichst gleichwertige Stellung in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, ist der Arbeitgeber nach dem ultima-ratio-Grundsatz verpflichtet, dem Mandatsträger vor Ausspruch einer Beendigungskündigung die Beschäftigung auf einem geringerwertigen Arbeitsplatz anzubieten und hierzu ggf. eine Änderungskündigung auszusprechen. 2. Dagegen besteht nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG regelmäßig keine Verpflichtung, dem Mandatsträger die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Das gilt selbst in Fällen, in denen eine andere Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht und der Mandatsträger das Anforderungsprofil der Beförderungsstelle erfüllt. § 15 Abs. 5 Satz 1 KSchG sichert im Interesse der personellen Kontinuität des Gremiums das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand. Ein Beförderungsanspruch lässt sich daraus nicht ableiten, zumal Gremienmitglieder nach § 78 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden dürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5; Redaktionelle Normenkette: KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5;
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