LAG Berlin: Geschlechts- und Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibung
LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1771/10 (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 59 Ca 19262/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Verweist ein öffentlicher Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung auf eine vorrangige Berücksichtigung von Frauen bei gleichwertiger Qualifikation und erfüllt damit die Vorgaben eines Landesgleichstellungsgesetzes, erwächst daraus keine geschlechtsbezogene Benachteiligung in der Stellenausschreibung. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschreibung vom Gesetzestext abweicht. 2. Die Stellenausschreibung für ein "Trainee-Programm" für Hochschulabsolventen/Young Professionals, die sich ausdrücklich an Berufsanfänger richtet, mag eine altersbedingte Diskriminierung darstellen, ist aber jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AGG § 3; AGG § 5; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 8; AGG § 9; AGG § 10; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2;
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