BAG: Kein Anspruch auf Auflösung durch aufhebungsvertrag aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
BAG , Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 242/09 (Vorinstanz: LAG München vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 110/08; ) (Vorinstanz: ArbG Passau vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 1130/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis zu einem vergangenen Zeitpunkt aufheben, sofern sie spätestens zum Auflösungszeitpunkt ihre wechselseitigen Hauptleistungspflichten eingestellt haben und das Arbeitsverhältnis somit außer Vollzug gesetzt war. 2. Ein Vorvertrag, in dem sich die Arbeitsvertragsparteien zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags verpflichten, bedarf ebenso wie ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 BGB. 3. Ein Arbeitnehmer hat idR nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags und die Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber mit anderen Arbeitnehmern die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses individuell vereinbart und ihnen eine Abfindung zahlt, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 623; ZPO § 894 S. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 125 S. 1; BGB § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 623; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1; DB 2010, 339 NJW 2010, 1100
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