BAG: Geschäftsführer als Verbraucher
BAG , Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 253/09 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 11.09.2008 - Aktenzeichen 14/6 Sa 665/08; ) (Vorinstanz: ArbG Marburg vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 3 Ca 149/05; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH handelt bei Abschluss seines Anstellungsvertrags als Verbraucher iSv. § 13 BGB. 2. Die Möglichkeit der Einflussnahme iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner erkennbar Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. 3. Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten "gerichtlich geltend zu machen" sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, um das Erlöschen der vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche zu verhindern (Wahrung der zweiten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist). 4. Wegen des vertragswidrigen Entzugs der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs hat der Dienstberechtigte gem. § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu leisten. 5. Geht der Vergütungsanspruch in Höhe des tatsächlich bezogenen Arbeitslosengelds auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 Abs. 1 SGB X), endet insoweit der gesetzliche Zinsanspruch des Dienstverpflichteten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 13; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 615; SGB X § 115 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 13; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 615; SGB X § 115 Abs. 1;
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