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Arbeitsrecht
26.11.2010
Arbeitsrecht
LAG München: Formwirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot bei mehreren Unterschriftenoptionen

LAG München, Urteil vom 26.8.2010 - 4 Sa 433/10

Sachverhalt

Die Klägerin macht als ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten ihm gegenüber  Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerb, Zahlung von Vertragsstrafen und, im Wege der Stufenklage, Auskunftserteilung und Schadensersatz geltend, gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Beklagten, dessen Rechtswirksamkeit streitig ist.

Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und beschäftigt nach ihren Angaben bundesweit ca. 12 000 Arbeitnehmer, die über ca. 80 Geschäftsstellen betreut würden. Der Beklagte war auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17.4.2001 (Anl. HLW 1, Bl. 10 - 16 d. A.) ab 1.6.2001 bei der Klägerin zuletzt als Leiter der Geschäftsstelle A. - nach Vorbringen der Klägerin: dort als Personaldisponent - mit einer Vergütung von, nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben, ca. 0,- Euro (brutto?)/Monat beschäftigt.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 15.4.2009 fristgerecht zum 30.6.2009 (Anl. HLW 3, Bl. 19 d. A.).

Anlässlich einer Gebietsleitersitzung der Klägerin am 18.2.2009 in deren Zentrale in Müns. war es auf deren Veranlassung dort zunächst zu einem Gespräch in kleinem Kreis gekommen mit dem Beklagten und dessen Kollege Ri. einerseits und dem Geschäftsführer der Klägerin B., deren operativer Direktors sowie des anwaltlichen Vertreters der Klägerin - deren Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren - als Teilnehmer andererseits, in dem der Beklagte damit konfrontiert wurde, dass die Klägerin in Erfahrung gebracht bzw. Anlass zur Vermutung habe, dass er Kontakte zu einem Herrn Ra. - früherer Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Klägerin und nunmehriger Alleingesellschafter bzw. Organ einer Wettbewerberin der Klägerin - habe und bereits ein Abwerbungsversuch des Beklagten gegenüber einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau K., stattgefunden hätte. Zu Beginn dieses Gesprächs wurde der Beklagte durch den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, dass deshalb der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gefährdet sei. Weitere Einzelheiten des Inhalts dieses Gesprächs sind streitig. Am Ende dieses etwa zweistündigen Gesprächs unterzeichnete der Beklagte eine von der Klägerin vorbereitete „Vereinbarung" über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Beklagten für die Dauer von 18 Monaten (Anlage HLW 2, Bl. 17/18 d. A.) - jedoch nicht unter der dort vorgesehenen Unterschriftenzeile für das Wettbewerbsverbot unmittelbar, sondern allein bei der weiteren Unterschriftenzeile unter dem dortigen abschließenden Vermerk, dass damit „der Mitarbeiter bestätigt, eine von der Firma unterschriebene vollständige Abschrift dieser Vereinbarung erhalten zu haben". 

Im vorliegenden Rechtsstreit beruft sich der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass die Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vom 18.02.2009 mangels seiner Unterschrift unter diese Vereinbarung selbst formunwirksam sei - er habe dort lediglich die Bestätigung über eine Aushändigung einer Vertragsabschrift unterzeichnet -, diese jedenfalls aufgrund erfolgter Anfechtung insbesondere wegen rechtswidriger Drohung aufgrund der Umstände, des Inhalts, des vorausgegangenen Gesprächs nichtig sei, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Klägerin fehle. Die Klägerin beruft sich dagegen auf die Rechtswirksamkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung, da der Beklagte mit seiner Unterschrift diese als solche, nicht lediglich die erfolgte Aushändigung einer Vertragsabschrift, unterzeichnen habe wollen.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 6.4.2010, das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.4.2010 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen hat, dass die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung formunwirksam sei, da der Beklagte seine Unterschrift nicht in die für sein Einverständnis hiermit vorgesehene Unterschriftenzeile, sondern nur unter den darauffolgenden Bestätigungsvermerk gesetzt habe, wozu es angesichts des eindeutigen Vertragskontextes keiner Beweisaufnahme bedurft habe. 

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.5.2010, am 6.5.2010 zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung diese gleichzeitig vorgetragen haben, dass das Urteil des Arbeitsgerichts bereits deshalb rechtsfehlerhaft sei, als dort ausgeführt sei, dass die Klägerin nicht vortragen habe lassen, dass der Beklagte vor seiner Unterschrift gesagt habe, dass er mit dem Inhalt der Wettbewerbsvereinbarung vom 18.2.2009 einverstanden sei - genau dies habe die Klägerin erstinstanzlich ausgeführt. Der Beklagte habe das Wettbewerbsverbot im Glauben unterzeichnet, seine Unterschrift an der dafür vorgesehenen Stelle zu leisten und hierdurch an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden zu sein. Es habe nicht dem Willen des Beklagten entsprochen, mit seiner Unterschriftsleistung lediglich den Empfang einer Ausfertigung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots quittieren zu wollen. Aufgrund seines Willens bei seiner Unterschriftsleistung sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot formwirksam zustande gekommen. Die von ihm erklärte Anfechtung dieses Wettbewerbsverbots gehe, wie erstinstanzlich näher ausgeführt, ins Leere.

Die Klägerin beantragt: In Abänderung des angefochtenen Urteils des ArbG Rosenheim vom 6.4.2010, Az. 1 Ca 1239/09,

1.            den Beklagten zu verurteilen, es bis zum 31.12.2010 zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die V. P. S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ra., N.-Straße, Münc. tätig zu werden;

2.            dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000,00 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird;

3.            den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4.            den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5.            den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6.            den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25 000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

7.            den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vollständige Auskunft zu erteilen,

a.            ob er seit dem 1.7.2009 während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig geworden ist, welches mit der Klägerin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist;

b.            ob der Beklagte seit dem 1.7.2009 während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ein Unternehmen errichtet, erworben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar beteiligt hat, welches mit der Klägerin hinsichtlich deren Geschäftsgegenstands der gewerblichen Arbeitsnehmerüberlassung in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist;

c.             mit welchen Unternehmen der Beklagte seit dem 1.7.2009 geschäftliche Kontakte hergestellt hat, die den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen mit diesen Unternehmern bezweckten;

d.            welche Unternehmer seit dem 1.7.2009 aufgrund einer mittelbaren oder unmittelbaren Tätigkeit des Beklagten Arbeitnehmerüberlassungsverträge abgeschlossen haben und für welche Dauer die entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen wurden, welche Tätigkeit der Leiharbeitnehmer der entsprechende Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Inhalt hat und in welche Entgeltgruppe der entsprechende Leiharbeitnehmer nach welchem anzuwendenden Tarifvertrag eingruppiert ist;

e.            welche (ehemaligen) Arbeitnehmer der Klägerin der Beklagte veranlasst hat oder versucht hat zu veranlassen, deren Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden und ein Arbeitsverhältnis mit einem mit der Klägerin im direkten oder indirekten Wettbewerb stehenden Unternehmen einzugehen;

8.            den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern;

9.            den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskünfte gem. Ziffer 7. noch zu bestimmenden Höhe zu zahlen.

Der Beklagte trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass der vorgelegte Entwurf des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom 18.2.2009 von ihm nicht als solcher unterzeichnet, sondern lediglich hinsichtlich dessen Empfangs bestätigt worden sei. Die Klägerin habe seine Unterschrift nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstehen können, dass er ganz bewusst nicht zwei, sondern nur eine Unterschrift an der genau hierfür vorgesehenen Stelle, nur hinsichtlich des bloßen Empfangs des Vertragstextes, geleistet habe. Sie habe keine äußeren Indizien für ihre Behauptung vorgetragen, dass sein angeblich entgegenstehender Wille als innere Tatsache nach außen auch hinsichtlich seines Einverständnisses mit dem Inhalt des Wettbewerbsverbots zu verstehen gewesen wäre und er den Inhalt des Wettbewerbsverbots gegen sich gelten lassen habe wollen. Das Wettbewerbsverbot sei daher mangels der erforderlichen Schriftform rechtsunwirksam. Das Arbeitsgericht habe zu Recht von einer Beweisaufnahme abgesehen. Jedenfalls sei diese Wettbewerbsvereinbarung aufgrund der erfolgten Anfechtung nichtig. Zum einen liege eine widerrechtliche Drohung außerrechtlicher Maßnahmen i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB vor, nachdem der Beklagte ohne jede Vorankündigung ahnungslos zu einer Art Tribunal mit dem Geschäftsführer der Klägerin, deren operativen Direktors und deren Rechtsanwalts in der Anklägerrolle gerufen und dort über zwei Stunden lang aggressiv mit unzutreffenden Vorwürfen der Illoyalität, des Vertrauensbruchs usw. bedrängt worden sei. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass man für alles Zeugen und eidesstattliche Versicherungen habe, notfalls auch Detektive auf ihn ansetzen, eine Kopfprämie für ihn belastende Aussagen aussetzen würde - wie dies in mindestens einem Fall bereits vorher erfolgreich praktiziert gewesen sei -, und man ihn bei Weigerung, die vorgelegte Wettbewerbsvereinbarung zu unterzeichnen, fertig machen würde, man Anwälte beschäftigen würde, der Beklagte hierbei an seine Familie denken solle usw. Damit habe eine - jedenfalls versteckte - Drohung im Rechtssinne vorgelegen. Diese sei auch rechtswidrig gewesen, da die Klägerin einen angeblichen Vorfall, den es so nie gegeben gehabt habe, zum Anlass genommen habe, um etwas komplett anderes, Sachfremdes zu erzwingen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot stelle jedoch einen vollkommen unterschiedlichen neuen Sachverhalt dar, auf dessen Abschluss die Klägerin keinen Anspruch gehabt habe. Wäre es der Klägerin nur um die Einforderung von Loyalität ihr gegenüber gegangen, wäre der Hinweis auf die arbeitsvertragliche Treuepflicht des Beklagten ausreichend gewesen. Ebenso habe sie dem Beklagten während dieser Besprechung im Rahmen einer arglistigen Täuschung zu verstehen gegeben, dass er sich rechtswidrig verhalten habe, weil er angeblich andere Mitarbeiter zum Zwecke deren Abwerbung angesprochen haben solle, was nicht der Fall gewesen sei. Ihm sei suggeriert worden, dass man ihm eine Brücke bauen wolle in Form seiner Unterzeichnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, auf dessen Abschluss die Klägerin keinen Anspruch gehabt habe. In beiden Fällen bestehe eine Inadäquanz von Mittel und Zweck. Jedenfalls dürfe die Klägerin sich nicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als wirksam zustande gekommen berufen, da ihr Verhalten andernfalls zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führen würde. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung wettbewerbsrelevanter Tätigkeiten des Arbeitnehmers stehe in wechselseitiger Abhängigkeit zu dessen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung, der die Klägerin bis zuletzt nicht nachgekommen sei. Damit bestünden weder Unterlassungs- noch Zahlungsansprüche - die die Vertragsstrafe betreffenden Regelungen der Wettbewerbsvereinbarung verstießen im Übrigen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und seien auch aus diesem Grund rechtsunwirksam -, ebenso wenig Auskunftsansprüche der Klägerin, die im Übrigen unbestimmt und ohne vollstreckungsfähigen Inhalt seien und offenbar der Bezifferung eines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs dienen sollten, welcher keinesfalls bestehen könne, da es sowohl an einer Pflichtverletzung als auch erst recht an einem entstandenen Schaden fehle, jedenfalls an einer Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und Schaden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 5.5.2010, vom 10.6.2010, vom 3.8.2010, vom 11.8.2010 und vom 12.8.2010 sowie auf ihre ergänzenden Einlassungen im Rahmen ihrer Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemäß der entsprechenden Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 19.8.2010 hierzu Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Da die Vereinbarung über das nach-vertragliche Wettbewerbsverbot vom 18.02.2009 jedenfalls aufgrund berechtigter Anfechtung des Beklagten wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) nichtig ist (§ 142 BGB - dazu 1. -), fehlt es an einer Rechtsgrundlage für sämtlich geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung von Wettbewerb, Auskunftserteilung/Schadensersatz und, nicht nur deshalb, auf Zahlung von Vertragsstrafen (dazu 2.).

1. a) Zwar spricht vor allem nach den Einlassungen des Beklagten selbst im Rahmen seiner ergänzenden Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren alles dafür - wenngleich dies im Ergebnis auch offen bleiben könnte -, dass die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung vom/am 18.02.2009 i. S. des konstitutiven, zwingenden, Schriftformerfordernisses gem. §§ 74 Abs. 1 S. 1 HGB, 126 Abs. 2 BGB formwirksam abgeschlossen wurde.

Der Beklagte hat hier bestätigt, dass er den vorbereiteten - offensichtlich von der Klägerin, u. a. deren Geschäftsführer, bereits gegengezeichneten - Text der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung nach allgemeinem Hinweis der anwesenden Vertreter der Klägerin auf dessen Inhalt/Bedeutung dort abschließend mit der (sinngemäßen) Bemerkung unterschrieben habe: „Dann unterschreibe ich jetzt." Er habe sich hierbei unter enormen Druck gesetzt - „an die Wand genagelt" - gesehen und den vorbereiteten Text nur oberflächlich überflogen, nicht im Detail durchgelesen gehabt, dieser sei ihm zuvor auch nicht im Einzelnen erläutert worden. Vor Unterschriftsleistung habe er die dort vor-gesehenen beiden Unterschriftszeilen für seine Person - einmal Unterzeichnung der Wettbewerbsvereinbarung als solcher, als materiellrechtliche Annahmeerklärung, und zum anderen Quittierung des Erhalts einer Abschrift - nicht registriert/differenziert.

Hiernach ist wohl davon auszugehen, dass die vom Beklagten zwar allein in die im vorbereiteten Vertragstext vorgesehene zweite Unterschriftenzeile für die Quittierung des Erhalts einer Vertragsabschrift i. S. d. § 368 BGB - als bloße Wissenserklärung - spontan (wenngleich ggf. „entnervt") gesetzte Unterschrift aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin, auch, als Willenserklärung - Annahmeerklärung - das vollständige davorstehende inhaltliche Vertragsangebot der Klägerin zum Abschluss einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung betraf/abdecken sollte/wollte (§ 133 BGB):

Der Beklagte räumt selbst ein, zwischen beiden Unterschriftsoptionen nicht differenziert - diese gar nicht in dieser Weise als zwei Alternativen, und zumal deren unter-schiedliche Bedeutung, registriert - zu haben. Er hat vielmehr, nahezu wortgleich zu seiner von der Klägerin mehrfach behaupteten Diktion („Dann unterschreibe ich das jetzt") bzw.: „Dann unterschreibe ich das Wettbewerbsverbot jetzt" zugestanden, seine Unterschrift (sinngemäß) mit den Worten: „Dann unterschreibe ich jetzt" geleistet zu haben, in Kenntnis, dass es sich hierbei um die ihm vorgelegte Wettbewerbsvereinbarung handle. Aus der allerdings allein maßgeblichen Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin - die mit ihren insistierenden Beweisangeboten zu einer „eidlichen" Parteieinvernahme des Beklagten (§ 445 ZPO) immer nur im Wesentlichen auf dessen innere Befindlichkeit, seine subjektive Willensrichtung, als insoweit unmaßgebliche „innere Tatsache" des Beklagten bei seiner Unterzeichnung als Beweisgegenstand abstellte, während dieser zutreffend auf die Maßgeblichkeit des äußeren Empfängerhorizonts, die erkennbare Bedeutung seiner Unterzeichnung für die Klägerin, abhebt - musste aufgrund dieser Umstände, der voraus-gegangenen Hinweise der Vertreter der Klägerin über den Inhalt und die Bedeutung des vorbereiteten Vertragstextes und vor allem der begleitenden Äußerung des Beklagten, aus Sicht der Klägerin und des Beklagten klar sein, dass der Beklagte damit die Wettbewerbsvereinbarung als solche unterzeichnen, als Vertragsangebot materiellrechtlich annehmen (§ 145 BGB), er nicht (nur) den Erhalt des körperlichen Vertragstextes (i. S. einer schlichten Wissenserklärung) quittieren wolle, wie dies an dieser Stelle eigentlich als Erklärungsinhalt vorgesehen war. Dies entsprach eben auch der inneren Willensrichtung des Beklagten hierbei, die er zuletzt selbst so zugestanden hat. Unberücksichtigt hat an dieser Stelle zu bleiben, welche Bedeutung der vom Beklagten geschilderten Drucksituation beizumessen ist (s. u. b).

Anders als der (Prozessbevollmächtigte des) Beklagte(n) in der mündlichen Verhandlung offensichtlich andeuten wollte, liegen nach den schriftsätzlich und von den Parteien im Rahmen ihrer Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung wiederum vorgetragenen Umständen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen versteckten (§ 155 BGB) oder offenen (§ 154 Abs. 1 BGB) Dissens beim so erfolgten Vertragsabschluss vor - der Beklagte wollte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin durch Unterzeichnung des Textes der Wettbewerbsvereinbarung nach begleitender entsprechender verbaler Äußerung deren entsprechendes Vertragsangebot (wenngleich sich dabei unter Druck gesetzt fühlend) offensichtlich so wie von dieser vorbereitet annehmen, ohne dass aus seiner Sicht Vertragsbestandteile offen geblieben waren.

Ebenso wenig beruft sich der Beklagte darauf, dass, für die Klägerin erkennbar, ein geheimer Vorbehalt i. S. d. § 116 S. 1 und S. 2 BGB bestanden hätte.

b) Jedenfalls aber würde sich die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung vom 18.02.2009, wenn sie, wie hiernach anzunehmen, formwirksam zustande gekommen war (§§ 74 Abs. 1 S. 1 HGB, 126 Abs. 2 BGB), aufgrund der vom Beklagten - bereits mit eigenem Schreiben vom 04.03.2009 (Anl. HLW 6, Bl. 23 d. A.) und damit auch rechtzeitig (§ 124 BGB) - erklärten Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) als von Anfang an nichtig erweisen (§ 142 Abs. 1 BGB).

aa) Aus diesem Grund kann zunächst wiederum offen bleiben, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für den Beklagten nicht - wie er erstinstanzlich eingewandt hatte - unverbindlich ist/war, weil es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses der Klägerin diente (§ 74 a Abs. 1 S. 1 HGB).

Hierzu hatte die Klägerin nichts vorgetragen (!). Es ist auch nicht etwa offensichtlich, dass das Wettbewerbsverbot auf der Hand liegend dem Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Klägerin dienen oder konkret einer Abwerbung von zu verleihenden Arbeitnehmern oder Kunden - Entleihern - als Wettbewerber der Klägerin vorbeugen sollte (wie dies als Interesse der Klägerin inhaltlich in ihren streitgegenständlichen Unterlassungs- und Auskunftsanträgen zum Ausdruck kommt).

bb) (1) Eine Drohung i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa Ue. v. 05.12.2002, 2 AZR 478/01, AP Nr. 63 zu § 123 BGB - B. I. 1. d. Gr. -, und v. 15.12.2005, 6 AZR 197/05, AP Nr. 66 zu § 123 BGB - Rz. 14 -, jew. m. w. N.). 

Hierbei ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Eine Drohung muss nicht unmittelbar oder wörtlich ausgesprochen werden, sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen oder sich in der erforderlichen Weise eindeutig aus den Umständen ergeben (BAG, aaO). 

(2) Am Vorliegen einer erfolgten „Drohung" der Klägerin gegenüber dem Beklagten in diesem Sinn im Rahmen des der Unterzeichnung wohl - auch - der Wettbewerbsvereinbarung als solcher vorausgegangenen Gesprächs am 18.02.2009 in Müns. kann wiederum vor allem unter Berücksichtigung der ergänzenden Einlassungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 19.08.2010 - der anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin war selbst Teilnehmer dieses Gesprächs - zur Überzeugung der Berufungskammer kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Dieses Gespräch hat unstreitig, insgesamt, ca. zwei Stunden gedauert (!), weit in den Beginn der dort auf 13.00 Uhr anberaumten parallelen Gebietsleitersitzung hinein, an der auch der Beklagte (und sein beim Gespräch in kleinem Kreis anwesender Kollege Ri.) sowie naturgemäß der Geschäftsführer der Klägerin, als Gesprächsteilnehmer des hier inkriminierten Gesprächs, teilnehmen sollten. Schon dies schließt es aus, dass es hier um einen eher harmlosen Plausch „unter Freunden" gegangen sein sollte.

Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Gesprächsteilnehmer in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausführte, dass er dem Geschäftsführer der Klägerin im dortigen Vorgespräch gesagt habe, dieser solle den Beklagten vor (zu) Beginn des nachfolgenden Gesprächs darauf hinweisen, dass dessen Arbeitsverhältnis gefährdet sei - wie nach dem wiederholten schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin sodann auch geschehen. Dieses hat die Rechtsprechung in jedem Fall als - zumindest konkludente - Drohung i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB angesehen.

Nach der Einlassung (des Prozessbevollmächtigten) der Klägerin weiter befanden sich unter den von ihr vorbereiteten, zunächst verdeckt hingelegten, Schriftstücken dort auch Kündigungsschreiben gegenüber dem Beklagten und dessen mitanwesenden Kollegen Ri. Dass die Option - Alternative - einer Kündigung durch die Klägerin in diesem Gespräch sodann keinerlei Rolle gespielt - solches nicht wenigstens nach den Umständen klar im Raum gestanden hätte, zumal nach der einleitenden Bemerkung ihres Geschäftsführers zu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten -, ist auszuschließen, würde andernfalls weder Gesprächsdauer noch Gesprächsinhalte noch die abschließende Unterzeichnung der ebenfalls vorbereiteten Wettbewerbsvereinbarung durch den Beklagten nachvollziehbar erklären können - anderes würde die Gutgläubigkeit der Berufungskammer überfordern. Ebenso wenig wäre einsichtig, dass die als solche unstreitige - lediglich hinsichtlich ihres Kontextes streitige - dortige Erwähnung von Detektiven, „Kopfprämien", der Hinweis auf die Familie des Beklagten u. ä. völlig harmlos und ohne Drohpotenzial für diesen gewesen sein sollten, wie die Klägerin offensichtlich insinuieren will.

Vor allem aber ist ohne die Annahme einer ein Drohpotenzial im rechtlichen Sinne aufbauenden Drucksituation nicht erklärbar, weshalb die Klägerin unbedingt auf eine sofortige Unterschrift des Beklagten unter den vorbereiteten Text eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots drängte, sie, wie unstreitig, ihm nicht wenigstens die gewünschte Möglichkeit einer Unterzeichnung wenig später, nach kurzer Überlegungsfrist oder im Mindesten am späten Nachmittag nach der Gebietsleitersitzung, einräumen wollte.

Ungeachtet der vom Beklagten wiederholt herausgestellten Situation eines „Tribunals" kann deshalb nicht angenommen werden, dass anderes als letztlich massiver Druck, i. S. einer Drohung, ihn schließlich zur Unterschrift unter die Wettbewerbsvereinbarung veranlasst hätte.

Nach allem können deshalb keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen einer „Drohung" im Rechtssinne (§ 123 Abs. 1 BGB) - jedenfalls, im Mindesten, durch schlüssiges Verhalten der Klägerin dort - bestehen.

cc) Diese Drohung war ursächlich für die Unterzeichnung der vorbereiteten Wettbewerbsvereinbarung durch den Beklagten. Ein möglicher anderer Grund hierfür ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

dd) Diese Drohung der Klägerin war auch widerrechtlich:

(1) Die Drohung mit einer einseitigen Vertragsbeendigung, insbesondere einer Kündigung, ist widerrechtlich i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber solches nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit einer solchen Drohung kann sich aus dem verwendeten Mittel, dem damit verfolgten Zweck oder, regelmäßig, aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine, unmittelbar oder nach den Umständen konkludent, angedrohte Kündigung, wenn sie denn ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess in jeder Richtung als rechtsbeständig erwiesen hätte (vgl. näher BAG, aaO; s. a. BAG, U. v. 27.11.2003 - 2 AZR 135/03, AP Nr. 1 zu § 312 BGB, BB 2004, 1852 - B. I. 2. a) d. Gr. -).

(2) Bereits die Drohung mit einer einseitigen Vertragsbeendigung - nach den vorliegenden Umständen: offensichtlich einer Kündigung - durch die Klägerin, falls der Beklagte den vorbereiteten Text einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung nicht unterzeichne - damit formal rechtswirksam abschließe -, ist als Mittel widerrechtlich, da ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung hier nicht ernsthaft in Erwägung ziehen hätte dürfen - insoweit kann kein anderer Maßstab gelten als nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages oder einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen rechtswidriger Drohung i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin bezieht sich hierzu lediglich auf, von ihr selbst so bezeichnete, zu diesem Zeitpunkt bei ihr bestehende „Vermutungen" und „Befürchtungen", der Beklagte würde mit dem früheren Geschäftsführer der (Muttergesellschaft der) Klägerin und jetzigen Wettbewerber Ra. „zusammenarbeiten" (? - also wohl Kontakte zu diesem bestünden? -) und „Geschäftsinterna" an diesen weitergeben (?), sowie auf eine (versuchte) „Abwerbung" einer Frau K. durch ihn. Zu Letzterem hat der Beklagte jedoch ein nachvollziehbares Erklärungsszenario vorgebracht - er habe mit der genannten Kollegin lediglich anlässlich eines privaten Mittagessens außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin über das eigene Arbeitsverhältnis gesprochen, beim zweiten Mal sei er von dieser selbst angesprochen worden - und seinerseits die genannte Frau K. als Zeugin benannt, während die Klägerin sich hierzu nicht näher eingelassen und weder konkrete Wettbewerbsumstände/-kontakte noch tatsächlich bereits verbotswidrig erfolgte (§ 60 Abs. 1 HGB) Abwerbungsversuche des Beklagten näher ausgeführt und sich etwa auch selbst auf ein Zeugnis von Frau K. bezogen hätte - vielmehr die Teilnehmer des Gesprächs vom 18.2.2009 als Zeugen (insoweit wohl eher vom Hörensagen) benennt und auf mögliche weitergehende Recherchemöglichkeiten verweist:

Hiernach scheidet aus der Sicht des verständigen Arbeitgebers die rechtliche Zulässigkeit einer Kündigung des Beklagten durch die Klägerin, einer einseitigen Vertragsbeendigung durch sie, zur Überzeugung des Gerichts nahezu evident aus: Sie stützte ihren Verdacht einer „Verbindung", einer „Zusammenarbeit" (?), des Beklagten mit Herrn Ra. und seine „Abwerbungsversuche" im Wesentlichen auf schlichte Vermutungen und, ersichtlich, „Buschfunk" und wohl auch übersteigerte Loyalitätspathologien - konkrete vertragliche Wettbewerbsverstöße und damit Gründe für eine, etwa außerordentliche oder nur ordentliche, Kündigung des Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin hierzu auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Außer der Tatsache, dass sie Grund zur Annahme zu haben glaubte, der Beklagte habe Kontakt zu einem Unternehmen des Herrn Ra. - nach ihrem Vorbringen bis 31.12.2008 Geschäftsführer ihrer Muttergesellschaft und nunmehr in Organfunktion für eine Konkurrentin der Klägerin tätig - und es habe auch bereits ein „Gespräch" (?) mit einer Mitarbeiterin der Klägerin wegen eines Wechsels gegeben, bestand kein Grund für eine Veranlassung - im Sinne eines Grund und eines Drängens - zur nachträglichen Unterzeichnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch den Beklagten. Ihre, zumindest mittelbare - durch schlüssiges Handeln erfolgte -, Drohung mit einer Kündigung als Mittel zur Veranlassung des Beklagten zum Unterzeichnen des vor-bereiteten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots war somit rechtswidrig.

Aufgrund ihrer sehr unsubstanziierten Andeutungen über Kontakte des Beklagten zu Unternehmen des Herrn Ra. und diffuser Vermutungen zu seiner Abkehrabsicht durfte die Klägerin den Beklagten unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht unter Druck - durch Drohung - zur Unterzeichnung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots veranlassen. Die Klägerin hätte, sollte sie tatsächlich konkretisierbare Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Handeln des Beklagten i. S. der einschlägigen Rechtsprechung gehabt haben (vgl. etwa BAG, zuletzt U. v. 28.1.2010 - 2 AZR 1008/08, etwa DB 2010, S. 1709 f, m. w. N.), diesen hierauf hinweisen und ggf. deswegen zunächst abmahnen können, jedoch nicht in legitimer Weise zur Unterzeichnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots veranlassen dürfen.

Die Drohung der Klägerin mit einer einseitigen Vertragsbeendigung war deshalb auch kein angemessenes Mittel, den Beklagten zur (vermeintlichen) Vertragstreue zu bewegen.

ee) Damit erweist sich die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung jedenfalls aufgrund wirksamer Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung als nichtig (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 2 BGB).

2. Deshalb fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gem. Ziff. 1. der Berufungsanträge und die dort weitergehend geltend gemachten Auskunftsanträge usw. im Wege der Stufenklage (Ziffn. 7. lit. a) bis lit. e) bis 9. der Berufungsanträge).

Ebenso entfällt damit eine Grundlage für die Vertragsstrafenansprüche gestützt auf die Regelung unter Ziff. 4. der Wettbewerbsvereinbarung - welche Bestimmung unabhängig hiervon auch deshalb unwirksam wäre, weil die von der Klägerin unstreitig einseitig vorbereitete nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung zweifellos eine AGB-Regelung darstellt (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) und mit diesem Inhalt wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl., zu einer nahezu wortgleichen Formulierung wie hier, BAG, U. v. 14.8.2007 - 8 AZR 973/06, AP Nr. 28 zu § 307 BGB, BB-Entscheidungsreport Joppich, BB 2008, 395 - Rzn. 24 f, m. w. N. -).

Deshalb ist die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen.

III. Die Klägerin hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV. Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das BAG auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gem. § 72 a ArbGG die Klägerin hingewiesen wird, zulassen sollte.

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