BAG: Gesamtwürdigung bei Wettbewerbsverstößen durch Nebentätigkeiten
BAG , Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 66/09 (Vorinstanz: LAG München vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 174/08; ) (Vorinstanz: ArbG Rosenheim vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 5 Ca 1336/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots muss die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers stets Berücksichtigung finden. Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt. Es spricht viel dafür, dass bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; HGB § 60; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (vom 18. Juni 2003) § 11; AuR 2010, 228 BAG-Pressemitteilung Nr. 26/10
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