LAG Berlin: Innerbetriebliche Ausschreibung - vorläufige personelle Maßnahme
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.9.2013 - 21 TaBV 843/13
Amtliche Leitsätze
1. Ist der Arbeitgeber der Aufforderung des Betriebsrats nach § 93 BetrVG, zu besetzende Stelle innerbetrieblich auszuschreiben, mehrfach vorbehaltlos nachgekommen, kann er sich nicht mehr darauf berufen, der der Aufforderung nach § 93 BetrVG zugrunde liegende Beschluss des Betriebsrats sei nicht wirksam zustande gekommen. Eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG gestützte Zustimmungsverweigerung ist dann wirksam, soweit keine sonstigen Gründe entgegenstehen.
2. Hat der Betriebsrat den Arbeitgeber nach § 93 BetrVG aufgefordert, sämtliche Stellen vor ihrer Besetzung innerbetrieblich auszuschreiben, ist der Arbeitgeber auch dann zur innerbetrieblichen Ausschreibung verpflichtet, wenn es höchstwahrscheinlich keine geeigneten innerbetrieblichen Bewerberinnen oder Bewerber gibt (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2010 - 26 TaBV 1954/09). Der Betriebsrat darf sich allenfalls dann nicht auf eine unterbliebene Ausschreibung berufen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass kein Belegschaftsmitglied über die erforderliche Qualifikation verfügt oder Interesse an der Stelle hat und dies dem Betriebsrat bekannt ist.
3. Ein Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung einer personalen Einzelmaßnahme nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist unbegründet, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat entgegen § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht die sachlichen Gründe mitgeteilt hat, die aus seiner Sicht die dringende Erforderlichkeit begründen. Das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG ist dann nicht ordnungsgemäß eingeleitet. Darauf, ob die vorläufige Durchführung der Maßnahme offensichtlich nicht dringend erforderlich war, kommt es nicht an (im Anschluss an Hessisches LAG vom 07.11.2006 - 4 TaBV 108/06).
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 95/13)
Sachverhalt
A.
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten befristeten Einstellung einer Physiotherapeutin bis zum 31. Januar 2014 als Ersatz für die suspendierte Vorsitzende des Betriebsrats sowie über die Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme.
Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) betreibt mehrere Senioren-Residenzen mit Pflegeeinrichtungen für betreutes Wohnen, darunter das K.-E.-Haus in Berlin-Neukölln mit zwischen 110 und 125 Bewohnerinnen und Bewohnern, sowie ambulante Dienste.
Der Beteiligte zu 2. ist der für das K.-E.-Haus gebildete, aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat (Betriebsrat). Vorsitzende ist Frau Sch. und stellvertretende Vorsitzende Frau D.. Ersatzmitglieder existieren nicht mehr. Nach § 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Betriebsrats finden die regelmäßigen Sitzungen jeweils am ersten und dritten Dienstag des Monats statt. Wegen des weiteren Inhalts der Geschäftsordnung wird auf deren Ablichtung (Bl. 60 - 71 d. A.) verwiesen.
Die Arbeitgeberin beschäftigt im K.-E.-Haus aktuell etwa 80 bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter die Physiotherapeutinnen Frau Sch. mit 22 Wochenstunden und Frau H. mit 28,75 Wochenstunden. Die Seniorenresidenz nimmt an einem Projekt der gesetzlichen Krankenkassen zur Begrenzung von Krankenhausaufenthalten teil, dem sog. Berliner Modell, und ist in diesem Zusammenhang u. a. verpflichtet, Physiotherapien durchzuführen und entsprechendes Fachpersonal mit einem Schlüssel von 1:100 vorzuhalten. Zur Verwaltung der Personalakten bedient sich die Arbeitgeberin eines externen Personaldienstleistungsunternehmens in Düsseldorf.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (Bl. 85 d. A.) forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin vorsorglich noch einmal ausdrücklich auf, zukünftig sämtliche im Betrieb zu besetzenden Arbeitsplätze intern auszuschreiben. Einen diesbezüglichen Beschluss hatte der Betriebsrat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 gefasst. An der Sitzung, zu der Frau Sch. und Frau D. am 9. Dezember 2011 unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen hatten, nahmen sämtliche damaligen Betriebsratsmitglieder sowie zumindest zeitweilig auch Frau K., damals noch als Ersatzmitglied, und Herr E. als Gast teil. Die Tagesordnung sah außer dem Tageordnungspunkt 5 „Interne Stellenausschreibung" u. a. den Tagesordnungspunkt 11 „Standortbestimmung BR/GBR" vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die auszugsweisen Ablichtungen der Einladung vom 9. Dezember 2011 (Bl. 230 - 232 d. A.) und des Protokolls der Sitzung vom 13. Dezember 2011 (Bl. 234 - 236 u. 242 d. A.) sowie auf die Ablichtungen der Anwesenheitsliste (Bl. 233 d. A.) und des Beschlusses vom 13. Dezember 2011 zur internen Stellenausschreibung (Bl. 237 d. A.) verwiesen. Im Jahr 2012 schrieb die Arbeitgeberin mehrfach Stellen, die neu zu besetzen waren, betriebsintern aus.
In Rahmen eines mittlerweile beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 21 Sa 640/13 anhängigen Rechtsstreits nimmt Frau Sch. die Arbeitgeberin auf Vergütung für Mehrarbeit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzende in Anspruch. Im Zuge dieses Rechtsstreits bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 27. September 2012 um Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frau Sch. u. a. wegen des dringenden Verdachts des Arbeitszeitbetruges. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Ablichtung (Bl. 206 - 215 d. A.). verwiesen. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Kündigung nicht zu. Das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ist beim Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 57 BV 15089/12 anhängig.
Mit einem weiteren Schreiben vom 27. September 2012 (Bl. 202 d. A.) stellte die Arbeitgeberin Frau Sch. von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und erteilte ihr Hausverbot mit Ausnahme des Zugangs zum und des Aufenthalts im Betriebsratszimmer. In einem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schlossen die Beteiligten am 27. November 2012 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 16 TaBVGa 2035/12 einen Vergleich u. a. dahin, dass Frau Sch. während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zum Zwecke erforderlicher Betriebsratstätigkeit Zugang zu den öffentlichen Räumen des K.-E.-Hauses erhält. Wegen des weiteren Inhalts des Vergleichs wird auf die Ablichtung des Verhandlungsprotokolls vom 27. November 2012 (Bl. 203 f. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 (Bl. 11 d. A.), welches der Leiter der Seniorenresidenz Herr F. am 21. Januar 2013 Frau Sch. im Betriebsratsbüro übergab, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige, Frau E. befristet vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 als Physiotherapeutin einzustellen, und bat um dessen Zustimmung. Dem Schreiben waren die Bewerbungsunterlagen von Frau E. beigefügt. Weitere Bewerberinnen und Bewerber gab es nicht. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben:
„Wir haben uns für u. g. Bewerberin entschieden, weil im Rahmen des Berliner Modells die Verpflichtung zur Durchführung von Physiotherapien besteht. Um die Therapien abdecken zu können, ist der Einsatz von ausreichend qualifizierten Fachkräften erforderlich."
Mit Schreiben von demselben Tag (Bl. 56 d. A.) lud Frau Sch. unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung am 23. Januar 2013 um 13.30 Uhr ein. Der Antrag auf Zustimmung zur befristeten Einstellung von Frau E. war in der Tagesordnung unter Punkt 3 aufgeführt. An der Sitzung nahmen bis auf die stellvertretende Vorsitzende Frau D., die sich im Urlaub befand, sämtliche Betriebsratsmitglieder teil. Der Betriebsrat fasste den Beschluss, die Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung zu verweigern, und teilte dies der Arbeitgeberin mit Schreiben von demselben Tag mit. Zur Begründung führte er sinngemäß aus, durch die Maßnahme werde Frau Sch. benachteiligt, da sie vertragswidrig nicht beschäftigt und dieser Zustand durch die Einstellung zementiert werde. Außerdem liege ein Antrag von Frau Sch. auf Stundenerhöhung vor. Zudem habe keine interne Stellenausschreibung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 23. Januar 2013 (Bl. 34 d. A.) verwiesen. Frau Sch. hatte die Sitzung vor der Beratung und Beschlussfassung verlassen und die Leitung an das Betriebsratsmitglied Herrn P. übergeben. Frau D. bestätigte schriftlich (Bl. 58 d. A.), die Einladung zu der Sitzung am 21. Januar 2013 per E-Mail erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat, sie beabsichtige Frau E. befristet vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 nunmehr vorläufig einzustellen. Zur Begründung wiederholte sie die Begründung aus dem Schreiben vom 18. Januar 2013 und fügte dem Schreiben nochmals die Bewerbungsunterlagen von Frau E. bei. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Ablichtung (Bl. 35 d. A.) verwiesen. Herr E. übergab das Schreiben am 29. Januar 2013 um 16.45 Uhr Frau Sch. im Betriebsratsbüro. Um 17.08 Uhr desselben Tages teilte die stellvertretende Vorsitzende Frau D. der Arbeitgeberin per E-Mail mit, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung am 29. Januar 2013 beschlossen, der Einstellung von Frau E. nach § 100 Abs. 1 BetrVG zu widersprechen. Die dringende Erforderlichkeit sei nicht näher dargelegt und durch den Nichteinsatz der Betriebsratsvorsitzenden ohne Not selbst herbeigeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teilausdruck der E-Mail vom 29. Januar 2013 (Bl. 36 d. A.) verwiesen.
Zuvor hatte Frau Sch. mit Schreiben vom 24. Januar 2013 zu einer Betriebsratssitzung am 29. Januar 2013 um 8.00 Uhr eingeladen. Laut dem Protokoll der Sitzung, an der sämtliche Betriebsratsmitglieder teilnahmen, war die Tagesordnung einstimmig um den Gegenstand „Vorläufige Einstellung von Frau E." als Tagesordnungspunkt 17 ergänzt worden. Ferner hatte Frau Sch. die Sitzung vor der Beratung und Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes verlassen. Wann die Tagesordnung entsprechend ergänzt wurde und wann die Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt stattfand, geht aus dem Protokoll nicht hervor.
Mit am 31. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangener Antragsschrift hat die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau E. als erteilt gilt, und hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats sowie die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung beantragt.
Die Arbeitgeberin hat die Rechtsauffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau E. gelte als erteilt, da der Zustimmungsverweigerungsbeschluss vom 23. Januar 2013 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Frau Sch. sei aufgrund eigener Betroffenheit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht nur gehindert gewesen sei, an der Beratung und Beschlussfassung des Tagesordnungspunkts 3 teilzunehmen, sondern auch, zu diesem Tagesordnungspunkt einzuladen. Ferner hat die Arbeitgeberin mit Nichtwissen bestritten, dass Frau D. ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen worden ist. Zumindest aber sei die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Eine Benachteiligung von Frau Sch. durch die Einstellung sei nicht erkennbar. Ein etwaiger Beschäftigungsanspruch von Frau Sch. werde durch die Einstellung von Frau E. nicht tangiert. Zudem habe diese sich zu keinem Zeitpunkt gegen die Freistellung gewandt. Eine interne Stellenausschreibung sei nicht erforderlich gewesen, da es innerhalb der Belegschaft keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber gebe. Die vorläufige Durchführung der Einstellung sei dringend erforderlich gewesen, da Frau H. die anfallenden Physiotherapien nicht habe allein abdecken können. Im Übrigen bestreitet die Arbeitgeberin mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat am 29. Januar 2013 gegen 17.00 Uhr die behaupteten „Blitzbeschlüsse" zur Ergänzung der Tagesordnung und zur vorläufigen Einstellung von Frau E. tatsächlich gefasst habe. Jedenfalls habe Frau Sch. nicht an der Beschlussfassung zur Ergänzung der Tagesordnung teilnehmen dürfen.
Mit Beschluss vom 5. April 2013, auf dessen Gründe unter A. (Bl. 103 - 110 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats gelte nicht als erteilt. Es bestünden bereits Zweifel, ob die Betriebsratsvorsitzende von der beabsichtigten Einstellung überhaupt in einer Weise betroffen sei, die eine Verhinderungslage nach sich ziehe. Jedenfalls sei sie rechtlich nicht gehindert gewesen, ihre Befugnis, zu der Betriebsratssitzung einzuladen, wahrzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Geschäftsordnung des Betriebsrats. Ob die stellvertretende Vorsitzende zu der Betriebsratssitzung eingeladen worden sei, könne auf sich beruhen, da diese wegen ihres Urlaubs verhindert gewesen sei und deshalb zu der Sitzung nicht habe eingeladen werden müssen. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung zu Recht verweigert. Der Tatbestand des § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG sei offensichtlich verwirklicht, da die Arbeitgeberin die Stelle entgegen dem ausdrücklichen Verlangen des Betriebsrats nicht innerbetrieblich ausgeschrieben habe. Auf die Wahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten der Ausschreibung komme es nicht an. Darüber hinaus bestehe auch die begründete Besorgnis, dass Frau Sch. durch die Einstellung Nachteile i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erleide. Durch den Rückgriff auf Ersatzpersonal würden, unabhängig davon, was Frau Sch. selbst gegen ihre Suspendierung unternehme, die verfügbaren Ressourcen für die betriebliche Nutzung ihres Arbeitsvermögens verzehrt. Der Sofortvollzug der Einstellung sei auch offensichtlich nicht dringend erforderlich, da die Arbeitgeberin den Mangel an Personal durch eigene Disposition selbst hervorgerufen habe und durch eine gegenläufige Disposition jederzeit überwinden könne. Ihr diesbezüglich erklärter Unwille stelle keine von der Rechtsordnung geschützte Haltung dar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf B. der Gründe (Bl. 110 - 116 d. A.) verwiesen.
Gegen diesen der Arbeitgeberin am 11. April 2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. Mai 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Arbeitgeberin, welche sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25. Juni 2013 mit am 25. Juni 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Arbeitgeberin setzt sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander und hält unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihren bisherigen Rechtsauffassungen fest. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Aufforderung des Betriebsrats vom 13. Juni 2012, sämtliche zu besetzenden Arbeitsplätze innerbetrieblich auszuschreiben, ein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde lag und dass Frau K. und Herr E. bei der Beratung und Beschlussfassung des Tagesordnungspunkts 5 am 13. Dezember 2011 nicht anwesend waren.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. April 2013 - 28 BV 1565/13 - abzuändern und
1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau S. E. als erteilt gilt;
2. hilfsweise
a) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau S. E. zu ersetzen und
b) festzustellen, dass die vorläufige Einstellung von Frau S. E. dringend erforderlich war.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt unter teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Ferner trägt er vor, Frau K. und Herr E. seien zu der Betriebsratssitzung am 13. Dezember 2011 zum Tagesordnungspunkt 11 eingeladen worden und auch erst zu diesem Tagesordnungspunkt erschienen.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift der Arbeitgeberin vom 25. Juni 2013 (Bl. 182 - 201 d. A.) und den Schriftsatz des Betriebsrats vom 29. Juli 2013 (Bl. 226 - 229 d. A.) nebst der jeweiligen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Anhörung am 5. September 2013 (Bl. 238 - 230 d. A.) Bezug genommen.
Aus den Gründen
B.
I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 4, § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
II. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zu Recht zurückgewiesen. Die Anträge sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau E. gilt nicht als erteilt (1.). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der Einstellung schon deshalb zu Recht verweigert, weil die Stelle nicht innerbetrieblich ausgeschrieben worden war (2.). Der Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der Einstellung ist unbegründet, weil die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat (3.).
1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Frau E. gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.
a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Zustimmungsverweigerung nicht frist- und ordnungsgemäß mitteilt. Voraussetzung für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung ist ein wirksam gefasster Betriebsratsbeschluss. Hierzu ist erforderlich, dass er in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung von einem beschlussfähigen Betriebsrat gefasst wurde. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist grundsätzlich unverzichtbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses (BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 201/05 -, AP Nr. 6 zu § 29 BetrVG 1972 m. w. N.). Im Fall der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden obliegt diese Aufgabe nach § 26 BetrVG dessen Stellvertreter (Fitting u. a., § 26 Rn. 49).
b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von Frau E. wirksam verweigert. Der Beschluss des Betriebsrats vom 23. Januar 2013 ist nicht unwirksam. Die Zustimmungsverweigerung war auch im Übrigen wirksam.
aa) Der Beschluss des Betriebsrats vom 23. Januar 2013 ist wirksam.
(1) Zu der Betriebsratssitzung waren sämtliche Betriebsratsmitglieder einschließlich der sich im Urlaub befindlichen stellvertretenden Vorsitzenden Frau D. rechtzeitig und u. a. unter Mitteilung des Tagesordnungspunkts 3 „Antrag vom 18.1.2013 des Arbeitgebers auf Einstellung einer Physiotherapeutin nach § 99 BetrVG zum 1.2.2013 befristet bis zum 31.1.2014" geladen worden. Frau D. hat schriftlich den Empfang der Einladung per E-Mail am 21. Januar 2013 bestätigt. Anhaltspunkte, dass die schriftliche Bestätigung nicht von Frau D. stammt oder inhaltlich unrichtig ist, sind nicht gegeben. Abgesehen davon war die Einladung von Frau D. auch nicht erforderlich, weil diese aufgrund Urlaubs i. S. v. § 25 Abs 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen. Eine zeitweilige Verhinderung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Da es einem Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht zumutbar ist, während seines Urlaubs seinen Amtspflichten nachzukommen, ist diese Voraussetzung während des Erholungsurlaubs eines Betriebsratsmitglieds jedenfalls dann erfüllt, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen (BAG vom 27.09.2012 - 2 AZR 955/11 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 42). Dass Frau D. mitgeteilt hatte, während ihres Urlaubs für Betriebsratssitzungen zur Verfügung stehen zu wollen, ist nicht ersichtlich und hat auch die Arbeitgeberin nicht behauptet. Anstelle von Frau D. war nach § 25 Abs. 1 BetrVG auch kein Ersatzmitglied zu laden, da es im Januar 2013 keine Ersatzmitglieder mehr gab.
(2) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin war auch die Betriebsratsvorsitzende Frau Sch. befugt, zu der Sitzung am 23. Januar 2013 einschließlich des Tagesordnungspunkts 3 einzuladen. Sie war im Hinblick auf die beabsichtigte Einstellung von Frau E. nicht wegen einer Interessenkollision zeitweilig verhindert i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob eine Betriebsratsvorsitzende, die wegen einer Interessenkollision in einer bestimmten Angelegenheit nicht an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats teilnehmen darf, auch gehindert ist, zu der Betriebsratssitzung einzuladen und die Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen.
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen (BAG vom 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 -, AP Nr. 7 zu § 24 BetrVG 1972 Rz. 36 zitiert nach juris; vom 10.11.2009 - 1 ABR 64/08 -, AP Nr. 43 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Rz. 22 zitiert nach juris). Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder allerdings häufig von den vom Betriebsrat im Rahmen seiner Mitbestimmung zu treffenden Entscheidungen mehr oder weniger auch selbst betroffen. Von ihnen wird daher grundsätzlich erwartet, dass sie sich als von der Belegschaft gewählte Amtsinhaber bei diesen Entscheidungen nicht von persönlichen Interessen leiten lassen. Ein Ausschluss von der Ausübung ihres Amts ist daher auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nur dann geboten und gerechtfertigt, wenn typischerweise davon ausgegangen werden muss, dass das Betriebsratsmitglied sein Amt wegen seiner persönlichen Interessen nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit wahrnehmen kann. Hiervon ist in den Fällen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds auszugehen (BAG vom 24.04.2013 - 7 ABR 82/11 -, NZA 2013, 857 Rz. 15 zitiert nach juris).
An einer individuellen Betroffenheit fehlt es, wenn das Betriebsratsmitglied nur als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt nicht vor, wenn mit der Maßnahme oder Regelung nur mittelbare Auswirkungen, Reflexe oder die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten verbunden sind. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG bedeutet dies, dass von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds regelmäßig nur dann gesprochen werden kann, wenn das Betriebsratsmitglied gerade die Person ist, auf die sich das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet (BAG vom 24.04.2013 - 7 ABR 82/11 -, a. a. O. Rz. 16 zitiert nach juris).
(b) Danach war die Betriebsratsvorsitzende Frau Sch. nicht gehindert, ihre Aufgaben und Befugnisse hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung von Frau E. wahrzunehmen. Das Zustimmungsersuchen vom 18. Januar 2013 betraf Frau Sch. nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar, da aufgrund ihrer Suspendierung eine Ersatzkraft eingestellt werden sollte. Außerdem wurden durch die Entscheidung des Betriebsrat, der Einstellung zuzustimmen oder seine Zustimmung zu verweigern, die Chancen von Frau Sch. sich gegen ihre Suspendierung zur Wehr zu setzen und einen Beschäftigungsanspruch erfolgreich durchzusetzen, weder verbessert noch verschlechtert. Insbesondere wäre die Beschäftigung von Frau Sch. als Physiotherapeutin nach einer Ersatzeinstellung nicht unmöglich.
(3) Der Betriebsrat war auch beschlussfähig i. S. v. § 33 Abs. 2 BetrVG. An der Beschlussfassung haben fünf Mitglieder des Betriebsrats und damit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilgenommen.
bb) Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war auch im Übrigen frist- und ordnungsgemäß. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats ist der Arbeitgeberin nach dem normalen Lauf der Dinge spätestens am 24. Januar 2013 und damit innerhalb der mit dem Eingang des Antrages der Arbeitgeberin am 21. Januar 2013 begonnenen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugegangen. Sie genügte auch der an eine beachtliche Zustimmungsverweigerung zu stellenden Begründungspflicht (vgl. dazu BAG vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11 -, AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung Rz. 50 m. w. N.). Der Betriebsrat hat in seiner schriftlichen Begründung hinreichend deutlich auf die Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BetrVG Bezug genommen.
2. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu Recht verweigert.
a) Dabei kann offen bleiben, ob i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die begründete Besorgnis besteht, dass die Betriebsratsvorsitzende Frau Sch. durch die befristete Einstellung von Frau E. Nachteile erleidet, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Denn jedenfalls konnte der Betriebsrat seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern.
b) Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern, wenn er den Arbeitgeber i. S. d. § 93 BetrVG aufgefordert hat, zu besetzende Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes auszuschreiben, und die Ausschreibung unterblieben ist. Eine innerbetriebliche Ausschreibung der befristeten Besetzung einer Physiotherapeutenstelle hat vorliegend nicht stattgefunden. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberin, nachdem er am 13. Dezember 2011 einen entsprechende Beschluss gefasst hatte, spätestens mit Schreiben vom 13. Juni 2012 i. S. d. § 93 BetrVG aufgefordert, zu besetzende Arbeitsplätze stets innerbetrieblich auszuschreiben. Ob während der Beratung und Beschlussfassung des Ausschreibungsverlangens am 13. Dezember 2011 außer sämtlichen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern auch das damalige Ersatzmitglied Frau K. und/oder Herr E. als Gast anwesend waren und ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen (§ 30 Satz 4 BetrVG) die Unwirksamkeit der in einer solchen Sitzung gefassten Beschlüsse zur Folge hätte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist es der Arbeitgeberin nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Beschlusses vom 13. Dezember 2011 zu berufen. Auf die innerbetriebliche Ausschreibung konnte auch nicht aus anderen Gründen verzichtet werden.
aa) Die Arbeitgeberin kann sich nach § 2 Abs. 1 BetrVG nicht auf etwaige Fehler bei der Beschlussfassung am 13. Dezember 2011 berufen, weil sie sich insoweit in unzulässiger Weise zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch setzt.
(1) Durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG wird der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben für die Betriebsverfassung näher konkretisiert (vgl. Fitting u. a., § 2 Rn. 1; Richardi-Richardi, § 2 Rn. 7). Danach kann es einer Betriebspartei auch verwehrt sein, sich auf die Rechtsunwirksamkeit bestimmter Vorgänge zu berufen, wenn sich das Berufen im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig darstellt (vgl. BAG vom 29.01.2008 - 3 AZR 42/06 -, AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Rz. 50 zitiert nach juris; vom 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 -, AP Nr. 49 zu § 15 KSchG 1969 Rz. 52 ff. zitiert nach juris).
Die Ausübung von Rechten kann unzulässig sein, wenn sie zum früheren Verhalten im Widerspruch steht (venire contra factum proprium). Es steht jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr, so auch den Betriebsparteien, zwar grundsätzlich frei, ihr Verhalten oder ihre Rechtsansichten zu ändern und sich damit in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten zu setzen. Ein solches Verhalten ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn der Erklärende durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten unbewusst oder bewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat (BAG vom 16.02.2012 - 6 AZR 553/10 -, AP Nr. 9 zu § 85 SGB IX; vom 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 -, a. a. O.). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Das Vertrauen des anderen am Rechtsverhältnis beteiligten Teils, dass eine bestimmte Rechtslage gegeben sei, ist vor allem dann schutzwürdig, wenn er von dem anderen Teil in diesem Glauben bestärkt worden ist und im Hinblick darauf Dispositionen getroffen hat. In einem solchen Fall ist die Ausnutzung der durch das widersprüchliche Verhalten geschaffenen Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung unzulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BAG vom 16.02.2012 - 6 AZR 553/10 -, a. a. O.).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist es der Arbeitgeberin verwehrt, sich auf eine etwaige Rechtsunwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 13. Dezember 2011 zu berufen. Die Arbeitgeberin hat entsprechend dem Beschluss des Betriebsrats vom 13. Dezember 2011 im Jahr 2012 mehrfach neu zu besetzende Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben und auch auf die nochmalige Aufforderung des Betriebsrats mit Schreiben vom 13. Juni 2012, sämtliche zu besetzenden Arbeitsplätze intern auszuschreiben, die Rechtswirksamkeit dieses Verlangens nicht in Frage gestellt. Dadurch hat sie den Eindruck erweckt, das Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats werde grundsätzlich akzeptiert und die Rechtswirksamkeit des dem Verlangen zugrunde liegenden Beschlusses nicht in Zweifel gezogen. Darauf durfte sich der Betriebsrat verlassen und hat sich auch verlassen, wie nicht zuletzt die Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zeigt. Der Arbeitgeberin musste auch klar sein, dass, wenn sie den Beschluss des Betriebsrats vom 13. Dezember 2011 spätestens nach der erneuten Aufforderung vom 13. Juni 2012 moniert hätte, der Betriebsrat etwaige Formfehler durch eine Wiederholung oder Genehmigung der Beschlussfassung zeitnah korrigiert hätte. Wenn sie den Betriebsrat jedoch in dem Glauben belässt, er habe alles Notwendige getan, um dafür zu sorgen, dass die Belegschaft von der Besetzung freier Stellen rechtzeitig Kenntnis erlangt, um sich ggf. bewerben zu können, und diesen noch verstärkt, indem sie dem Verlangen grundsätzlich nachkommt, und dann die Wirksamkeit des Ausschreibungsverlangens erstmals in einem Zustimmungsersetzungsverfahren infrage stellt, kann sie damit nicht mehr gehört werden.
bb) Der Umstand, dass die innerbetriebliche Ausschreibung unterblieben ist, ist für das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats auch beachtlich. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin konnte auf die innerbetriebliche Ausschreibung nicht ausnahmsweise mangels geeigneter Bewerberinnen und Bewerber unter den Beschäftigten verzichtet werden. Die Berufung des Betriebsrats auf den Zustimmungsverweigerungsgrund ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
(1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 93 BetrVG ist der Arbeitgeber in jedem Fall einer Stellenbesetzung nach entsprechender Aufforderung durch den Betriebsrat zur internen Ausschreibung verpflichtet. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG sanktioniert uneingeschränkt alle Fälle, in denen der Arbeitgeber von diesem Erfordernis abweicht. Dieses Ergebnis wird durch Sinn und Zweck der internen Stellenausschreibung bestätigt. Zweck der Regelung in § 93 BetrVG ist es, innerbetrieblichen Bewerbern Kenntnis von einer freien Stelle zu vermitteln und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an dieser Stelle kundzutun und sich darum zu bewerben. Die Vorschrift soll den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt erschließen und im Betrieb selbst vorhandene Möglichkeiten des Personaleinsatzes aktivieren. Außerdem sollen Verärgerung und Beunruhigungen der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz eines möglicherweise im Betrieb vorhandenen qualifizierten Angebots vermieden werden (LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2010 - 26 TaBV 1954/09 -, juris unter Verweis auf BAG vom 23.02.1988 - 1 ABR 82/86 -, AP Nr. 2 zu § 93 BetrVG 1972 und vom 27.07.1993 - 1 ABR 7/93 -, AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG 1972). Es soll also u. a. für die Belegschaftsmitglieder die Sicherheit geschaffen werden, dass sie nicht mit einer externen Besetzung freier Stellen rechnen muss, ohne selbst die Möglichkeit gehabt zu haben, sich auf die Stellen bewerben zu können. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die Gewissheit besteht, dass sämtliche Stellen ausgeschrieben werden. Mit der uneingeschränkten Verpflichtung zur internen Ausschreibung überlässt es der Gesetzgeber der Belegschaft, ein eventuell vorhandenes Potential aufzudecken. Eine vorherige Einschätzung durch den Arbeitgeber wird dem nicht gerecht. Müsste die Belegschaft davon ausgehen, dass der Arbeitgeber selbst darüber befinden kann, ob jemand für die Stelle zur Verfügung steht, müsste sie auch mit einer Fehleinschätzung rechnen. Gerade hiervor soll sie aber bewahrt werden. Diese Zielstellung lässt Ausnahmen nicht zu (so LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2010 - 26 TaBV 1954/09 -, a. a. O.; im Ergebnis ebenso Hessisches LAG vom 02.11.1999 - 4 TaBV 31/99 -, AP Nr. 7 zu § 93 BetrVG 1972; LAG Hamm vom 31.10.2000 - 13 TaBV 47/00 -, LAGE § 93 BetrVG 1972 Nr. 3; Fitting u. a., § 99 Rn. 248; MüArbR-Matthes § 263 Rn. 64; HaKo-BetrVG-Kreuder § 99 Rn. 62; GK-BetrVG-Kraft § 99 Rn. 167; WPK-Preis § 99 Rn. 55).
(2) Ob die Ausübung des Zustimmungsverweigerungsrechts nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn feststeht, dass kein Arbeitnehmer des Betriebes für die Stelle in Betracht kommt (so Richardi-Thüsing § 99 Rn. 238; GK-BetrVG-Kraft § 99 Rn. 167; HWK-Ricken, § 99 Rn. 85; HSWGNR-Schlochauer, § 99 Rn. 181; ErfK-Kania § 99 Rn. 35; a. A. WPK-Preis § 99 Rn. 55; DKKW-Bachner § 99 Rn. 234; Fitting u. a., § 99 Rn. 248; offen gelassen LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2010 - 26 TaBV 1954/09 -, a. a. O.), kann dahingestellt bleiben. Denn in Betracht kommen allenfalls Fälle, in denen mit Sicherheit feststeht, dass kein Belegschaftsmitglied über die erforderliche Qualifikation verfügt oder niemand Interesse an der Stelle haben würde, und dies dem Betriebsrat auch bekannt ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2010 - 26 TaBV 1954/09 -, juris).
Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Zum einen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Physiotherapeutin Frau He. Interesse an einer Stundenaufstockung angemeldet hätte. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, weshalb es mit Sicherheit ausgeschlossen gewesen sein sollte und hiervon auch der Betriebsrat ausgehen musste, dass von den übrigen als Pflegekräfte oder in der Verwaltung Beschäftigten niemand für die Stelle geeignet sein würde und Interesse haben könnte. Zwar ist nicht sehr wahrscheinlich, dass in der Pflege und in der Verwaltung tätige Beschäftigte über eine Physiotherapieausbildung verfügen. Mit Sicherheit ausgeschlossen werden, kann dies durch den Betriebsrat jedoch nicht. Denn es kann Gründe geben, weshalb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Beruf, für den sie ausgebildet worden sind, zeitweilig nicht ausüben wollen und sich für eine andere Tätigkeit beworben haben.
3. Der Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung ist nicht begründet, da die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat. Der Antrag war deshalb zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankam, ob der Beschluss des Betriebsrats vom 29. Januar 2013 wirksam war und ob die vorläufige Durchführung der Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann der Arbeitgeber, bevor sich der Betriebsrat noch nicht geäußert hat oder wenn er die Zustimmung verweigert hat, eine geplante personelle Einzelmaßnahme vorläufig durchführen, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Führt der Arbeitgeber eine personelle Einzelmaßnahme vorläufig durch oder beabsichtigt er dies, hat er nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. Dies löst nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Obliegenheit des Betriebsrats aus, unverzüglich mitzuteilen, wenn er die Maßnahme nicht aus sachlichen Gründen für dringend erforderlich hält. Die Unterrichtung des Betriebsrats soll diesen in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Durchführung der Maßnahme erfüllt sind. Deshalb muss der Arbeitgeber bei der Unterrichtung des Betriebsrats, die sachlichen Gründe darlegen, die aus seiner Sicht die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme begründen. Denn nur nach einer entsprechenden Information kann der Betriebsrat die Dringlichkeit beurteilen und die Entscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG treffen (vgl. Hessisches LAG vom 07.11.2006 - 4 TaBV 108/06 -, juris, m. w. N.).
Verletzt der Arbeitgeber die Begründungspflicht, ist die Durchführung der personellen Maßnahme unzulässig (vgl. Hessisches LAG vom 07.11.2006 - 4 TaBV 108/06 -, a. a. O.; LAG Hamm vom 04.04.2008 - 13 TaBV 88/07 -, juris; ArbG Detmold vom 12.09.2007 - 1 BV 43/07 -, AiB 2007, 729; vgl. auch GK-Raab, § 100 Rn. 23; DKKW- Bachner, § 100 Rn 16; ErfK-Kania, § 100 BetrVG Rn. 3). Daher ist der Arbeitgeber auch nicht berechtigt, die Begründung später nachzuholen (so aber HWK-Ricken, § 100 BetrVG Rn. 12). Eine derartige Nachholung wäre nicht unverzüglich i. S. v. § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Zudem ist das gesamte Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG insgesamt auf zügige Durchführung angelegt. Der Arbeitgeber soll den Betriebsrat unverzüglich über die Maßnahme unterrichten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Darauf soll der Betriebsrat unverzüglich widersprechen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Schließlich soll der Arbeitgeber den Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme binnen drei Tagen nach dem Widerspruch des Betriebsrats beim Arbeitsgericht einreichen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Mit diesem Verfahren wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Mangel auf der ersten Stufe des Verfahrens noch nach Einleitung der dritten Stufe heilen könnte (Hessisches LAG vom 07.11.2006 - 4 TaBV 108/06 -, a. a. O.).
b) Vorliegend hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ausreichend über die beabsichtigte vorläufige Einstellung von Frau E. unterrichtet und damit das Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schon nicht ordnungsgemäß eingeleitet.
Die Arbeitgeberin hat in dem Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat vom 29. Januar 2013 keinerlei Gründe genannt, weshalb die vorläufige Einstellung von Frau E. dringend erforderlich gewesen sein soll, sondern lediglich die Begründung für die Einstellung als solche wiederholt. Die Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung lag auch keineswegs auf der Hand, zumal die Suspendierung und das Hausverbot von Frau Sch. schon einige Monate zurücklagen.
C.
Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.
D.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG liegen nicht vor.