LAG Niedersachsen: Internetzugang mit E-Mail-Adresse für Betriebsrat
LAG Niedersachsen , Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 55/10 (Vorinstanz: ArbG Braunschweig vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 2 BV 16/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Besitzt der Arbeitgeber einen Internetzugang, den er nur eingeschränkt nutzt, führt diese eingeschränkte Nutzung durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 40; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 87;
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