BAG: Feststellungsinteresse bei vergangenem Rechtsverhältnis
BAG , Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 279/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 19 Sa 406/07; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 77 Ca 8180/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der beantragten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. 2. Kann die erstrebte Feststellung keine Rechtswirkungen für die Zukunft haben, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Kläger der geänderten Prozesssituation nicht durch eine - auch einseitig mögliche - Erledigungserklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung trägt. 3. Wird die Hauptsache nur zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt, ist die nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung nicht durch Beschluss, sondern im Urteil zu treffen. 4. Ungeklärte Rechtsfragen brauchen in der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht abschließend beantwortet zu werden. Die Kostenlast kann gleichmäßig auf beide Parteien verteilt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307; SGB IX § 81; ZPO § 91; ZPO § 91a; ZPO § 97; ZPO § 256; Redaktionelle Normenkette: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307; SGB IX § 81; ZPO § 91; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 97; ZPO § 256;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||