BAG: Gewerkschaftswerbung per E-Mail
BAG, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 515/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main 30.04.2008 18 Sa 1724/07 ) (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main 06.09.2007 11/21 Ca 4489/07 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden. Orientierungssätze: 1. Arbeitgeber können von einer tarifzuständigen Gewerkschaft grundsätzlich nicht verlangen, es zu unterlassen, sich zu Werbe- und Informationszwecken per E-Mail an die Beschäftigten über deren betriebliche E-Mail-Adressen zu wenden. 2. Die Ausübung der nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft kann im Einzelfall durch gleichwertige Belange des Arbeitgebers eingeschränkt sein. Mögliche Eigentumsstörungen oder Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müssen der Gewerkschaft aber zurechenbar und jedenfalls geeignet sein, den Gebrauch des Eigentums bzw. das Funktionieren des Betriebs in spürbarer Weise zu beeinträchtigen. 3. Auf die mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten kann sich der Arbeitgeber zur Begründung eines eigenen Unterlassungsbegehrens gegen die Gewerkschaft nicht berufen. 4. Ein gegen die Gewerkschaft gerichteter Unterlassungsanspruch aus § 7 BDSG wegen Nutzung der betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten steht dem Arbeitgeber jedenfalls bezogen auf die Gruppe der Gewerkschaftsmitglieder nicht zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; BDSG § 7 S. 1; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; BDSG § 7 S. 1; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; AuR 2009, 281 BB 2009, 2096 DB 2009, 1410 MDR 2009, 1051 MMR 2009, 747 NJW 2009, 1990 NZA 2009, 615
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