BAG: Kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell wegen Überlastquote
BAG , Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 225/10 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 26/09; ) (Vorinstanz: ArbG Karlsruhe vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 11 Ca 28/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. a) Ist die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG 1996 geregelte Überlastquote erfüllt, wächst dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Altersteilzeit aus § 2 Abs. 2 TV ATZ gar nicht erst zu. b) Das negative Tatbestandsmerkmal der Überlast ist keine Einrede des Arbeitgebers, die zu erheben ihm obliegt, sondern eine rechtshindernde Einwendung, die der Entstehung des Rechtsanspruchs entgegensteht. 2. a) Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden b) Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten 3. Die Gruppenbildung nach Arbeitnehmern, die Altersteilzeit im Teilzeitmodell wählen, und solchen, die ihre Arbeitsleistung im Blockmodell erbringen wollen, ist aufgrund der unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen für den Arbeitgeber sachlich gerechtfertigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 3 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7d Abs. 1 S. 1 (i.d.F. vom 23. Januar 2006); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit ( TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2; Redaktionelle Normenkette: GG Art. 3 Abs. 1; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7d Abs. 1 S. 1 (i.d.F. vom 23. Januar 2006); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 894 S. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit ( TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2;
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