LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug Abmahnung nötig
LAG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 712/09 (Vorinstanz: ArbG Koblenz - 2 Ca 41/09 - 23.10.2009 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu untersagen; ein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. 2. Die Pflicht, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar; Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. 3. Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, veranlasst er die Arbeitgeberin, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben; Verstöße in diesem Bereich rechtfertigen an sich eine außerordentliche Kündigung. 4. Hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer bereits abgemahnt oder in anderer Weise deutlich gemacht, dass sie ein bestimmtes Verhalten nicht hinnehmen wird, kann sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht darauf berufen, eine Kündigung sei ohne eine (weitere) Abmahnung unverhältnismäßig; aufgrund der vorausgegangenen Erklärung der Arbeitgeberin kann der Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht mehr darüber im Zweifel sein, dass die Arbeitgeberin ein erneutes Fehlverhalten zum Anlass für eine Kündigung nehmen wird. 5. Das Nichtabstempeln der Raucherpausen kann nicht mit einer Nikotinabhängigkeit entschuldigt werden; auch wenn ein Raucher "von Zeit zu Zeit der Auffrischung des Nikontinspiegels" bedarf, bedeutet dies nicht, dass es ihm suchtbedingt unmöglich ist, die Stempeluhr zu betätigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;
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