BAG: Gleichstellungsabrede in Altverträgen nur unter besonderen Umständen große dynamische Verweisung
BAG , Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 391/09 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1458/08; ) (Vorinstanz: ArbG Wuppertal vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 2 Ca 697/08-8; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nichts ändert. 2. Auch ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Bestätigung und Fortführung von BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - BAGE 124, 34). Orientierungssätze: 1. Im Fall des Betriebsübergangs bleibt eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beim Erwerber mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung bestehen. 2. Wenn tarifvertragliche Regelungen für ein Arbeitsverhältnis vor einem Betriebsübergang kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung galten, ist für deren Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kein Raum. 3. Eine dynamische Verweisung kann darüber hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (große dynamische Verweisung) ausgelegt werden, wenn sich dies mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Vertragstext oder aus besonderen Begleitumständen bei Vertragsschluss ergibt. Hierfür reicht die Feststellung, dass eine Gleichstellungsabrede vereinbart worden ist, nicht aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 613a Abs. 1 i.V.m. Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (vom 12. März 2001); TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 97; BMT-G II § 63; Redaktionelle Normenkette: BGB § 613a Abs. 1; Richtlinie 2001/23/EG des Rates (vom 12. März 2001) Art. 3 ; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 2; ZPO § 97; BMT-G II § 63;
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