BAG: Frist für Bedingungskontrollklage bei Schwerbehinderung
BAG , Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 221/10 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 516/09; ) (Vorinstanz: ArbG Hamm vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 5 Ca 695/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und das Integrationsamt der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung nicht zugestimmt hat. Das folgt aus einer Analogie zu § 4 Satz 4 KSchG. Orientierungssätze: 1. Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholt. 2. §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG enthalten eine Lücke, die diesen Fall nicht ausdrücklich regelt. Zum Schutz schwerbehinderter Menschen ist eine analoge Anwendung des § 4 Satz 4 KSchG geboten. Dieser Schutzzweck drückt sich in §§ 92, 85 SGB IX aus. Die Interessenlage ist in den Fällen der Kündigung und der auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrags eines schwerbehinderten Menschen vergleichbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: TzBfG § 21; TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 4 S. 1, 4; SGB IX § 92; SGB IX § 85; Redaktionelle Normenkette: TzBfG § 21; TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 4 S. 1, 4; SGB IX § 92; SGB IX § 85;
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