BAG: Gesamtzusage bei Bauspardarlehen an Arbeitnehmer
BAG , Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 102/08 (Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 347/07; ) (Vorinstanz: ArbG Kiel - ö.D. 4 Ca 389 a/07 - 11.7.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Hat ein Arbeitgeber, der selbst das Bauspargeschäft betreibt, einem bestimmten Personenkreis im Wege der Gesamtzusage zugesagt, deren Bausparguthaben mit 1 % über Kundenkonditionen zu verzinsen, so ist diese Zusage regelmäßig dahin auszulegen, dass ihre Erfüllung im Rahmen des jeweiligen Bausparvertrages geschuldet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Bauspargeschäft über eine rechtlich unselbständige Einrichtung betreibt. 2. Der Anspruch folgt aus dem Bausparvertrag auch dann, wenn dieser den Sonderzins nicht ausdrücklich ausweist. 3. Der Anspruch aus dem Bausparvertrag richtet sich nach Ausgliederung und Übertragung der rechtlich unselbständigen Einrichtung nach dem LBSG gegen die dadurch gegründete AG. 4. Dass der ursprüngliche Arbeitgeber infolge der Ausgliederung und Übertragung das Bauspargeschäft nicht mehr betreibt, führt nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage im Verhältnis des Bausparers zur nunmehrigen Schuldnerin. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313;
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