BAG: Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
BAG , Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 594/09 (Vorinstanz: LAG Köln vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 253/09; ) (Vorinstanz: ArbG Köln vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 22 Ca 9333/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Betriebliche Altersversorgung, für die der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sicherungsfall einzustehen hat, sind nur Leistungen, mit denen die biometrischen Risiken "Langlebigkeit", Todesfall oder Invalidität abgedeckt werden. Maßgeblich ist auf das Ereignis abzustellen, an das die Versorgung anknüpft. 2. Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. 3. Eine Werksrente, die gezahlt wird, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, ist keine betriebliche Altersversorgung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; SGB VI § 45 Abs. 3; RL 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 - Rahmenrichtlinie); Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen § 2; Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen §§ 10 ff.; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ( MTV) § 54, Anlage 7; ; AuR 2010, 181 BAG-Pressemitteilung Nr. 19/10
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