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Arbeitsrecht
22.05.2024
Arbeitsrecht
BAG: Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte („Corona-Prämie“) – Betriebsvereinbarung – betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – unverschuldeter Rechtsirrtum

BAG, Urteil vom 30.1.2024 – 1 AZR 74/23

ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.1AZR74.23.0

Volltext: BB-ONLINE BBL2024-1267-1

Amtlicher Leitsatz

Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines – aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen – Arbeitnehmers auf eine „Anpassung nach oben“, wenn Regelungsgegenstand der bereits vollständig durchgeführten Betriebsvereinbarung ausschließlich die Verteilung staatlicher Mittel (hier: einer Corona-Prämie) auf die Beschäftigten ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten über eine Prämie.

Die Beklagte betreibt in V ein Krankenhaus mit verschiedenen somatischen Fachabteilungen, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) auf der Grundlage diagnosebezogener Fallpauschalen abgerechnet werden. Zum Krankenhaus gehört zudem eine Abteilung für die Fachbereiche Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (im Folgenden: psychiatrische Abteilung), deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden. Die psychiatrische Abteilung umfasst vier bettenführende Stationen, in denen insgesamt 93 Pflegekräfte, darunter die Klägerin, beschäftigt sind. Die dort behandelten Patienten benötigen insbesondere Unterstützung bei der Körperpflege, dem Toilettengang, der Mobilisation und der Nahrungsaufnahme.

Im Jahr 2020 wurden sowohl auf den bettenführenden somatischen als auch den psychiatrischen Stationen Patienten behandelt, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert waren. Da das Krankenhaus der Beklagten durch die Behandlung solcher Patienten besonders belastet war, erhielt es auf der Grundlage von § 26d Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) im Frühjahr 2021 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds Mittel zur Auszahlung einer „erweiterten Sonderleistung an Pflegekräfte“ und andere Beschäftigte iHv. 718.989,60 Euro.

Die Beklagte verhandelte in der Folgezeit mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat über die Auswahl der begünstigten Beschäftigten und die Bemessung der individuellen Prämienhöhe. Dabei vertrat sie unter Hinweis auf die Auskunft ihrer Rechtsabteilung die Auffassung, dass die in der psychiatrischen Abteilung eingesetzten Pflegekräfte nicht bei der Auswahl als Prämienberechtigte berücksichtigt werden dürften. Der Betriebsrat legte daraufhin ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Mai 2021 vor, nach dem § 26d KHG die Zahlung der Sonderleistung auch an Personal aus psychiatrischen bzw. psychosomatischen Fachabteilungen erlaube. Die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte – auch in Kenntnis des Schreibens des Bundesministeriums – die Auffassung der Rechtsabteilung und wies darauf hin, dass sie im Fall einer Prämienzahlung an Pflegekräfte der psychiatrischen Abteilung das erforderliche Testat der zweckentsprechenden Mittelverwendung voraussichtlich nicht würde erteilen können.

Am 15. Juni 2021 schlossen die Betriebsparteien eine „Betriebsvereinbarung über eine einmalige Sonderleistung an Beschäftigte nach § 26d KHG – ‚Erweiterte Corona-Prämie‘“ (BV). In deren Nr. 2 iVm. den dort als Anlagen in Bezug genommenen Namenslisten sind die prämienberechtigten Personen und die jeweilige Höhe ihrer Sonderleistung als Bruttobetrag aufgeführt. Bei den Begünstigten handelte es sich um Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden somatischen Stationen, alle – auch in der psychiatrischen Abteilung eingesetzten – Therapeuten, Mitarbeiter der Verwaltung, die im Rahmen der Kostenstellenzuordnung einer somatischen Station zugeordnet waren, sowie die mit Reinigung, Logistik, Speisenversorgung und Mitarbeiterempfang betrauten Beschäftigten der Servicegesellschaften. Die Prämie belief sich für Vollzeitkräfte auf 1.350,00 Euro. Teilzeitkräfte erhielten einen ihrem Stellenanteil entsprechenden Betrag.

Die – mit einem Arbeitszeitanteil von 65 % teilzeitbeschäftigte – Klägerin hat gemeint, die Beklagte müsse ihr ebenfalls eine anteilige Prämie zahlen. Die Betriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Als Pflegekraft in der psychiatrischen Abteilung sei sie im Jahr 2020 vergleichbaren besonderen Belastungen durch das Coronavirus ausgesetzt gewesen wie die Pflegekräfte auf den somatischen Stationen. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Sonderleistung iHv. 877,50 Euro (65 % von 1.350,00 Euro). Jedenfalls belaufe sich der zu zahlende Betrag auf 859,30 Euro, wenn die Prämien unter Berücksichtigung der weiteren anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu berechnen sein sollten. Zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Beträge zu. Die Beklagte habe die gesetzliche Bestimmung fahrlässig falsch verstanden. Der Betriebsrat habe sie rechtzeitig auf ihren Rechtsirrtum hingewiesen.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 877,50 Euro brutto, hilfsweise 859,30 Euro brutto jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2021 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Auswahl der begünstigten Arbeitnehmer durch die Betriebsparteien sei nicht zu beanstanden. Pflegekräfte einer psychiatrischen Abteilung eines – anspruchsberechtigten – Krankenhauses hätten nach den Vorgaben von § 26d KHG bei der Prämiengewährung nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Sie – die Beklagte – habe die Rechtslage prüfen lassen und sei den Auskünften ihrer Rechtsabteilung sowie der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gefolgt. Bei einer Ausschüttung von Prämien an Pflegekräfte der psychiatrischen Abteilung hätte sie damit rechnen müssen, die ihr zugeflossenen finanziellen Mittel mangels Testats ihres Wirtschaftsprüfers über deren zweckentsprechende Verwendung zurückzahlen zu müssen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

10        Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

 

11        I. Die bezifferte Zahlungsklage begegnet nach gebotener Auslegung keinen Zulässigkeitsbedenken.

 

12        1. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zutreffend dahingehend verstanden, dass die Klägerin von Beginn an die Zahlung einer Prämie iSv. § 26d KHG nach Maßgabe der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften begehrte. Dabei ging sie ersichtlich davon aus, dass die Prämie – wie von ihr erstinstanzlich gefordert – netto auszuzahlen wäre. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass es sich um einen Bruttobetrag handelt, hat sie ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht entsprechend klargestellt. Hierin liegt daher keine Antragsänderung.

 

13        2. Der Hilfsantrag ist prozessual unbeachtlich (vgl. dazu BAG 22. Juni 2010 – 1 AZR 853/08 – Rn. 14 f., BAGE 135, 13). Das auf einen geringeren Betrag gerichtete Zahlungsbegehren ist bereits als „Minus“ im Hauptantrag enthalten. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts betrifft der Hilfsantrag keinen anderen Streitgegenstand. Die Klägerin hat die ihr aus ihrer Sicht zustehende Prämie vielmehr auf zweierlei Weise berechnet und die unterschiedlichen Beträge im Rahmen von Haupt- und Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt. Beide Anträge stützt sie zum einen auf § 75 Abs. 1 BetrVG iVm. der BV und zum anderen auf Schadensersatz. Dieses Antragsverständnis hat die Klägerin in der Revisionsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt.

 

14        II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Prämie zu.

 

15        1. Ein Anspruch folgt nicht aus § 75 Abs. 1 BetrVG iVm. der BV. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es der Beklagten und dem Betriebsrat – wie vom Landesarbeitsgericht angenommen – bereits aufgrund der Regelungen in § 26d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KHG verwehrt war, die Pflegekräfte in der psychiatrischen Abteilung in den Empfängerkreis der „erweiterten Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie“ einzubeziehen. Selbst wenn die gesetzlichen Bestimmungen dahin auszulegen wären, dass auch diese Personengruppe grundsätzlich prämienberechtigt war und die Betriebsparteien mit der in der BV vorgenommenen Gruppenbildung gegen den in § 75 Abs. 1 BetrVG verankerten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätten, könnte sich hieraus kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Prämie ergeben.

 

16        a) Der auf das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz soll eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherstellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausschließen. Eine solche Gruppenbildung kann auch dadurch erfolgen, dass für eine Arbeitnehmergruppe eine Regelung getroffen wird und für eine andere unterbleibt. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BAG 7. Dezember 2021 – 1 AZR 562/20 – Rn. 23, BAGE 176, 346; 13. August 2019 – 1 AZR 213/18 – Rn. 55 mwN, BAGE 167, 264). Verstößt die Leistungsgewährung hiergegen, hat dies grundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Arbeitnehmer die ihnen durch die gleichheitswidrige Gruppenbildung vorenthaltene Leistung vom Arbeitgeber beanspruchen können (vgl. BAG 14. Mai 2013 – 1 AZR 43/12 – Rn. 24). Diese Rechtsfolge beruht entscheidend darauf, dass es sich bei der vorenthaltenen Leistung um eine Leistung des Arbeitgebers handelt. Da eine Gleichstellung der benachteiligten Arbeitnehmer mit der begünstigten Gruppe nur erreicht werden kann, wenn ihnen die vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht gewährte Leistung ebenfalls zukommt, steht ihnen in diesem Fall ein originärer – sich aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebender – Erfüllungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu.

 

17        b) Die im Ausgangsfall von den Betriebsparteien geschlossene BV regelt jedoch keine von der Beklagten zu erbringende Leistung. Ihr Regelungsgegenstand beschränkt sich vielmehr ausschließlich auf die nach § 26d Abs. 2 KHG notwendige Verteilung der der Beklagten als Krankenhausträgerin aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Damit handelt es sich nicht um eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (teil-)mitbestimmte Betriebsvereinbarung über die Zahlung eines von der Beklagten gewährten Vergütungsbestandteils, die – im Fall eines Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG – eine „Anpassung nach oben“ für benachteiligte Arbeitnehmer rechtfertigen könnte.

 

18        aa) Mit der in § 26d KHG geregelten „erweiterten Sonderleistung“ wollte der Gesetzgeber den im Rahmen der zweiten Welle der SARS-CoV-2-Pandemie durch die Versorgung von COVID-19-Patienten besonders belasteten Beschäftigten eine Corona-Prämie als zusätzliche finanzielle Anerkennung zuteilwerden lassen (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 66). Die Regelung knüpft an § 26a KHG an. Diese Vorschrift sah erstmals eine Sonderleistung vor, mit der der Einsatz von Pflegekräften in Krankenhäusern honoriert wurde, die durch die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Patienten einer besonderen Belastung ausgesetzt waren (vgl. BT-Drs. 19/22609 S. 54). Wie schon im Rahmen von § 26a KHG wollte der Gesetzgeber auch für die Gewährung der „erweiterten Sonderleistung“ nach § 26d KHG ein „schnelles und unbürokratisches Verfahren … etablieren und eine zeitnahe Auszahlung“ (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 66) der den anspruchsberechtigten Krankenhäusern (§ 26d Abs. 1 Satz 1 bis 3 KHG) anteilig zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die Beschäftigten sicherstellen. Die Verteilung des nach Maßgabe von § 26d Abs. 1 Satz 4 bis 7 KHG auf das jeweils anspruchsberechtigte Krankenhaus entfallenden Prämienvolumens oblag dabei nach § 26d Abs. 2 Satz 1 KHG dem jeweiligen „Krankenhausträger im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung“. Die damit angesprochenen Betriebsparteien hatten – unter Berücksichtigung der sich aus § 26d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KHG ergebenden Vorgaben – entsprechend der Belastung der Beschäftigten aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie über die Auswahl der Empfänger und die Bemessung der individuellen Prämienhöhe zu entscheiden. Wie schon bei der ersten Corona-Sonderleistung nach § 26a Abs. 2 KHG erachtete der Gesetzgeber eine solche „lokale“ Entscheidung über die Verteilung der überlassenen Prämienmittel für „interessengerecht“, weil sich „die individuelle pandemiebedingte Betroffenheit und die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Häusern“ nur „vor Ort“ beurteilen ließen (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 68).

 

19        bb) Regelungsgegenstand der von der Beklagten mit dem Betriebsrat geschlossenen BV ist lediglich die nach § 26d Abs. 2 Satz 1 KHG für die Auszahlung der Prämien erforderliche Verteilung der Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Betriebsparteien haben keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (teil-)mitbestimmte Betriebsvereinbarung geschlossen.

 

20        (1) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich auf Vergütungsbestandteile und damit vermögenswerte Leistungen, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gewährt werden (vgl. BAG 8. November 2011 – 1 ABR 37/10 – Rn. 23, BAGE 139, 369; 29. Februar 2000 – 1 ABR 4/99 – zu B II 1 b bb der Gründe). Mit der Auszahlung der Corona-Prämie nach § 26d KHG erbrachten die jeweiligen Krankenhausträger aber keine eigene Leistung an ihre Beschäftigten. Es handelte sich hierbei weder um eine auf arbeitsvertraglicher Abrede beruhende Zahlung des Arbeitgebers noch um eine sonstige von ihm selbst zu erbringende Leistung, deren Gewährung ihm der Gesetzgeber – etwa aus sozialstaatlichen Erwägungen oder im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer – auferlegt hatte. Die Krankenhausträger hatten – gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretungen – im Zusammenhang mit der Auszahlung der Corona-Prämie lediglich die Funktion einer von staatlicher Seite – dem Bundesamt für Soziale Sicherung – in Dienst genommenen „Verteilungs- und Zahlstelle“ (vgl. auch zum Pflegebonus nach § 150a SGB XI BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rn. 16, BAGE 177, 213 [„Zahlstelle“]). Ihre Rolle beschränkte sich darauf, die zur Verfügung gestellten staatlichen Mittel auf die Beschäftigten zu verteilen und – bis zum gesetzlich festgesetzten Stichtag – „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ an sie auszuzahlen (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 69). Durch die Erfüllung dieser Aufgabe wurde die Prämie nach § 26d KHG nicht zu einer arbeitgeberseitigen Leistung.

 

21        (2) Anders als die Klägerin meint, lässt auch § 26d Abs. 1 Satz 1 KHG keinen gegenteiligen Schluss zu. Zwar heißt es dort, die Krankenhäuser hätten „Anspruch auf eine Auszahlung aus den in Absatz 3 Satz 1 genannten Mitteln“. Daraus folgt aber nicht, dass es sich bei den an die Beschäftigten gezahlten Beträgen um Leistungen der Krankenhausträger handelte. Nach der sprachlichen Fassung von § 26d Abs. 1 Satz 1 KHG wurde den Krankenhäusern die Anspruchsberechtigung „für“ ihre – näher umschriebenen – Pflegekräfte gewährt. Schon das macht deutlich, dass es sich hierbei nicht um staatliche Mittel handelte, die den durch die Corona-Pandemie belasteten Krankenhausträgern zukommen sollten. Diese hatten die Beträge vielmehr bis zum 30. Juni 2021 an die Beschäftigten auszuzahlen und nicht zweckentsprechend verwendete Gelder bis zum 30. April 2022 wieder an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen (vgl. § 26d Abs. 4 Satz 1 und 3 KHG).

 

22        (3) Aus den Gesetzesmaterialien zu § 26d KHG ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Der Hinweis, dass mit der Einbeziehung des Betriebsrats „an das allgemeine Mitbestimmungsrecht des § 87 Absatz 1 Nummer 10 des Betriebsverfassungsgesetzes angeknüpft“ werde (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 68), erklärt nur, weshalb die Verteilung des Prämienvolumens an die Beschäftigten nicht allein durch die Krankenhausträger erfolgen sollte. Mit der Einbindung der Arbeitnehmervertretungen in den Auswahlprozess und bei der Festlegung der Prämienhöhe wollte der Gesetzgeber eine „gerechte Auswahl der Prämienberechtigten“ gewährleisten (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 68). Diesem Zweck dient – bezogen auf die Sicherstellung einer innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit – auch die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. BAG 8. November 2011 – 1 ABR 37/10 – Rn. 23, BAGE 139, 369).

 

23        c) Schließlich widerspräche die Annahme, der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz könne einen Anspruch der nicht begünstigten Klägerin auf – nachträgliche – Zahlung einer Corona-Prämie iSv. § 26d KHG gegen die Beklagte begründen, den sich aus dem Gesetz ergebenden Wertentscheidungen. Wie § 26d Abs. 4 Satz 6 KHG zeigt, sollten den Krankenhausträgern durch die Auszahlung der Prämie an die Beschäftigten keine finanziellen Belastungen entstehen. Um sicherzustellen, dass die Träger nicht durch anfallende Sozialversicherungsbeiträge belastet werden, waren sie daher berechtigt, auch diese Kosten aus den an sie ausgeschütteten Mitteln zu decken (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 69). Dieser Zielrichtung liefe es zuwider, wenn ein Krankenhausträger aus Gründen der Gleichbehandlung zur Zahlung einer solchen Prämie verpflichtet wäre, obwohl er – wie die Beklagte – nach fristgerechter Auszahlung der an ihn ausgeschütteten Prämienmittel an die Arbeitnehmer nicht mehr über diese verfügt.

 

24        2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte dadurch, dass sie Pflegekräfte in der psychiatrischen Abteilung – im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – aus dem Kreis der Prämienberechtigten ausgenommen hat, iSv. § 280 Abs. 1 BGB eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat. Sie hätte eine solche Pflichtverletzung jedenfalls nicht iSv. § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu vertreten, weil sie einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlag. Mangels fehlenden Verschuldens besteht – ungeachtet der Frage, ob es sich bei § 75 Abs. 1 BetrVG um ein Schutzgesetz handelt (so etwa Fitting BetrVG 31. Aufl. § 75 Rn. 177; aA Jacobs GK-BetrVG 12. Aufl. § 75 Rn. 192; Richardi/Maschmann BetrVG 17. Aufl. § 75 Rn. 89) – auch kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB.

 

25        a) Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung sorgfältig geprüft, dafür – soweit erforderlich – Rechtsrat eingeholt hat und gleichwohl mit einer anderen Beurteilung der Rechtslage durch die Gerichte nicht rechnen musste (vgl. BAG 12. September 2022 – 6 AZR 261/21 – Rn. 32; 3. Juli 2019 – 10 AZR 499/17 – Rn. 63 mwN, BAGE 167, 196). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Das Risiko einer gänzlich ungeklärten Rechtslage fällt dem Arbeitgeber nicht zur Last. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn dagegen nicht (vgl. BAG 12. September 2022 – 6 AZR 261/21 – aaO mwN; 24. Juni 2021 – 5 AZR 385/20 – Rn. 21 mwN, BAGE 175, 182).

 

26        b) In Anwendung dieser Maßstäbe unterlag die Beklagte einem unverschuldeten Rechtsirrtum.

 

27        aa) Die Frage, ob eine „erweiterte Sonderleistung“ nach § 26d KHG auch an Pflegekräfte in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses ausgezahlt werden durfte oder es den Betriebsparteien von Gesetzes wegen verwehrt war, diese Gruppe von Arbeitnehmern in den Kreis der möglichen Prämienempfänger einzubeziehen, war eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage. Sie ließ sich anhand der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend deutlich beantworten und aufgrund der Kürze des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens nicht entsprechend klären.

 

28        (1) Nach § 26d Abs. 1 Satz 1 KHG erhielten nur „zugelassene Krankenhäuser, die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen“ finanzielle Mittel, sofern sie „im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren“. Der Anspruch wurde – nach dem Wortlaut der Norm – dabei „für“ die „Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen“ gewährt, „soweit diese durch die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt waren“. Zugleich sollten bei der von den Betriebsparteien zu treffenden Auswahl nach § 26d Abs. 2 Satz 2 KHG „neben de[r] in Absatz 1 Satz 1“ genannten Gruppe von Arbeitnehmern auch „andere Beschäftigte“ ausgewählt werden, die „aufgrund der Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren“.

 

29        (2) Der Umstand, dass die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut auf „Krankenhäuser“ – und nicht auf „Krankenhausabteilungen“ – abstellt, die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, spricht dabei zunächst gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die Corona-Prämie nicht für Beschäftigte vorsehen wollen, die in Abteilungen tätig sind, deren Leistungen auf der Basis anderer Rechtsgrundlagen abgerechnet werden. Die Gesetzesmaterialien könnten allerdings den Schluss zulassen, dass in psychiatrischen Krankenhausabteilungen tätige Pflegekräfte zwingend vom Erhalt der Prämie ausgenommen sein sollten. So heißt es in der Gesetzesbegründung zwar einerseits, es genüge, wenn das Krankenhaus „mindestens einen voll- oder teilstationären Fall aus dem Entgeltbereich des § 17b erbracht“ hat. Andererseits sollen „psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, Krankenhäuser und entsprechende Krankenhausabteilungen, die ihre Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen“, „nicht anspruchsberechtigt“ sein (BT-Drs. 19/27291 S. 66). Diese Einschränkung könnte darauf hindeuten, dass dem Begriff des Krankenhauses iSv. § 26d KHG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers – abweichend von § 2 Nr. 1 KHG – der Krankenhausbegriff iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zugrunde gelegt werden sollte. Unterstützt werden könnte ein solches Verständnis von dem weiteren Hinweis in den Gesetzesmaterialien, nach dem bei der Berechnung des Prämienvolumens für die einzelnen Krankenhäuser die Angaben nicht berücksichtigt werden, die in der Datei „Pflegepersonal“ des Datensatzes gemäß § 21 KHEntgG für das Datenjahr 2019 in psychiatrischen oder psychosomatischen Fachabteilungen gemeldet wurden (BT-Drs. 19/27291 S. 67).

 

30        (3) Auch der Gesetzessystematik lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für das Verständnis von § 26d KHG entnehmen. Die Norm sieht ausweislich ihrer Überschrift eine „erweiterte Sonderleistung“ vor. Dabei handelte es sich um eine Erweiterung der bereits zuvor „in § 26a KHG geregelten Prämien“ (BT-Drs. 19/27291 S. 66). § 26a KHG enthält aber gerade keine Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf Krankenhäuser, die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen. Welcher Regelungsgehalt dieser in § 26d Abs. 1 Satz 1 KHG enthaltenen Maßgabe zukommt, erschließt sich daher nicht ohne Weiteres.

 

31        bb) Die Beklagte hat die Rechtslage zudem sorgfältig geprüft. Sie hat ihre Rechtsabteilung mit der Klärung der Frage beauftragt und auch die für sie tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft befragt. In beiden Fällen hat sie die Auskunft erhalten, Pflegekräfte in einer psychiatrischen Abteilung seien (zwingend) vom Kreis der Begünstigten ausgeschlossen. Soweit die Klägerin auf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Mai 2021 verweist, kommt diesem keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Dabei handelt es sich ebenfalls „nur“ um eine Rechtsmeinung, die bei der Gesetzesauslegung keine Berücksichtigung finden kann.

 

32        cc) Eine weitergehende Prüfung war der Beklagten schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich. § 26d KHG wurde durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) mit Wirkung ab dem 31. März 2021 eingeführt. Das der Beklagten zur Verfügung stehende Prämienvolumen war nach § 26d Abs. 1 Satz 7 KHG vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 7. April 2021 auf dessen Internetseite zu veröffentlichen. Nach § 26d Abs. 4 Satz 1 KHG hatte die Beklagte als Krankenhausträgerin die Prämien iSv. Abs. 2 der Norm bis zum 30. Juni 2021 an die Beschäftigten auszuzahlen. Somit verblieb ihr nur ein kurzer Zeitraum, um – gemeinsam mit dem Betriebsrat – die gesetzlich vorgesehene Verteilung und danach die Auszahlung an die Beschäftigten vorzunehmen. In Anbetracht dieser knapp bemessenen Zeitspanne von nur wenigen Monaten ist nicht erkennbar, dass – und wie – die Beklagte die Rechtslage weitergehend hätte klären lassen können.

 

33        dd) Der Beklagten war es schließlich mit Blick auf § 26d Abs. 4 Satz 2 und 3 KHG nicht zumutbar, einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt einzunehmen.

 

34        (1) Nach § 26d Abs. 4 Satz 2 KHG hatte der Krankenhausträger bis zum 31. März 2022 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Wurden die Bestätigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, war der „entsprechende“ Betrag bis zum 30. April 2022 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zurückzuzahlen.

 

35        (2) Die von der Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte – selbst in Kenntnis des Schreibens des Bundesministeriums für Gesundheit vom 27. Mai 2021 – bereits angekündigt, das danach erforderliche Testat der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht erteilen zu können, wenn Prämien auch an Pflegekräfte in der psychiatrischen Abteilung gezahlt werden würden. Hätte die Beklagte in diesem Fall eine „erweiterte Sonderleistung“ gleichwohl auch an solche Arbeitnehmer ausgezahlt, hätte ihr die Gefahr einer – ihrer Höhe nach dem Gesetz nicht klar zu entnehmenden – Rückzahlung von ausgeschütteten Mitteln gedroht. Dieses Risiko musste sie in der gegebenen Situation nicht eingehen.

 

36        III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

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