BAG: Faktisches Vertragsverhältnis bei Anlernvertrag
BAG , Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 317/08 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 659/07; ) (Vorinstanz: ArbG Hannover vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 27/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Möglich ist ferner der Erwerb der dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss eines anderen Vertragsverhältnisses iSv. § 26 BBiG ist unzulässig. 2. Schließen die Vertragsparteien keinen Berufsausbildungsvertrag, sondern begründen ein anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG auf der Grundlage eines "Anlernvertrags", ist dieser nach § 4 Abs. 2 BBiG iVm. § 134 BGB nichtig. Auf das Rechtsverhältnis sind die Regeln über das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis anzuwenden. Es ist das für Arbeitnehmer übliche Arbeitsentgelt zu zahlen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BBiG § 4 Abs. 2; BBiG §§ 10 ff.; BBiG § 26; BBiG § 45 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 2; Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (vom 31. August 2005); Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) § 4; Redaktionelle Normenkette: BBiG § 4 Abs. 2; BBiG §§ 10 ff.; BBiG § 26; BBiG § 45 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 612 Abs. 2; Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (vom 31. August 2005); Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) § 4;
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