BAG: Fachkraft für Arbeitssicherheit
BAG , Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 769/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 2446/07; ) (Vorinstanz: ArbG Potsdam - 6 Ca 1535/07 - 10.10.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Der Arbeitgeber ist gem. § 8 Abs. 2 ASiG verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG. 2. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung ist gem. § 16 ASiG ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dies beinhaltet auch das unmittelbare fachliche und disziplinarische Unterstellungsverhältnis der (leitenden) Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 8 Abs. 2 ASiG unter den Leiter der Dienststelle oder Behörde, für die sie bestellt ist. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist gem. § 8 Abs. 2 ASiG verpflichtet, (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie dient der Stärkung des Einflusses und der Unabhängigkeit dieser Funktionsträger und gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG. 2. Die Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 ASiG beinhaltet erstens die Schaffung einer Stabsstelle und zweitens die Unterstellung unter den Leiter des Betriebs in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht, soweit die Funktion durch eigene Arbeitnehmer ausgeübt wird. 3. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung findet zwar das ASiG keine unmittelbare Anwendung. Gem. § 16 ASiG ist dort aber ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten. Der Schutzstandard darf nicht geringer als in der Privatwirtschaft sein. 4. Aus § 16 ASiG ergibt sich für den öffentlichen Arbeitgeber die Verpflichtung, die (leitende) Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 8 Abs. 2 ASiG sowohl fachlich als auch disziplinarisch unmittelbar dem Leiter der Dienststelle oder Behörde, für die sie bestellt ist, zu unterstellen. Dem steht das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) nicht entgegen. 5. Mit der Bestellung gem. § 5 Abs. 1 ASiG bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus dem Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des ASiG, soweit diese unmittelbar deren Stellung und Tätigkeit im Betrieb betreffen. In diesem Rahmen kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit eigene Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ASiG § 5 Abs. 1; ASiG § 8 Abs. 2; ASiG § 16; GG Art. 28 Abs. 2; GO für das Land Brandenburg § 61; GO für das Land Brandenburg § 67 Abs. 1; GO für das Land Brandenburg § 72 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: ASiG § 5 Abs. 1; ASiG § 8 Abs. 2; ASiG § 16; GG Art. 28 Abs. 2; GO für das Land Brandenburg § 61; GO für das Land Brandenburg § 67 Abs. 1; GO für das Land Brandenburg § 72 Abs. 1;
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