BAG: Formunwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
BAG , Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 31/09 (Vorinstanz: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/08; ) (Vorinstanz: ArbG Rostock - 3 BV 3/07 - 16.4.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Unterzeichnung eines Einigungsstellenspruchs durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle kann nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 BGB nicht durch die elektronische Form (§ 126a BGB) und auch nicht durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt werden. Orientierungssätze: 1. Der Einigungsstellenvorsitzende muss den Betriebsparteien ein von ihm unterzeichnetes Schriftstück, das den Spruch beinhaltet, zuleiten. Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch unwirksam. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Formwirksamkeit ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Einigungsstellenvorsitzende den Betriebsparteien den Spruch mit der Absicht der Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG übermittelt hat. Die erstmalige Zuleitung eines unterzeichneten Einigungsstellenspruchs während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vermag den Formmangel daher nicht zu heilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BGB § 126a; BGB § 126b; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BGB § 126a; BGB § 126b; ArbRB 2011, 75 DB 2011, 537
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