BAG: Internetzugang durch den Betriebsrat
BAG , Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 79/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 17 TaBV 607/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 30 BV 7578/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 40 Abs. 2;
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