BAG: Fristen und Verjährungseinrede
BAG , Urteil vom 19.1.2010 - 3 AZR 191/08 Vorinstanz: LAG Hamm vom 15.1.2008 - 19 Sa 1398/07; Vorinstanz: ArbG Hamm vom 12.7.2007 - 4 Ca 399/07 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristablauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Für diesen Anwendungsbereich stellt Art. 229 § 6 EGBGB im Verhältnis zu Art. 229 § 5 EGBGB, der eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält, die speziellere Überleitungsvorschrift dar. 2. Art. 229 § 6 EGBGB findet keine Anwendung auf Vorschriften, die die Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung betreffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 195; BGB § 195 (a.F.); BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 202; BGB § 212; BGB § 225 (a.F.); BGB § 242; EGBGB Art. 229 § 5; EGBGB Art. 229 § 6; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3;
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