BAG: Gesamterledigungsklausel bei Betriebsrente
BAG , Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 225/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 797/07; ) (Vorinstanz: ArbG Münster - 3 Ca 1872/06 - 27.3.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. 2. Ist ein zwischen dem Übernehmer und dem Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen gegen den Erwerber regelmäßig nicht in Betracht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 242; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||