BAG: Formnichtige Befristung - Abbedingung von § 16 S. 2 TzBfG
BAG, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 533/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main 30.04.2008 18 Sa 1500/07 ) (Vorinstanz: ArbG Darmstadt 17.08.2007 2 Ca 22/07 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Genügt eine von den Parteien des Arbeitsvertrags vereinbarte Befristungsabrede nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, ist sie nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. 2. Ist die Befristung rechtsunwirksam und hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit des § 15 Abs. 3 TzBfG, sich für die Laufzeit des befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorzubehalten, keinen Gebrauch gemacht, so kann nur der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Befristungsende kündigen. Der Arbeitgeber kann dagegen eine ordentliche Kündigung nur mit Wirkung zum Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Fristablaufs erklären. Für ihn gilt damit eine Mindestbefristungsdauer (§ 16 Satz 1 TzBfG). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TzBfG § 16 S. 2; BGB § 125 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 3; TzBfG § 16 S. 1; TzBfG § 16 S. 2; NJW 2009, 3534 NZA 2009, 1260
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