R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
23.01.2008
Arbeitsrecht
LAG Schleswig-Holstein: Kein Ablehnungsgesuch bei Brainstorming

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 256/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:

      ZPO §§ 42 ff.

Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BAG, Beschl. v. 29.10.1992 - 5 AZR 377/92 -).

Allein der Umstand, dass sich die Vorsitzenden unterschiedlicher Kammern über die Beurteilung von abstrakten Rechtsfragen ins Benehmen setzen, rechtfertigt keinen Befangenheitsantrag. Solches kammerübergreifendes Brainstorming dient dem argumentativen Austausch von Rechtsauffassungen mit dem Ziel, die rechtlich einwandfreie Lösung zu finden. Aufgrund eines solchen kollegialen Rechtsgesprächs kann sich eine einheitliche Rechtsprechung verschiedener Kammern herausbilden, zwingend ist dies indessen nicht.


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ta 256/07

Im Beschwerdeverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ohne mündliche Verhandlung am 06.11.2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende sowie der ehrenamtliche Richter ... und der ehrenamtliche Richter ... als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Klägers, die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts, Frau ..., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger führt vor dem Arbeitsgericht Neumünster eine Lohnklage. Eine Entscheidung in der Sache steht noch aus.

Mit Beschluss vom 08.06.2007 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägervertreters unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein mit der Begründung abgelehnt, dass es bei einfachen (abgerechneten oder einfach zu berechnenden) Zahlungsansprüchen dem Kläger zuzumuten sei, ggf. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch vorgerichtlich nicht bestritten worden sei und der Arbeitgeber nicht anwaltlich vertreten sei. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei in diesen Fällen nach § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erforderlich.

Gegen diesen ihm am 13.06.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 12.07.2007 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich die Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht ..., als auch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden der 1. Kammer als auch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende der 2. Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 22.08.2007 hat das Arbeitsgericht das gegen die Richterin am Arbeitsgericht ... gerichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Mit Beschluss vom 05.10.2007 hat das Arbeitsgericht sodann der sofortigen Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss nicht abgeholfen, da die Klagforderungen des Klägers unstreitig seien und der Beklagte bislang auch keine Einwendungen hiergegen erhoben habe. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zu Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdesache ist der 2. Kammer unter Vorsitz der Vizepräsidentin des Landesarbeitsgericht ... zugeteilt worden.

Der Kläger begründet die Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... sowie der Vizepräsidentin des Landessarbeitsgerichts ... damit, dass in einem anderen Verfahren (2 Ca 725 c/05) die Beiordnung des hiesigen Klägervertreters ebenfalls mangels Notwendigkeit abgelehnt worden sei. Der damals zuständige Richter am Arbeitsgericht ... habe auf Befragen einer etwaigen sofortigen Beschwerde keine Erfolgsaussichten beigemessen und darauf hingewiesen, dass sich die beiden Kammern, die für die Beschwerden beim Landesarbeitsgericht zuständig seien, diese von ihm praktizierte Rechtsprechung verträten und sich in ihrer Rechtsprechung abgesprochen hätten.

In ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 15.10.2007 führt die Vizepräsidentin aus, dass sie an dem zwischen dem Klägervertreter und dem Richter am Arbeitsgericht ... geführten Gespräch nicht zugegen gewesen sei. Zudem sei ihr die Fallkonstellation des zitierten Rechtsstreits nicht bekannt.

Der Kläger hält an dem Ablehnungsgesuch fest. Zu dem eigentlichen Vorwurf habe die Vizepräsidentin in ihrer Dienstlichen Äußerung keine Stellung bezogen. Im Übrigen liege auch noch keine Dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, gegen den sich der Befangenheitsantrag ebenfalls richte, vor.

II.

Über das Befangenheitsgesuch hatte die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der abgelehnten Vizepräsidentin ... zu befinden. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass über die Beschwerde gegen den angefochtenen PKH-Beschluss die Vorsitzende der Kammer alleine entscheidet. Gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG gelten die Vorschriften gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ArbGG über die Ablehnung von Gerichtspersonen entsprechend. § 49 Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass über die Ablehnung von Gerichtspersonen die vollbesetzte Kammer und nicht der Vorsitzende Richter alleine entscheidet. Dabei wird nicht danach unterschieden, ob dem abgelehnten Richter im konkreten Fall ein prozessuales Alleinentscheidungsrecht zusteht oder nicht.

Das Ablehnungsgesuch ist gemäß §§ 42 ff. ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig, aber nicht begründet.

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Bei der Anlegung dieses objektiven Maßstabes kommt es entscheidend darauf an, ob die Prozesspartei, die ein solches Ablehnungsgesuch angebracht hat, von ihrem Standpunkt aus Anlass hat, Voreingenommenheit des Richters zu befürchten. Es muss also die Befürchtung bestehen, dass der abgelehnte Richter in die Verhandlung und Entscheidung des gerade anstehenden Falles sachfremde, unsachliche Momente mit einfließen lassen könnte und den ihm unterbreiteten Fall nicht ohne Ansehen der Person nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falles und allein nach Recht und Gesetz entscheidet (BAG, Urt. v. 06.08.1997 - 4 AZR 789/95 -, AP Nr. 5 zu § 49 ArbGG; ErfK-Koch, 7. Aufl., Rn. 9 zu § 49 ArbGG; Düwell/Lipke/ Kloppenburg/Ziemann, ArbGG, 2. Aufl., Rn. 22 zu § 49). Befangenheit oder Voreingenommenheit ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Sie tendiert zu der Gefahr, dass sachfremde Umstände die Bearbeitung und Entscheidung der Sache beeinflussen und dadurch ein Prozessbeteiligter bevorzugt oder benachteiligt wird (Mü-Ko-Feiber, ZPO, 2. Aufl., Rn. 5 zu § 42). Ein Ablehnungsverfahren nach § 42 Abs. 2 ZPO dient dementsprechend allein dazu, die Beteiligten vor der Unsachlichkeit des Richters aus einem in seiner Person liegenden Grund zu schützen. Eine den Beteiligten ungünstige und möglicherweise auch unrichtige Rechtsauffassung kommt als Ursache für die Parteilichkeit des Richters nicht in Betracht, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BAG, Beschl. v. 10.07.1996 - 4 AZR 759/94 -, zit. n. Juris; Sächsisches LAG, Beschl. v. 07.11.2001 - 2 Sa 559/01 -, zit. n. Juris; Düwell/Lipke/Kloppenburg/ Ziemann, ArbGG, 2. Aufl., Rn. 29 zu § 49; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Rn. 2 zu § 42; ). Die bereits erfolgte Bildung einer bestimmten Meinung (z. B. zur Rechtslage oder zur Beurteilung des Sachverhalts) rechtfertigt dementsprechend keinen Befangenheitsantrag.

Nicht erforderlich ist, dass der Richter, gegen den sich das Ablehnungsgesuch richtet, tatsächlich befangen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der betreffende Richter selbst ggf. für befangen hält. Vielmehr ist Beurteilungsmaßstab, ob aus Sicht der Partei tatsächlich Gründe/Tatsachen vorliegen, aufgrund derer auf die Unparteilichkeit des Richters geschlossen werden könnte. Danach sind geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber; rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH, Beschl. v. 14.03.2003 - IXa ZB 27/03 -, NJW-RR 2003, 1220 f.).

Ob die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, kann nur für den jeweiligen Einzelfall entschieden werden (Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., Rn. 19 zu § 49). Vorgetragene Ablehnungsgründe sind vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen, wobei auch eine bestehende Prozessvertretung der Partei zu berücksichtigen ist (Düwell/Lipke/Kloppenburg/Ziemann, ArbGG, 2. Aufl., Rn. 22 zu § 49).

2. Hieran gemessen ist das Gesuch des Klägers, die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende der 2. Kammer wegen der Befangenheit abzulehnen, unbegründet.

a) Der Sache nach begründet der Kläger seinen Befangenheitsantrag damit, dass es bei den für PKH-Beschwerden allein zuständigen 1. und 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts eine feststehende Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 2 ZPO bei einfach gelagerten Zahlungsklagen (abgerechnete oder unstreitige Forderungen) gebe. Dies allein rechtfertigt indessen kein Ablehnungsgesuch.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die hier zuständige 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts - wie der Prozessvertreter des Klägers über einen dritten Richter erfahren haben will - eine dahingehende feststehende Rechtsprechung verfolgt. Es ist die ureigenste Aufgabe eines jeden Richters, sich eine Rechtsmeinung zu bilden und diese in einem laufenden Verfahren auch gegenüber den Parteien bekannt zu geben, sodass diese sich in ihren Prozesshandlungen darauf einstellen können (BAG, Beschl. v. 29.10.1992 - 5 AZR 377/92 -, AP Nr.9 zu § 42 ZPO). Auch eine vorläufige Äußerung zu den Erfolgsaussichten einer Klage im Verfahren ist ebenso wenig ein Ablehnungsgrund wie die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag oder über die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Vergleichsverhandlungen (Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., Rn. 24 zu § 49). Die Mitteilung von Rechtsauffassungen und Erfolgsaussichten ergibt sich bereits aus den prozessualen Hinweispflichten des Gerichts nach § 139 ZPO. Darüber hinaus ist es üblich und auch erwünscht, dass die Entscheidungen der Gerichte publiziert werden, sodass die Rechtsauffassungen des Spruchkörpers zu bestimmten Rechtsfragen nicht nur den konkreten Parteien zur Kenntnis gelangen, sondern auch der breiten Öffentlichkeit. Richter sind von Amts wegen gezwungen, sich zu Rechtsfragen laufend eine Meinung zu bilden und stets für neue und ggf. bessere Argumente offen zu bleiben (Düwell/Lipke/Kloppenburg/Ziemann, ArbGG, 2. Aufl., Rn. 29 zu § 49). Ein Rechtsdiskurs kann aber nur dann stattfinden, wenn der Richter seine Rechtsauffassung auch bekannt gibt. Die Partei, in deren Prozess eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden ist, muss sich damit abfinden, dass zu dieser Frage gerade "ihr" Richter bereits eine bestimmte Rechtsauffassung geäußert hat, die unter Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall für die eine Partei günstig, für die andere ungünstig ist. Denn von jedem Richter wird erwartet, dass er sich in jeder neu an ihn herangetragenen Sache für neue Argumente und Erwägungen offen hält, auch wenn er sich in vergleichbaren Verfahren bereits "festgelegt" hatte (MüKo-Feiber, 2. Aufl., Rn. 21 zu § 42).

b) Der Kläger hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Vizepräsidentin zur der behaupteten und seinerseits für unrichtig gehaltenen Rechtsauffassung (keine Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei bereits abgerechneten und unstreitigen Zahlungsansprüchen) durch eine unsachliche Einstellung ihm gegenüber oder zur konkreten Fallfrage oder durch reine Willkür gelangt sei.

Der Kläger hat die Vizepräsidentin von vornherein, d.h. bevor deren Zuständigkeit in dem PKH-Beschwerdeverfahren überhaupt feststand und sich die Vizepräsidentin mit dem vorliegenden Verfahren in der Sache befassen konnte, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Kläger behauptet nicht einmal, dass die Vizepräsidentin ihn selbst oder das anhängige Beschwerdeverfahren kennt. Die Vizepräsidentin hat sich vor dem Befangenheitsantrag mit dem Beschwerdeverfahren überhaupt noch nicht befasst, mithin auch weder eine rechtliche Einschätzung des Rechtsmittels getroffen noch diese gegenüber den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens bekannt gegeben. Soweit ersichtlich kennt sie den Kläger überhaupt nicht und war mit keiner seiner Rechtsstreitigkeiten jemals befasst. Der Kläger hat auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Vizepräsidentin "seinen" Fall nicht nach Gesetz und Recht aufgrund der konkreten Fallgestaltung, sondern ohne Würdigung der konkreten Umständen sozusagen unter schematischer Anwendung der behaupteten "gefestigten" Rechtsauffassung entscheiden wird. Anhaltspunkte liegen hierfür nicht vor. Der Kläger - oder besser der Klägervertreter - stellt die Vizepräsidentin, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben, unter den Generalverdacht, willkürlich und nicht einzelfallbezogen ihre Entscheidungen zu treffen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt keinen Befangenheitsantrag, sondern führt nur zu einer Verzögerung des Rechtsstreits.

3. Der Kläger kann sich in Bezug auf das Ablehnungsgesuch auch nicht mit Erfolg auf eine "Absprache" zwischen den beiden für PKH-Beschwerden ausschließlich zuständigen Kammern 1 und 2 des Landesarbeitsgerichts berufen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger bzw. dessen anwaltlicher Vertreter nur vom Hörensagen Kenntnis von einer solchen Absprache hinsichtlich der Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage erlangt hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorsitzenden der einzelnen Kammer über die Beurteilung von abstrakten Rechtsfragen ins Benehmen setzen, insbesondere im Falle unbestimmter Rechtsbegriffe. Eine einheitliche Rechtssprechung verschiedener Kammern eines Gerichts ist durchaus üblich und im Interesse der Rechtssicherheit der rechtssuchenden Bürger auch wünschenswert. Solches kammerübergreifendes Brainstorming dient dem argumentativen Austausch von Rechtsauffassungen mit dem Ziel, die rechtlich einwandfreie Lösung zu finden. Aufgrund eines solchen kollegialen Rechtsgesprächs kann sich eine einheitliche Rechtsauffassung verschiedener Kammern herausbilden, zwingend ist dies indessen nicht. Der Kläger hat keine objektiven Tatsachen vorgetragen noch sind solche sonst wie ersichtlich, dass die Vorsitzenden der 1. und 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts entgegen ihren Überzeugungen eine willkürliche und sachwidrige und damit illegale Absprache zur Rechtsanwendung des § 121 Abs. 2 ZPO getroffen haben. Dieser Vorwurf des Klägers ist "aus der Luft gegriffen". Dies muss insbesondere vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die vom Kläger kritisierte Rechtsauffassung der 1. und 2. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts zur Erforderlichkeit einer Rechtsanwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO bei einer einfach gelagerten Lohnklage durch Sach- und Rechtsargumente getragen und auch von anderen Landesarbeitsgerichten geteilt wird (z.B. LAG Hamm, Beschl. v. 02.06.2005 - 4 Ta 374/04 -; LAG Chemnitz, Beschl. v. 23.06.1998 - 2 Ta 99/98 -; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 06.04.1989 - 14 Ta 12/89 -, alle zit n. Juris).

III. Nach alledem war der das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückzuweisen.

Einer dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ...bedurfte es nicht. Er ist für die Entscheidung über die PKH-Beschwerde nicht zuständig.

Dieser Beschluss ist gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 7 ArbGG unanfechtbar.

stats