BAG: Gleichbehandlung - kein automatischer Anspruch auf Versorgungsleistungen
BAG , Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 136/08 (Vorinstanz: LAG München vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 473/07; ) (Vorinstanz: ArbG Regensburg vom 02.04.2007 - Aktenzeichen 3 Ca 3131/05; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. b) Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln. Gesamtzusagen sind als "typisierte Willenserklärungen" nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers. c) Eine Gesamtzusage verlangt die Bekanntgabe eines Leistungsversprechens an die Belegschaft. Akte der internen Willensbildung reichen nicht aus, denn interne Beschlüsse sind als solche nicht mit der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Belegschaft verbunden. 2. Allein aus dem Beitritt des Arbeitgebers zu einer selbständigen Versorgungseinrichtung kann der Arbeitnehmer noch nicht das Recht herleiten, an dem Versorgungszweck der Einrichtung beteiligt zu werden. Die in der Satzung einer Versorgungseinrichtung statuierte Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zur Zusatzversorgung anzumelden, begründet für den betroffenen Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine der Satzung entsprechende Versorgungszusage. Erst wenn der Arbeitgeber seinen Beitritt zu einer Versorgungseinrichtung im Betrieb verlautbart, erwächst für den einzelnen Arbeitnehmer ein vertraglicher Anspruch darauf, dass ihn der Arbeitgeber, sofern die Satzung der Versorgungseinrichtung dies zulässt, zu der Versorgungseinrichtung anmeldet. 3. a) Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Billigenswert sind dabei Differenzierungsgründe, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber sich tatsächlich verhielt und ob es dafür tragfähige Gründe gab. Dabei richtet sich die Beurteilung nach dem Zweck der Leistung. Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an die die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. c) Wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer aufgrund individueller, an persönliche Umstände anknüpfender Vereinbarungen besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift nur ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; GG Art. 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; GG Art. 3; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;
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