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Arbeitsrecht
24.09.2015
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Entwicklung von Betriebsratsvergütung – Vergleich-barkeit bei Weiterbildung

ArbG Berlin, Urteil vom 12.8.2015 – 28 Ca 18725/14

Volltext: BB-ONLINE BBL2015-2419-3

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

I. Ihre „Vergleichbarkeit“ mit dem seine Entgeltsangleichung einfordernden Betriebsratsmitglied i.S.d. Entgelt- und Beschäftigungsschutzes nach § 37 Abs. 4 u. 5 BetrVG kann die betreffende Referenzperson u.a. dadurch im Zeitablauf einbüßen, dass sie aus freien Stücken in privater Weiterbildung diejenige Zusatzqualifikation erwirbt, deretwegen sie dann im betrieblichen Vergütungsgefüge einen Aufstieg erfährt. „Vergleichbar“ bleibt sie hingegen, wenn sich die fragliche Zusatzqualifikation aus betrieblichen Fort- und Weiterbildungen ergibt, an deren Wahrnehmung der Anspruchsteller durch seine Betriebsratsfunktionen verhindert ist. Bietet eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihrem Fachpersonal nicht unerhebliche finanzielle und logistische Unterstützung zur außerbetrieblichen Erlangung erwünschter Qualifikationsnachweise (hier: Wirtschaftsprüfer-Examen), so kann eine solche Förderung dem erwähnten Typus „betrieblicher Fort- und Weiterbildung“ rechtlich gleichzustellen sein (im Streitfall: bejaht).

II. Es entspricht eingespielter Rechtsprechung des BAG, dass die „Betriebsüblichkeit“ der Vergütungsentwicklung von Vergleichspersonen im Sinne von § 37 Abs. 4 u. Abs. 5 BetrVG ein regelhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraussetzt, kraft dessen für entsprechende Anwärter „wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle“ mit solcher Entwicklung gerechnet werden kann. Sollen dabei wegen der Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast an den Anspruchsteller kontraproduktive Erfolgsbarrieren vermieden werden, so sollte es in diesem Zusammenhang regelmäßig auch genügen, wenn die betreffende Beförderung „definitiv im Rahmen des auch ansonsten Möglichen bleibt, es Arbeitnehmer gibt, die bei gleicher Qualifikation und aus einer ähnlichen Position heraus entsprechend befördert wurden, es sachlich plausibel erscheint, dass der Arbeitnehmer von seiner Qualifikation her gesehen und aufgrund seiner bisher gezeigten Leistungen gute und nachweisbare Chancen gehabt hätte, die betreffende Position zu erreichen, und sich im Gesamtbild keine großzügigere Handhabung von Beförderungsentscheidungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern ausmachen lässt“.

Sachverhalt

Es geht im Wesentlichen um Fragen des gesetzlichen Entgelt- und Beschäftigungsschutzes für Mitglieder des Betriebsrats (§ 37 Abs. 4[1] u. 5[2] BetrVG) und um deren Schutz vor Benachteiligungen (§ 78 Satz 2 BetrVG[3]). - Vorgefallen ist folgendes:

I.              Der Kläger besitzt seit April 1997 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft[4].  Er trat im Oktober 1999 als sogenannter „fachlicher Mitarbeiter“ in die Dienste der Beklagten, die sich mit einer nicht festgestellten Anzahl von Beschäftigten an 25 Standorten in Deutschland der Beratung von Unternehmen und Wirtschaftsprüfung widmet, darunter in ihrer Niederlassung in Hannover. Hier setzte die Beklagte den Kläger im Bereich „Audit Financial Services“ (künftig: AFS) als Prüfungsleiter bei Unternehmen der Versicherungswirtschaft ein. Er bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein Monatsgehalt von zuletzt 5.635,-- Euro[5] (brutto).

II.             Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1.            Mit seiner Einstellung fiel der Kläger nach Maßgabe des (damaligen) Personalgefüges der Beklagten in deren sogenannte Mitarbeitergruppe „01“. Dem folgten per Oktober 2000 und Oktober 2001 jeweils Beförderungen in die Gruppen „02“ und „03“, ehe sich zum Oktober 2002 sodann seine – bislang letztmalige – Beförderung anschloss. Sie führte ihn in die (damalige) Gruppe „04“ und dabei blieb es[6]. - Nominell kam es im Zuge einer Neugestaltung der Personalstruktur ab Oktober 2005 zum Wechsel in die (neue) Gruppe „3“, die ihm die Dienstbezeichnung „Assistant Manager“ verschaffte[7]. Diesem Status entsprach nach neuerlicher Überarbeitung der Mitarbeiterstruktur (wohl) zum Oktober 2007[8] (Kopie GBV 01/04[9]: Urteilsanlage I.) seine Zuordnung nunmehr zur Gruppe „D3“[10]. Diese Gruppe samt gewohnter Betitelung als „Assistant Manager“ entspricht der Rangstufe des Klägers (s. dazu Kopie eines Schaubildes aus dem Jahre 2012[11]: Urteilsanlage II.), abgesehen von deren (wohl funktioneller) Präzisierung als „Assistant Manager Audit (FS)“[12], bis heute.

2.            Im Mai 2002 war der Kläger vor seiner letzten Beförderung (von Gruppe „03“ nach Gruppe „04“) zum Oktober 2002 in den damals siebenköpfigen Betriebsrat der Niederlassung in Hannover gewählt worden. Nachdem er dem Gremium, das ihn alsbald in den Gesamtbetriebsrat entsandte, zunächst als stellvertretender Vorsitzender angehört hatte, war er seit Mai 2006 ununterbrochen Vorsitzender des örtlichen Betriebsrats und seit Frühjahr 2008 außerdem (bis Sommer 2014) ständiges Mitglied im Gesamtbetriebsausschuss[13].

3.            In einem im Sommer 2009 angestrengten Vorprozess gleichen Rubrums nahm der Kläger, der zuvor im April 2008 auch seine Zulassung als Steuerberater erwirkt hatte[14], die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Berlin (63 Ca 14266/09) unter Hinweis auf Gehälter seines Erachtens vergleichbarer Kollegen und unter Berufung auf den schon erwähnten (S. 2 [vor I.]) Entgeltsschutz des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG[15] auf Angleichung seiner Vergütung an deren Salär, Ausgleich entstandener Differenzen für Oktober 2007 bis Juni 2009 und schließlich auf Feststellung in Anspruch, dass seine (damals) aktuelle Vergütung nicht unter 4.960,-- Euro pro Monat zu liegen habe. Durch Urteil vom 29. Juli 2010[16] (Kopie: Urteilsanlage III.) entsprach das Gericht seinen Anliegen[17]. - Dies nahm die Beklagte seinerzeit hin.

4.            An der zuvor vom Kläger gerügten Praxis im Rahmen der alljährlichen Vergütungsrunden der Beklagten änderte dies jedoch nichts: Abgesehen von einer zum Oktober 2010 (von 4.960,-- Euro auf 5.111,-- Euro) um rechnerisch 3 v.H. erhöhten Vergütung erfuhr der Kläger seither wiederum jeweils lediglich diejenigen Gehaltssteigerungen, die nach Maßgabe des betrieblichen Reglements[18] als sogenannter „Regelsatz“ dem Minimum entsprachen. Ebenso blieb es für ihn beim „Assistant Manager“: Während „Assistant Managern (D1-D3)“ dem erwähnten Schaubild (Urteilsanlage II.) zufolge nach vier bis sechs Jahren der Aufstieg zum „Manager (C)“ und bei weiterer Bewährung zum „Senior-Manager (B)“ offen steht, dem sich ggf. die Aufnahme in den Kreis der „Director/Partner (A)“ anschließt, verblieb es für ihn bei jener Einstufung, die er der Sache nach schon nach vier Jahren erreicht hatte. Dem korrespondierte die erwähnte Beschränkung seiner Vergütungsdynamik auf den besagten „Regelsatz“: Nach § 3 Abs. 5 GBV 01/04[19] (Urteilsanlage I.2.) ist eine höhere Gehaltssteigerung nur dann geboten, wenn es – anders als für ihn - zur entsprechenden Umgruppierung gekommen ist.

5.            Die (eigene) Gehaltsentwicklung seit dem Vorprozess zeichnet der Kläger mit folgender Datenübersicht nach[20] (Erscheinungsbild vom Gericht leicht verändert):

 

„I.

II.

III.

IV.

IV./.III.

Gehaltsrunde

Eigenes Gehalt

Zuwachs

Regelsatz[21]

Differenz

je per Oktober

Euro (Brutto)

Prozent

Prozent

Prozent

         

[Stand 07/09

4.960,-- ]

     

2010

5.111,--

3,0

2,0

1,0

2011

5.275,--

3,2

3,0 / 3,2*

0

2012

5.395,--

2,2

2,2 / 2,2

0

2013

5.495,--

1,8

1,8 / 1,8

0

2014

5.635,--

2,55

2,5 / 2,55

0

 

                                                                                                              *) inkl. individueller Rundung.

III.            Damit will es der Kläger nicht länger bewenden lassen:

1.            Er nimmt die Beklagte mit seiner am 30. Dezember 2014 bei Gericht eingereichten und neun Tage später (8. Januar 2015) zugestellten Klage auf Ausgleich neuerlicher Vergütungsdifferenzen seit dem Vorprozess in Anspruch, die er für Oktober 2010 bis Dezember 2014 mit insgesamt (1.824,--[22] Euro + 4.332,--[23] Euro + 11.016,--[24] Euro + 15.276,--[25] Euro + 4.740,--[26] Euro = ) 37.188,-- Euro (brutto) beziffert und nach Verzugsgrundsätzen verzinst sehen will. Außerdem wünscht er die Feststellung, dass die Beklagte ihm seit Oktober 2014 ein Monatsgehalt von 7.215,-- Euro (brutto) zu zahlen und ihn in der Mitarbeitergruppe „B“ (Urteilsanlage II.) zu beschäftigen habe. Schließlich hält er die Beklagte für verpflichtet, ihm (wohl) für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2014/2015 in Anlehnung an die einem Kollegen nach dem Tantieme-System des Hauses zugewandten Gelder insgesamt 98.264,-- Euro als zusätzliche Vergütungen nachzuzahlen.

2.            Mit besagtem Kollegen bezieht er sich auf Herrn R. St., der ihm schon im Vorprozess (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage III.) als Vergleichsperson diente[27]. Dieser war – wie der Kläger und schon zu Zeiten des Vorprozesses – im „Bereich AFS (Audit Financial Services) tätig“, gleichfalls in die Mitarbeitergruppe „D3“ eingereiht und wie der Kläger zumindest im Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2007 im Rahmen des Beurteilungssystems der Beklagten „in das Feld des sog. 9-Box-Modells“ eingestuft[28]. Allerdings fand sich Herr St., der im Dezember 2008 sein Wirtschaftsprüfer-Examen bestanden hatte[29], zum Oktober 2009 in die Mitarbeitergruppe „C“ (Urteilsanlage II.: „Manager“) befördert[30], ehe er per Oktober 2012 weiter in die Mitarbeitergruppe „B“ („Senior Manager“) aufrückte[31]. Dessen Gehaltsentwicklung stellt der Kläger für den hier interessierenden Zeitraum von Oktober 2010 bis Dezember 2014 in Anlehnung an die oben (S. 4 [5.]) schon vorgestellte zeitliche Gliederung – erklärtermaßen überwiegend als Schätzungen[32], insoweit aber unwidersprochen - so dar[33]:

 

„I.

II.

III.

Gehaltsrunde

Gehalt St.

Zuwachs

je per Oktober

Euro (Brutto)

Prozent

     

[Stand 09/10

5.499,-- ]

 

2010

5.834,--

6,1

2011

6.250,--

7,1

2012

7.000,--

12

2013

7.504,--

7,2

2014

7.999,--

6,6

 

3.            Nach diesem Muster sucht der Kläger die Angleichung der eigenen Gehaltsentwicklung wie folgt[34]:

 

„I.

II.

III.

IV.

 

Gehaltsrunde je per Oktober

Eigenes Gehalt Euro (Brutto)

Zuwachs um Prozent

Zuwachs auf Euro (Brutto)

 
 

[Stand 09/10

4.960,-- ]

     

2010

4.960,--

6,1

5.263,--

 

2011

5.263,--

7,1

5.636,--

 

2012

5.636,--

12

6.313,--

 

2013

6.313,--

7,2

6.768,--

 

2014

6.768,--

6,6

7.215,--

 

 

4.            In ähnlicher Anlehnung an die Verhältnisse bei Herrn St. sucht der Kläger auch einen Ausgleich der Differenzbeträge von insgesamt 98.264,-- Euro, die sich zwischen den Geschäftsjahren 2009/2010 und 2014/2015 bei besagten Zusatzvergütungen ergeben haben. Diese (Differenzen) stellt er – wiederum auf Basis einer Schätzung[35], insoweit gleichfalls unwidersprochen – folgendermaßen dar[36]:

 

„I.

II.

III.

IV.

Geschäftsjahr

Herr St.

Kläger

Differenz

2009/2010

16.497,--

3.417,--

13.080,--

2010/2011

17.502,--

3.512,--

13.990,--

2011/2012

18.750,--

3.619,--

15.131,--

2012/2013

21.000,--

3.735,--

17.265,--

2013/2014

22.512,--

3.820,--

18.692,--

2014/2015

23.997,--

3.891,--

20.106,--

 

5.            Der Kläger sieht sich nach allem bei Gehaltserhöhungen, Boni und Beförderungen nicht nur „offensichtlich benachteiligt“, sondern den Grund auch „in seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender“[37]:

a.            So sei ihm „vorgeworfen“ worden, er verwende „zu viel Zeit auf die Betriebsratstätigkeit, er solle das Zeitmanagement zu Gunsten der unternehmerisch geprägten Fach- und Mandatsarbeit gestalten“[38]. Außergerichtlich habe die Beklagte zwar Verständnis dafür geäußert, dass er sich wegen der intensiven Betriebsratstätigkeit nicht im wünschenswerten Maße der fachlichen Arbeit widmen könne[39]. Allerdings könne er dann auch „nicht erwarten, dass er mit Mitarbeitern verglichen werde, die sich mit voller Konzentration der fachlichen Arbeit“ widmeten[40]. Diese würden nun einmal „ungleich mehr Erfahrungen sammeln“, während sich mit seinem länger dauernden Erfahrungserwerb eben auch nur ein langsamerer Aufstieg mit dazugehöriger Steigerung des Gehalts verbinde[41]. Für die „entsprechenden Beförderungsstellen“ sei er „aufgrund seiner unzureichenden Erfahrungen noch nicht geeignet“[42]. Die so beschriebene „Grundhaltung“ der Beklagten sei ihm gegenüber „mehrfach geäußert“ worden[43]. Sie offenbare allerdings, dass diese die rechtlichen Grundlagen seiner Ansprüche und Rechte als Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzendem nicht wahrnehmen wolle[44].

b.            Diese erblickt der Kläger[45] für den geforderten Ausgleich von Vergütungs- und Bonuszahlungen im besagten § 37 Abs. 4 BetrVG[46]: Soweit dort „vergleichbare Arbeitnehmer“ angesprochen seien, stehe die fragliche Gruppe hier, wie er meint[47], angesichts des Urteils im Vorprozess (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage III.) „bereits fest“. Allerdings bleibe davon als Vergleichsperson wegen des Ausscheidens von Herrn J. nur Herr St. übrig[48]. Deshalb dürfe er (Kläger) bei den Gehalts- bzw. Bonus- und Tantiemerunden nicht schlechter als dieser (Herr St.) gestellt werden[49]. - Was dabei die „Betriebsüblichkeit“ der in § 37 Abs. 4 BetrVG angesprochenen beruflichen Entwicklung betrifft, so weise Herr St. diese weiterhin auf[50]: Sie sei für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (29. Juli 2010) ebenfalls bereits rechtskräftig festgestellt, habe sich aber auch seither innerhalb der von der Beklagten nicht zuletzt in ihren Selbstauskünften vorgezeichneten Weise (s. oben, [vor 5.]; Urteilsanlage II.; s. ferner Kopien weiterer Internetauftritte[51]: Urteilsanlagen IV.1. u. IV.2.) entwickelt[52]. Der betriebsübliche Karriereweg sei im Übrigen  als regelmäßiger Aufstieg innerhalb der Mitarbeitergruppen zudem durch § 3 Abs. 2 Satz 1 GBV 01/04[53] (Urteilsanlage I.2.) vorgegeben[54]. Entsprechend verhalte sich auch die Praxis bei der Beklagten[55].

c.            Seinen Wunsch bezüglich künftiger Beschäftigung nach Maßgabe der Mitarbeitergruppe „B“[56] sieht der Kläger durch die Vorschriften in § 37 Abs. 5 BetrVG[57] und § 78 Satz 2 BetrVG[58] gerechtfertigt[59]: Auch insoweit bezieht er sich als aus seiner Sicht maßgebliche Vergleichsperson auf den – wie schon erwähnt (s. oben, S. 5 [2.]) - per Oktober 2012 in die Mitarbeitergruppe „B“ aufgerückten Herrn St.[60].

IV.           Der Kläger beantragt,

1.            die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 (12 Monate) rückständiges Gehalt in Höhe von 1.824,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 152,-- Euro seit dem 1. November 2010 und dem Ersten eines jeden weiteren Folgemonats bis einschließlich zum 1. Oktober 2011 zu zahlen;

2.            die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 (12 Monate) rückständiges Gehalt in Höhe von 4.332,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 361,-- Euro seit dem 1. November 2011 und dem Ersten eines jeden weiteren Folgemonats bis einschließlich zum 1. Oktober 2012 zu zahlen;

3.            die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 (12 Monate) rückständiges Gehalt in Höhe von 11.016,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 918,-- Euro seit dem 1. November 2012 und dem Ersten eines jeden weiteren Folgemonats bis einschließlich zum 1. Oktober 2013 zu zahlen;

4.            die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 (12 Monate) rückständiges Gehalt in Höhe von 15.276,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.273,-- Euro seit dem 1. November 2013 und dem Ersten eines jeden weiteren Folgemonats bis einschließlich zum 1. Oktober 2014 zu zahlen;

5.            die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 (3 Monate) rückständiges Gehalt in Höhe von 4.740,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.580,-- Euro seit dem 1. November 2014 und dem Ersten eines jeden weiteren Folgemonats bis einschließlich zum 1. Januar 2015 zu zahlen;

6.            festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. Oktober 2014 ein monatliches Gehalt (Grundgehalt) von 7.215,-- Euro (brutto) zu zahlen;

7.            die Beklagte zu verurteilen, ihm 98.264,-- Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.080,-- Euro seit dem 1. Dezember 2009, aus weiteren 13.990,-- Euro seit dem 1. Dezember 2010, aus weiteren 15.131,-- Euro seit dem 1. Dezember 2011, aus weiteren 17.265,-- Euro seit dem 1. Dezember 2012, aus weiteren 18.692,-- Euro seit dem 1. Dezember 2013 und aus weiteren 20.106,-- Euro seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen;

8.            festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in der Mitarbeitergruppe „B“ zu beschäftigen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

V.            Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für gegenstandslos[61]. Weder sei der Kläger wegen seiner Betriebsratsarbeit benachteiligt worden, noch gebe es eine Beschäftigtengruppe, mit der er im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG vergleichbar sei[62]. Zudem sei die von ihm begehrte Beförderung nicht „betriebsüblich“[63]:

1.            Soweit sich der Kläger an Herrn St. anzulehnen versucht, sei dieser mit ihm nicht mehr vergleichbar[64]: Erwürben nämlich Arbeitspersonen, die bei Übernahme des Betriebsratsamtes durch den Anspruchsteller noch vergleichbar seien, eine zusätzliche Qualifikation und übten sie deshalb eine andere Tätigkeit aus, so gehörten sie grundsätzlich nicht mehr zu den vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung[65]. Genau so verhalte es sich hier für Herrn St.: Dieser sei nämlich nach erfolgreich absolviertem Examen per 24. Februar 2010 zum Wirtschaftsprüfer bestellt worden[66]. Die darin eröffnete Befähigung könne auch nicht als übliche kraft allgemeiner betrieblichen Fortbildungs- oder Schulungskurse angesehen werden[67]. Es handele sich vielmehr um eine ungewöhnlich aufwändige betriebsexterne Qualifikation, deren Erfolgsgrundlagen auch nicht in ihrer (Beklagte) Hand lägen[68].

2.            Obendrein sei eine „Betriebsüblichkeit von Beförderungen“ in ihrem Hause nicht gegeben[69]: Insbesondere bestehe bei ihr „kein Geschehensablauf, der so typisch wäre, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle mit einer Beförderung gerechnet werden“ könne[70]. Es gebe auch „keine Regelung, die einen direkten Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Beförderung“ begründeten[71]. Soweit es den Geschäftsbereich „Audit“ betreffe, zu dem auch die Einheit AFS[72] zähle, der der Kläger angehöre, gehöre ein einschlägiges Berufsexamen zu den Bedingungen, die im Zusammenhang mit Beförderungen „zu berücksichtigen“ seien[73]. Als solches sei das bei Herrn St. vorhandene Wirtschaftsprüferexamen „grundsätzlich“ eine „Voraussetzung für eine Beförderung im Bereich Audit“[74]. Soweit der Kläger in diesem Kontext die Regelung in § 3 Abs. 2 GBV 01/04 ins Spiel bringe (s. oben, S. 8 [vor c.]; Urteilsanlage I.2.), enthalte diese zwar den Grundsatz einjähriger Verweildauer ihrer Mitarbeiter in der jeweiligen Gruppe[75]. Festgeschrieben sei aber auch, dass längeres Verweilen in einer der Mitarbeitergruppen möglich sei[76]. Zudem lasse der Kläger außer Betracht, dass die GBV nur die Entwicklung bis zur Mitarbeitergruppe „D3“ regele und damit für die Beförderung zum Manager nicht herangezogen werden könne[77].

3.            Schließlich legt die Beklagte Wert auf die Feststellung, dass § 78 Satz 2 BetrVG nicht nur Benachteiligungen von Betriebsratsmitgliedern verbiete, sondern auch Begünstigungen[78]: Eine Beförderung des Klägers zum „Senior Manager“ in Gruppe B würde jedoch, so die Beklagte, eine solche Begünstigung darstellen, weil diese im Bereich „Audit“ ohne Wirtschaftsprüfertitel „im Grundsatz nicht vorgesehen“ sei[79]. Endlich bestehe zwischen der vermissten Beförderung und seiner Betriebsratstätigkeit ohnehin kein Kausalzusammenhang[80]: Soweit der Kläger anderes behaupte (s. oben, S. 7 [5 a.]), beschränke er sich auf Pauschalangaben, die weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt seien[81].

VI.           Dies kommentiert der Kläger unter anderem[82] so:

1.            Er verweist zur Frage der Vergleichbarkeit mit Herrn St. auf schon in der Klageschrift unterbreitete Ausführungen[83], wonach dessen Abschluss des Wirtschaftsprüfer-Examens seine schon vom Arbeitsgericht im Vorprozess (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage III.) festgestellte Vergleichbarkeit nicht aufhebe, weil diese Entwicklung und Beförderung zum Manager betriebsüblich gewesen sei[84]. Danach bestreite er weiterhin, dass für eine Beförderung im Hause der Beklagten zum Manager ein Examen als Wirtschaftsprüfer zwingende Voraussetzung sei[85]. Abgesehen davon, dass schon besagte Selbstauskünfte der Beklagten (s. oben, S. 8 [vor c.]; Urteilsanlagen II., IV.1. u. IV.2.) ein anderes Bild zeichneten, verfügten auch „sämtliche Manager der früheren Abteilung Tax lediglich über ein Steuerberaterexamen und nicht oder nur vereinzelt und eher zufällig über ein Wirtschaftsprüferexamen“[86]. Zwar sei im früheren[87] Audit FS-Bereich in der Regel Manager geworden, wer zuvor das Wirtschaftsprüfer-Examen bestanden habe[88]. Wie bereits dargestellt, seien jedoch „des Öfteren“ auch Mitarbeiter ohne Wirtschaftsprüfer-Examen zum Manager befördert“ worden[89]. Im Bereich Audit FS seien dies zum Beispiel die Herren F.-J. W. und L. V. (heutiger Leiter Rechnungswesen bei der LVM VVAG) und Frau A. H., im Bereich Assurance betreffe dies Herrn J. H.[90]. Im heutigen Bereich „One FS“ (s. Fn. 87) arbeiteten nun Manager der Gruppe „C“ jeweils ohne Examen, mit Steuerberaterexamen oder Wirtschaftsprüferexamen zusammen[91]. Zwischen diesen Managern beständen keine hierarchischen Unterschiede[92]. Würde er (Kläger) dort mit seinem Steuerberaterexamen tätig, erschiene er nicht etwa als Ausnahmefall[93]. Vielmehr würde er sich in die Reihe der dort tätigen Manager mit Steuerberaterexamen einreihen[94]. Von einer etwaigen „Bevorzugung“ seiner Person bei entsprechender Beförderung könne daher nicht gesprochen werden[95].

2.            Was den Problembereich einer „Betriebsüblichkeit der Beförderung zum Manager“ betreffe, so entspreche diese nicht nur den schon wiederholt erwähnten Selbstauskünften der Beklagten; sie werde vielmehr auch tatsächlich in deren Niederlassung in Hannover praktiziert[96]. Unter „Karriere“ verstehe man bei der Beklagten den Aufstieg ins Management[97]. Mitarbeiter, die aus vollkommen verschiedenen Beweggründen subjektiv keine Aussicht auf eine Karriereperspektive sähen, verließen das Unternehmen[98]. Eine Betrachtung der Mitarbeiterentwicklung letzten vier Jahre zeige sehr deutlich, dass es im Bereich Audit FS (Versicherungsprüfung) in Hannover – was der Kläger durch namentliche Benennung von 19 Beschäftigten im Bereich Audit FS in Hannover per Oktober 2010 näher zu veranschaulichen sucht - nur zwei Optionen hinsichtlich ihrer Karriereentwicklung gebe: „Up or Out“[99]. Jedenfalls bleibe festzuhalten, dass der typische Karriereverlauf im Audit FS-Bereich Versicherungsprüfung in Hannover für den Fall, dass man dem Unternehmen über vier oder mehr Jahre treu bleibe, in der Beförderung ins Management bestehe[100]. Damit habe die Beklagte in ihrer Niederlassung in Hannover tatsächlich - entsprechend den dargestellten Karrierewegen und den Regelungen in § 3 Abs. 2 GBV 01/04 (s. oben, S. 4 Fn. 19) – die überwiegende Anzahl der fachlichen Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Audit-FS (Versicherungen) in die Mitarbeitergruppe „C“ befördert[101]. - Einzig er selber (Kläger) sei bereits seit fast 16 Jahren im Unternehmen und noch nicht zum Manager aufgestiegen[102].

3.            Auf diesem Hintergrund sei auch Herr St. bei der Beklagten kein Sonderfall[103]. Seine Beförderung zum Manager sei vielmehr eine in jeder Hinsicht betriebsübliche Entwicklung gewesen[104]. Insbesondere basiere sie nicht auf besonderen persönlichen Umständen oder herausragenden Fähigkeiten[105]. Er sei lediglich den von der Beklagten propagierten Karriereweg (s. nochmals oben, S. 8 [vor c.]; Urteilsanlagen II., IV.1. u. IV.2.) gegangen und nicht Betriebsratsmitglied geworden[106]. Wenn sie für ihre gegenläufige Sicht namentlich Herrn St. Wirtschaftsprüfer-Examen herausstelle (s. oben, S. 10 [1.]), das nicht als „betriebliche Maßnahme der beruflichen Fortbildung“ zu verstehen sei, so treffe dies für sie nicht zu[107]. Zwar biete die Beklagte nicht selber Kurse zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfer-Examen an, unterstütze die Teilnahme an solchen Veranstaltungen jedoch – wie der Kläger durch betriebliche Vordrucke und Merkblätter (Kopien[108]: Urteilsanlage V.1.-V.7.) illustriert - in mehrfacher Hinsicht[109]: So gewähre sie etwa bezahlte Freistellungen für die Examensvorbereitung und finanzielle Unterstützung für examensrelevante Ausbildungsliteratur[110]. Nach ihren diesbezüglichen Verlautbarungen „erwarte“ sie von Mitarbeitern auch erklärtermaßen, dass diese „die für den jeweiligen Geschäftsbereich relevanten Examina“ anstrebten[111]. Die für den neuen – zusammengelegten – Geschäftsbereich (s. oben, S. 12 Fn. 87) relevanten Examen seien indessen das Steuerberaterexamen oder das Wirtschaftsprüfer-Examen[112]. - Was ihn in diesem Zusammenhang persönlich betreffe, so habe er das Wirtschaftsprüfer-Examen im Übrigen auch nur deshalb nicht abgelegt, weil ihn die Betriebsratstätigkeit daran gehindert habe[113]: Zwar habe er – wie auch Herr St. – sein Wirtschaftsprüfer-Examen „im ersten Versuch nicht geschafft“[114]. Auch habe er dann einen weiteren Versuch nicht unternommen[115]. Dies sei damals aber in seinen Augen sinnlos gewesen, weil er seit seinem ersten Versuch nahezu vollständig mit Betriebsratstätigkeit ausgelastet gewesen sei[116]. Außerdem legt der Kläger in diesem Kontext Wert auf die Feststellung, dass es nach seiner (ersten) Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden im Mai 2006 – noch vor dem schriftlichen Wirtschaftsprüfer-Examen - ein Beurteilungsgespräch gegeben habe[117]. Darin habe ihn der seinerzeit für ihn verantwortliche Partner der Beklagten wissen lassen, dass ihm voraussichtlich auch bei Bestehen des Examens eine Managerstelle nicht würde angeboten werden können[118]. Durch diese Aussage sei seine Motivation massiv beschädigt worden, das Scheitern in der mündlichen Prüfung die logische Konsequenz[119]. Zwar sei besagter Hinweis seinerzeit nicht begründet worden, der Zusammenhang mit seiner Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden jedoch unverkennbar[120]. Er sei zudem auch nicht der einzige Mandatsträger, dem eine Beförderung und Gehaltsanpassung aufgrund seiner Betriebsratsarbeit versagt worden sei[121]. Auch der stellvertretende Vorsitzende der Berliner Niederlassung sei jahrelang nicht befördert worden und habe sich seine Rechte erst gerichtlich erstreiten müssen[122]. Im dortigen Parallelverfahren sei kurz vor dem Kammertermin ein Vergleich geschlossen worden[123]. Er selber habe in der Folge gleichwohl noch einen Anlauf zum Ablegen des Steuerberaterexamens unternommen[124]. Nach seinem Erfolg im Oktober 2007/Februar 2008 habe er jedoch einsehen müssen, dass sein Bemühen um höhere Qualifikation im Hause der Beklagten in keiner Weise gewürdigt worden sei[125]. Die Gehaltsrunde des Jahres 2008 habe bei ihm vielmehr wiederum nur – insoweit absolut unüblich - zur Regelsatzerhöhung geführt, was dann die erwähnte Klage im Vorprozess ausgelöst habe[126].

4.            Schließlich hält der Kläger – soweit nicht schon Herr St. den passenden Maßstab liefere – hilfsweise andere Mitarbeiter der Beklagten als im Sinne des einschlägigen Fachschrifttums zu § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG[127] „am ehesten vergleichbare“ Personen[128] für maßgeblich, wie etwa Herrn J. H.[129] und Herrn P. V.[130]. Obwohl sein (Kläger) Gehalt wegen seines früheren Eintrittstermins und angesichts der gleichförmigen Karrierewege eigentlich über dem der Herren H. und V. liegen müsste, verdienten diese mit 7.045,-- Euro bzw. ca. 8.000,-- Euro mittlerweile durchschnittlich etwa 2.000,-- Euro mehr als er[131]. Ähnlich verhalte es sich beim Vergleich von Boni und Tantiemen oder auch der jeweiligen Beförderungen[132]. Nachdem Herr H. nach neun Jahren Betriebszugehörigkeit die Mitarbeitergruppe „C“ und nach weiteren drei Jahren die Mitarbeitergruppe „B“ erreicht habe, liege er im Erwartungshorizont der Beklagten[133]. Dasselbe gelte für Herrn V., der nach acht Jahren Betriebszugehörigkeit die Mitarbeitergruppe „C“ und weiteren drei Jahren die Mitarbeitergruppe „B“ erreicht habe[134]. Einzig er selber (Kläger) sei seit seiner Umgruppierung in die damalige Mitarbeitergruppe „D3“ zum Oktober 2002 nicht mehr umgruppiert worden und liege damit weit außerhalb der bereits wiederholt dargestellten, betriebsüblichen Karrierewege zur Entwicklung der fachlichen Mitarbeiter der Beklagten in ihrem Hannover'schen Betrieb[135].

5.            Nichts anderes ergäbe sich, wie der Kläger endlich meint, wenn es tatsächlich überhaupt kein (annähernd vergleichbares) Personal im Betrieb der Beklagten geben sollte[136]: In diesem Falle müsse nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine hypothetische Betrachtung vorgenommen werden, die hier angesichts der eigenen Materialien der Beklagten (s. abermals oben, S. 8 [vor c.]; Urteilsanlagen II. u. IV.1. u. IV.2.) nicht schwer falle[137]. Die darin illustrierten Karrierewege zeigten die typische, von der Beklagten gewünschte und geförderte Entwicklung ihrer fachlichen Mitarbeiter auf[138].

VII.          Demgegenüber besteht die Beklagte im Schriftsatz vom 2. Juli 2015[139] darauf, dass die vom Kläger benannten Personen mit ihm nicht „vergleichbar“  seien und eine Beförderung in ihrem Hause auch „nicht betriebsüblich“ sei[140]. Insbesondere seien in die zu bildende Vergleichsgruppe unter anderem solche Mitarbeiter nicht einzubeziehen, „die z.B. das Wirtschaftsprüferexamen erfolgt abgelegt“ hätten, weil „es sich nicht um eine betriebsübliche Entwicklung“ handele[141]. Auch sei die Beförderung zum Manager, wie die Beklagte meint, bei ihr „nicht betriebsüblich“[142]. Anderes könne nur gelten, „wenn die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer zur Beförderung angestanden“ hätten, was aber nicht der Fall sei[143]. Ohnehin sei es „nicht Ziel des § 37 Abs. 4 BetrVG, die Vergleichbarkeit anhand von Leistungsträgern abzuleiten, die aufgrund ihrer individuellen Leistungen eine überdurchschnittliche Leistung und überdurchschnittliches Potential“ zeigten, „und die zum Zwecke der Vertretung und Entwicklung des Unternehmens befördert“ würden und Prokura erhielten“[144]. Zudem könne auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne seine Betriebsratstätigkeit zur Beförderung zum Manager angestanden hätte[145]. - Außerdem seien zum heutigen Tag im Bereich Audit Financial Services der Niederlassung Hannover keine Mitarbeiter mehr vorhanden, die sich in der Mitarbeitergruppe des Klägers befänden und somit mit ihm vergleichbar seien[146]. Müsse man deshalb eine unternehmensweite Betrachtung vornehmen, so ergäbe sich, dass sich im Oktober 2010 lediglich „4 weitere Mitarbeiter in der Vergleichsgruppe des Klägers“ befunden hätten[147]. Für diese (nicht namentlich benannten) Personen habe es bei den vergangenen Gehaltsrunden durchschnittliche Steigerungen gegeben, die der Kläger teilweise sogar übertroffen habe[148]. Zur Veranschaulichung unterbreitet die Beklagte folgende Tabelle[149]:

 

 

 

10/2010

10/2011

10/2012

10/2013

10/2014

Kläger

2,00%

3,20%

2,30%

4,90%

4,50%

MA[150] A

2,00%

3,40%

2,20%

1,80%

2,60%

MA B

2,10%

3,30%

2,20%

1,90%

1,90%

MA C

3,00%

3,10%

2,30%

1,90%

2,50%

MA D

3,00%

3,10%

2,20%

1,90%

---

MA-Zahl

5

5

5

5

4

Schnitt

2,42%

3,22%

2,24%

2,48%

2,87 %.

 

VIII.         Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Nicht inbegriffen sind die Ausführungen der Beklagten im vorerwähnten Schriftsatz vom 2. Juli 2015, weil der Kläger dazu kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten und daher im Kammertermin am 3. Juli 2015 (neben einer Verspätungsrüge) vorsorglich um Schriftsatzfrist hat bitten lassen. Soweit hier aus diesem Schriftsatz zitiert oder berichtet wird, geschieht dies infolgedessen ausschließlich zur Illustration.

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Das gilt für sämtliche Antragsbegehren des Klägers.  - Im Einzelnen:

 

A.         Vergütungsdifferenzen (Klageanträge 1. bis 5.)

 

Soweit der Kläger für Oktober 2010 bis Dezember 2014 insgesamt 37.188,-- Euro (brutto) nebst Verzugszinsen (s. oben, S. 5 [vor 2.]) einfordert, ist seinem Rechtsschutzbegehren der Erfolg nicht zu versagen. Der Anspruch auf Gehaltszahlung beruht auf § 611 Abs. 1 BGB[151] und § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG[152], während die Zinsen nach Maßgabe der §§ 288 Abs. 1[153], 286 Abs. 2 Nr. 1[154], 614 Satz 1[155] BGB zu entrichten sind. - Der Reihe nach:

I.          Den archimedischen Punkt des Rechtsstreits bildet in der Tat § 37 Abs. 4 BetrVG. Diese Vorschrift, die seinerzeit erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen des zuständigen Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in den Regierungsentwurf zum BetrVG[156] eingefügt worden war[157], bestimmt, dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats „nicht geringer bemessen werden“ darf, „als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“.

1.         Damit soll der amtlichen Begründung zufolge über das ohnehin schon in § 78 Satz 2 BetrVG[158] kodifizierte Benachteiligungsverbot für gewählte Repräsentanten der Belegschaft hinaus durch möglichst einfache Aufgreifkriterien[159] „sichergestellt“ werden, dass ihre Sachwalter weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden“[160]. Insofern ist nicht nur zu verhüten, dass sich die Bereitschaft zu aktivem Engagement für Belegschaftsbelange für die betreffende Person zum „Karriereknick“[161] entwickelt, der sie von ihr sonst zugänglichen betrieblichen Perspektiven mehr oder minder diskret abkoppelt. Normativ angelegt – und wohl auch intendiert - ist vielmehr auch, dass angesichts eines ohnehin allenfalls mit dem Ersatz von „Lohnausfall“ verbundenen arbeits- und zeitintensiven persönlichen Engagements der Mandatsträger (s. § 37 Abs. 2 BetrVG[162]) möglichst nicht zusätzlich abschreckende Effekte gegen die Bereitschaft der Akteure erzeugt werden, im Zweifel erhebliche Teile ihrer lebenszeitlichen Ressourcen[163] in den Dienst einer Arbeitswelt zu stellen[164], die schon von Verfassungs wegen dem Leitbild partizipatorischer betrieblicher Strukturen verpflichtet ist[165]. Mit vollem Recht wird nicht zuletzt der Schutz der „Unabhängigkeit“ entsprechender Amtsausübung gewählter betrieblicher Sachwalter unterstrichen[166].

2.         Zu bewerkstelligen sucht das Gesetz solche Flankierung gegen abträgliche Gefährdungsfaktoren durch Objektivierung des Wahrscheinlichkeitsurteils über die mutmaßliche Entgelts- und Berufsentwicklung besagter Sachwalter ohne Vereinnahmung für die Betriebsverfassung[167]. So sollen „die Schwierigkeiten vermieden werden, die sich daraus ergeben, dass sich die berufliche Entwicklung eines Betriebsratsmitglieds ohne seine Amtstätigkeit im Allgemeinen schwer abschätzen lässt“[168]. Hierfür bedient sich das gesetzliche Konzept mit dem „vergleichbaren Arbeitnehmer“ und dessen „betriebsüblicher Entwicklung“ tatbestandlich einer Kombination zweier Denkfiguren, die besagtem Wahrscheinlichkeitsurteil einen möglichst spekulationsfreien Orientierungsrahmen verschaffen (helfen) soll:

a.         Soweit es zunächst die „Vergleichbarkeit“ anderer Arbeitnehmer als potentiell aussagekräftigen Bezugspersonen anbelangt, wird diese Eigenschaft nach eingespielter Rechtsprechung solchen Beschäftigten zugebilligt, die bei Mandatsübernahme des Anspruchstellers „eine im wesentlichen gleichwertige Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt“ haben[169]. Allerdings soll nach dem Sinn des Entgeltsschutzes neben besagter Tätigkeit auch die „jeweilige fachliche und persönliche Qualifikation“ der Vergleichsperson Berücksichtigung finden[170]. Hierbei könnten einerseits außergewöhnliche, andererseits unterdurchschnittliche Leistungen Bedeutung gewinnen[171]. Ausreichend zur gewünschten Orientierung kann selbst eine einzige entsprechende Arbeitsperson sein[172]. Fehlt es auch daran, so kommt es nach einer Auffassung auf Beschäftigte mit Tätigkeiten an, die der Arbeitgeber dem Anspruchsteller ohne dessen Engagement im Betriebsrat zu übertragen hätte[173]. Andere Stimmen verweisen stattdessen – was der Kläger referiert[174] – auf die „am ehesten vergleichbaren“ Kolleg(inn)en[175].

b.         Das andere ist die erwähnte „betriebsübliche Entwicklung“ der fraglichen Vergleichsperson(en): Was als „betriebsüblich“ zu verstehen sei, bestimmen die Gerichte für Arbeitssachen dabei nicht zuletzt von § 78 Satz 2 BetrVG[176] her[177]. Da danach zwar einerseits eine Benachteiligung von Amtsträgern untersagt, andererseits aber auch deren Begünstigung verboten sei[178], müsse sich die fragliche berufliche Entwicklung der Vergleichsperson(en) als Ausdruck regelhaften Verhaltens des Arbeitgebers darstellen[179]. Sei die betreffende Entwicklung etwa mit Beförderungen der Vergleichsperson verbunden, so müssten sich diese – offenbar zur möglichst strikten Vermeidung des Eindrucks normativ diskreditierter „Begünstigung“ des Anspruchstellers - als so typisch darstellen, „dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden“ könne[180]. Unberücksichtigt blieben jedenfalls „außergewöhnliche, atypische Entwicklungen in der betrieblichen Situation oder in der Personalsituation“[181]. Schon gar nicht sei folglich eine Entwicklung als „betriebsüblich“ zu klassifizieren, die lediglich „eine individuelle, nur auf diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittene Beförderung“ darstellt[182].

3.         Kommt es bei allem zum Streit über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG, so trifft nach der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen den Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast[183].

II.         Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger nicht abgesprochen werden, (schon) in Herrn St. diejenige gesuchte Vergleichsperson zu finden, an deren entgeltlicher und beruflicher Entwicklung sich auch seine Vergütung ausrichtet. - Daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern:

1.         So ist dem Kläger im Lichte des § 37 Abs. 4 BetrVG zunächst darin beizutreten, dass ihm besagter Herr St. – nach wie vor - „vergleichbar“ ist:

a.         Insofern macht die Beklagte ihm (Kläger) nicht streitig, dass Herr St.

im Mai 2002 bei der Wahl in den Betriebsrat Hannover im selben betrieblichen Ressort (Bereich AFS) tätig war, sich dort gleichfalls der Mitarbeitergruppe „D3“ zugeordnet fand und für den im Vorprozess maßgeblichen Zeitraum nach dem damaligen Beurteilungssystem dieselbe fachliche Wertschätzung (Feld 5 des früheren sog. 9-Box-Modells) seiner Vorgesetzten genossen hatte[184]. Dem entspricht, dass bereits die vorbefasste Kammer des Arbeitsgerichts Berlin im erwähnten Urteil vom 29. Juli 2010 (s. oben, S. 3 [3.]; Urteilsanlage III.) zum Ergebnis kam, dass die dort nominierten Herren J. (inzwischen ausgeschieden) und St. jedenfalls „die mit dem Kläger am ehesten vergleichbaren Arbeitnehmer“ darstellten und somit für die Vergleichsbetrachtungen im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG[185] maßgeblich seien[186] (Urteilsanlage III.9.).

b.         Wenn die Beklagte dies für die im hiesigen Rechtsstreit interessierenden Verhältnisse nicht (mehr) gelten lassen will (s. oben, S. 9-10 [1.]), so entspricht das nicht den referierten normativen Vorgaben:

ba.       Richtig ist allerdings, dass eine Referenzperson im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ihre - zunächst gegebene - „Vergleichbarkeit“ mit dem Anspruchsteller im Zeitablauf wieder verlieren kann. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn die Vergleichsperson sich durch individuelle Weiterbildung kraft eigenen Antriebs gleichsam „nach Feierabend“ entsprechend qualifiziert und damit ihren Aufstieg innerhalb der Unternehmenshierarchie dank besonderen Elans zuwege gebracht hat[187]. Umgekehrt können dem Anspruchsteller jedoch nicht etwaige Defizite bei der betrieblichen Fort- und Weiterbildung entgegengehalten werden, deren persönliche Nutzung gerade die Sonderbelastungen seines Wahlamtes angesichts nun einmal beschränkter zeitlicher Ressourcen berufstätiger Menschen durchkreuzt haben[188]. - Nur diese Sicht überzeugt denn auch: Denn gerade weil der Sinn der Spezialvorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG darin liegt, die betriebsverfassungsrechtlichen Amtswalter gegen persönliche Nachteile solchen freiwilligen Engagements möglichst abzusichern (s. oben, S. 18-19 [I.1.]), müssen diese gegen den zwar sachlich durchaus plausiblen, normativ aber gerade verworfenen Einwand (s. hier auch oben, S. 7 [5 a.]) geschützt sein, sie hätten ihre persönlichen Präferenzen nun einmal statt der Karriere lieber innerbetrieblicher Interessenvertretung gewidmet.

bb.       Angesichts dessen kann die hiesige Beklagte dem Kläger die Tatsache, dass sich Herr St. 2008 mit seinem Wirtschaftsprüfer-Examen in eine zum weiteren Aufstieg auf ihrer Karriereleiter (Urteilsanlage II.) günstigere Ausgangsposition gebracht hat (s. dazu noch oben, S. 11 Fn. 83; unten, S. 25-26), nicht als vermeintliches Ende seiner „Vergleichbarkeit“ entgegenhalten:

(1.)       Zum einen gehört es für sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum sogar offiziellen „Markenzeichen“ (s. oben, S. 13-14; Urteilsanlagen II., IV.1 u. IV.2., V.1. bis V.7.), der Qualifizierung ihres Fachpersonals vielerlei materielle und logistische Förderung angedeihen zu lassen. Bereits deshalb lässt sich die individuelle Nutzung solcher Erwartungen durch die angesprochenen Teile ihres Personals im Lichte des § 37 Abs. 4 BetrVG nicht kurzerhand auf deren private Lebensgestaltung reduzieren, die sie in Teilen eben kraft betrieblich unbeeinflussten Kalküls ihrer Karriereplanung untergeordnet haben. Vielmehr steht der so bestimmte Entschluss potentieller Anwärter angesichts der von der Beklagten systematisch geweckten Motivationsanreize phänomenologisch einem unternehmerisch gesteuerten Qualifikationsprozess als Teil der Rekrutierung ihres Management-Nachwuchses nahe genug, um deren rechtliche Bewertung im Sinne des Schutzzwecks des § 37 Abs. 4 BetrVG (s. S. 18-19) dem erwähnten Typus „betrieblicher Fort- und Weiterbildung“ mindestens gleichzustellen.

(2.)       Zum anderen war gerade der Kläger trotz seiner multiplen Wahlfunktionen (s. oben, S. 3 [2.]) ersichtlich jahrelang bemüht, den propagierten Erwartungen der Beklagten bestmöglich zu genügen. So hat er sich nicht nur angesichts seiner betrieblichen Doppellast unter erheblich schwierigeren Bedingungen als Herr St. der Ausbildung und Prüfung zum Steuerberater (April 2008) unterzogen. Sondern er hat auch die zusätzliche Qualifizierung zum Wirtschaftsprüfer bis hin zur Prüfung auf sich genommen. Wenn er sich dann im Unterschied zu Herrn St. nach eigener Auskunft nicht zuletzt wegen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Inanspruchnahme zu einem zweiten Anlauf außerstande gesehen hat[189] (s. oben, S. 14), so wirkt das nicht nur wegen der von der Beklagten in anderem Kontext eigens herausgestellten Schwierigkeiten dieses Examens[190] mühelos nachvollziehbar. Es erscheint vielmehr auch trotz ihrer im Rechtsstreit dagegen vorgebrachten Skepsis[191] in jeder Hinsicht realistisch (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO[192]).

2.         Blieb somit Herr St. im Bezugsbereich des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die für den Kläger maßgebliche Referenzperson, so lässt sich des Weiteren auch objektivieren, dass die in ihm (Herrn St.) personifizierte Gehaltsentwicklung tatsächlich die „betriebsüblichen“ Verhältnisse spiegelt. Das gilt ohne Rücksicht darauf, dass Teile seiner Gehaltssteigerungen durch Höhergruppierungen im Zuge der betrieblichen „Stufenleiter“ bedingt waren. - Auch daran können die Einwände der Beklagten nichts ändern:

a.         Wie der Kläger auch insofern angesichts vielfacher Selbstzeugnisse der Beklagten (s. oben, S. 3 [vor 2.]; Urteilsanlagen II. u. IV.) überzeugend belegt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO[193]), gehört es zur offiziellen Unternehmenskultur der Beklagten, den Aufstieg ihres Fachpersonals im Sinne des verlautbarten „Karriereweges“ (Urteilsanlage II.) - wohl auch werbewirksam - nach Kräften zu fördern. Der Kläger hat darüber hinaus detailliert aufgezeigt (s. oben, S. 12-13 [2.]), wie sehr sich die publizierten Leitbilder zumindest im Betrieb in Hannover als „Up or Out“ tatsächlich lebenspraktische Wirksamkeit verschaffen.

aa.       Angesichts dessen ist für Herrn St. in der Tat festzustellen, dass seine Entwicklung exakt der für den Fall intendierten Karriere im Hause der Beklagten entspricht, dass der Anwärter die von ihm erwarteten Eigenbeiträge in qualifikatorischer Hinsicht – gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer betrieblicher Förderungsmaßnahmen - tatsächlich erbringt. Zwar legt sie im jüngsten Schriftsatz Wert auf die Feststellung, eine „Gesamtschau der Karrieren bei AFS“ belege, dass die Beförderung in die nächste Karrierestufe „keineswegs der normalen betrieblichen Praxis“ entspreche[194]. Diese Einschätzung wird von ihren eigenen Fakten aber nicht getragen. Immerhin trägt sie weiter vor, dass von (wohl) zehn früheren Mitarbeitern bei überregionaler Betrachtung jedenfalls „4 Mitarbeiter den Wirtschaftsprüfer bestanden“ hätten und wiederum „3 dieser Mitarbeiter entsprechend befördert worden“ seien[195]. Überdies sei eine Mitarbeiterin „aufgrund der besonderen Leistungen ohne Examen befördert“ und eine Mitarbeiterin hingegen trotz bestandenen Examens nicht befördert worden[196]. Das alles erscheint mehr als genug, um zunächst jedenfalls für Herrn St. als für den Kläger maßgebliche Vergleichsperson hinreichend abzusichern, dass dieser als Nutznießer der von der Beklagten illustrierten Aufstiegsszenarien in keiner Weise irgendeine Sonderrolle im betrieblichen Karriegegeschehen darstellt.

ab.       Ob damit Herr St. lediglich Mitglied einer „überwiegenden Mehrzahl“ (BAG a.a.O.[197]) entsprechender Anwärter ist, denen solcher Aufstieg auf der betrieblichen Karriereleiter beschieden ist, kann angesichts dieser Verhältnisse auf sich beruhen. Derartige empirische Nachweise, die vielfach kaum zu führen sein werden[198], sollten Anspruchstellern nach § 37 Abs. 4 BetrVG ohnehin erspart bleiben. Zwar begegnet das erkennbare Anliegen der diesbezüglichen Judikatur, durch möglichst weiträumigen „Sicherheitsabstand“ auch nur den Anschein sachfremder Begünstigungen zu vermeiden (s. dazu schon oben, S. 21-22 [b.]), nicht zuletzt angesichts jüngerer Schlaglichter zu dieser Debatte[199] keinerlei Bedenken. Allerdings braucht man – im Bilde - „das Kind“ auch nicht gleich „mit dem Bade auszuschütten“: Wie im Fachschrifttum mit vollem Recht angemerkt wird, sollte es sowohl unter Entkräftung einschlägig reflexhafter Verdachtsbilder[200] als auch zur Vermeidung kontraproduktiver Erfolgsbarrieren für die Einlösung des sich aus § 37 Abs. 4 BetrVG ergebenden Schutzversprechens[201] regelmäßig genügen, wenn sich die fragliche Beförderungschance nach den betriebslichen Kriterien überhaupt darstellbar in Reichweite des Betriebsratsmitglieds befindet[202]. Dafür wird im selben Fachschrifttum nun schon seit nahezu 30 Jahren die gleichermaßen brauchbare Formel angeboten, als „betriebsüblich“ im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG diejenige berufliche Entwicklung des vergleichbaren Arbeitnehmers anzusehen, „die dieser aufgrund von im Betrieb praktizierten Aufstiegsrichtlinien (…) oder unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten normalerweise genommen hat (...)“[203].

b.         Legt man dies zugrunde, so führt für Herrn St. kein Weg daran vorbei, dass er in seiner beruflichen Entwicklung im Hause der Beklagten nichts anderes als deren als „betriebsüblich“ vorgezeichneten Weg abschreitet. Jedenfalls trennen seine Verhältnisse Welten von jener in der Rechtsprechung als zweifelsfrei nicht betriebsüblich apostrophierten Entwicklung (s. oben, S. 22 [vor 3.]), in der lediglich „eine individuelle, nur auf diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittene Beförderung“[204] zur Debatte steht. Soweit der Kläger danach auch gegen den erklärten Willen der Beklagten seine Gleichstellung mit Herrn St. verlangt, bliebe der Beklagten zwar einzuräumen (s. dazu auch oben, S. 16 [VII.]), dass damit ihre Dispositionsfreiheit bei der Realisierung von Hauskarrieren und der Bemessung von Verdienststeigerungen begrenzt wird. Gerade dies ist jedoch im Schutzbereich des § 37 Abs. 4 BetrVG der Sinn der Sache, weil sich seine normativen Gebote offenbar anders gegen die Widerstände der zitierten Plausibilitätsstrukturen der forensischen Praxis (s. oben, S. 24 [vor bb.]) nicht durchzusetzen vermögen.

III.        Da nach allem aufgrund des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der Beklagten das, was ihr für Herrn St. „recht“ war, für den Kläger „billig“ zu sein hat, ist dem Erfolg seines Zahlungsverlangens somit nicht auszuweichen: Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. bis V. dieses Urteils.

 

B.         Laufendes Gehalt (Klageantrag 6.)

 

Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Kläger im Klageantrag 6. festgeschrieben sehen will, dass ihm seit Oktober 2014 ein Monatsgehalt von 7.215,-- Euro (brutto) zustehe. - Insofern, nochmals, der Reihe nach:

I.          Das Rechtsschutzbegehren ist zulässig. Ihm fehlt es namentlich nicht an dem aufgrund der § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG[205], §§ 495 Abs. 1[206], 256 Abs. 1[207] ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse: Zwar könnte der Kläger seine Vergütungsdifferenzen auch Monat für Monat jeweils durch neuerliche Klage per Leistungsantrag verfolgen. Damit wäre aber niemandem gedient, so dass ihm das besagte Feststellungsinteresse hier schon im Dienste der Prozessökonomie ohne Umschweife zugebilligt werden kann[208].

II.         Das somit statthafte Rechtsschutzbegehren des Klägers ist auch in der Sache begründet. Das folgt aus den Ausführungen zur Zahlungsklage, auf die daher kurzerhand verwiesen sei.

III.        Ergebnis: Tenor zu VI.

 

C.         Bonuszahlungen – 98.264,-- Euro (Klageantrag 7.)

 

Nichts anderes gilt gleichermaßen, soweit der Kläger in Anlehnung an die Verhältnisse Herrn St. und unter Berufung auf § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG[209]   für die Zuwendungsperioden 2009/2010 bis 2014/2015 insgesamt 98.264,-- Euro (brutto) als Differenzbetrag entsprechender Zusatzvergütungen einfordert (s. oben, S. 6 [4.]). Auch insofern macht die Beklagte ihm den eingeforderten Ausgleich erfolglos streitig:

I.          Der Kläger ermittelt das ihm im Vergleich zu Herrn St. rechnerisch beschiedene Nachsehen aus der Differenz seiner eigenen zwischen 2009/2010 und 2014/2015 nach dem betrieblichen System (Kopie KBV 02/09[210]: Urteilsanlage VI.) bezogenen Bonuszahlungen[211] mit entsprechenden Bezugsgrößen  bei Herrn St.[212]. Letztere beträfen seit dessen Aufstieg in die Mitarbeitergruppen „C“ (Oktober 2009) bzw. „B“ (Oktober 2012) zwar Tantiemen, die ohne spezifische Verteilungskriterien[213] nach einem anderen „System“ bemessen würden[214]. Hiernach betrügen die erbrachten Tantiemen im Durchschnitt „aber ca. 3 Monatsgehälter“[215], woraus sich die für Herrn St. – geschätzten – Bezugsbeträge ableiteten[216].

II.         Verhält es sich so[217], dann kann dem Kläger die diesmal mit Rücksicht auf § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG verlangte Gleichstellung nicht verwehrt werden:

1.         Zwar will die Beklagte das jedenfalls für den sogenannten „Flexi“-Bonus[218] nicht gelten lassen, weil der Kläger diesen auch ohne „Freistellung“ nicht erhalten hätte[219]. Dessen Sinn und Zweck sei es nämlich, „jährlich einen besonderen individuellen Ausgleich zu schaffen“, der „gerade nicht über alle Mitarbeiter verteilt“ werde[220]. Das ändert aber nichts daran, dass es sich auch bei der so definierten und eigens per Kollektivabsprache (Urteilsanlage VI.) schematisierten Zusatzzahlung um eine „allgemeine Zuwendung“ der Beklagten im Sinne der hiesigen Anspruchsnorm (§ 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG) handelt[221]. Ähnlich wie schon in Fragen der „Vergleichbarkeit“ von Referenzpersonen (s. oben, S. 20 [a.]) oder auch der „Üblichkeit“ beruflicher Entwicklungen (s. oben, S. 22 [vor 3.]) sollen allenfalls solche Zuwendungen ausgeklammert bleiben, die – anders als die hiesigen – lediglich individuelle Umstände des Zuwendungsempfängers berücksichtigen[222]. Im Übrigen soll es insofern sogar genügen, dass die besagte Sonderleistung lediglich vergleichbaren Arbeitnehmern zugewandt wird, und dies selbst dann, wenn es sich dabei nur um einen einzigen vergleichbaren Mitarbeiter handelt[223].

2.         Nach diesen Grundsätzen kann auch dem hiesigen Kläger das an Herrn St. als maßgeblicher Vergleichsperson orientierte Bezugsrecht auf die strittigen Sonderzahlung nicht abgesprochen werden. Zwar war er während der hier interessierenden Zeiten im Hierarchiesystem der Beklagten nicht als „Manager“ (Mitarbeitergruppe „B“) oder gar „Senior-Manager“ (Mitarbeitergruppe „C“) eingestuft, doch tut das seinem Recht auf materielle Gleichstellung nach § 37 Abs. 4 BetrVG keinen Abbruch[224]. Gerade weil hier die bei Herrn St. zu besichtigende berufliche Entwicklung auch in der Höhergruppierung von der einstmals mit dem Kläger geteilten Mitarbeitergruppe „D“ in die Hierarchiestufen „C“ und „B“ nichts anderes als die Nachzeichnung des besagten betriebsüblichen Karriereplans bedeutet, lassen sich die damit entgeltswirksam verbundenen „Nebenwirkungen“ angesichts des normativen Geltungsanspruchs des Entgeltsschutzes nach § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht ausklammern.

III.        Die Folge: Tenor zu VII.

 

D.         Feststellung: Beschäftigungspflicht (Klageantrag 8.)

 

Der Kläger hat auf diesem Hintergrund schließlich auch Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit Tätigkeiten, die nach den betrieblichen Gegebenheiten im Hause der Beklagten ihrer Mitarbeitergruppe „B“ zugeordnet sind. Allerdings ergibt sich diese Konsequenz nicht aus § 37 Abs. 4 BetrVG[225], der den Entgeltschutz regelt, sondern aus der flankierenden Vorschrift des § 37 Abs. 5 BetrVG[226]. - Insofern, letztmalig, der Reihe nach:

I.          Nach § 37 Abs. 5 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrates, vorbehaltlich zwingender betrieblicher Notwendigkeiten, nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, „die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig“ sind. Mit diesem „Flankenschutz“ soll der von § 37 Abs. 4 BetrVG intendierte Entgeltschutz amtierender Betriebsräte auch für deren berufliche Entwicklung „sichergestellt“ werden[227]. Über diesen sogenannten Tätigkeitschutz wird vorsorglich „fingiert“, dass der Anspruchsteller die der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter entsprechende Tätigkeit ausüben könne[228]. Sollten sich insofern Qualifizierungsrückstände ergeben, so wäre ihm nötigenfalls Gelegenheit zu geben, sich in die Zieltätigkeit gebührend einzuarbeiten[229]

II.         An diesen normativen Vorgaben partizipiert hier im Bezug auf die im Hause der Beklagten an sich der Mitarbeitergruppe „B“ vorbehaltenen Tätigkeiten der Kläger. Zwar will die Beklagte auch dies nicht gelten lassen: Eine Beförderung in dieses Segment ihres Personals bedeutete nämlich, wie sie meint, eine Begünstigung des Klägers, weil im Prüfungsbereich des Klägers („Bereich Audit“) eine solche Beförderung ohne Wirtschaftsprüfertitel „im Grundsatz nicht vorgesehen“ sei[230]. Mit diesem Einwand kann sie jedoch nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass sie die hier suggerierte Botschaft, es gehöre zu den unerlässlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zum „Manager“, dass der betreffende Anwärter das Wirtschaftsprüfer-Examen absolviert habe, in ihrer Aussage schon selber relativiert („im Grundsatz“), hat der Kläger schon in der Klageschrift detailliert ausgeführt[231], dass es mit dem genannten Examen als vermeintlichem Schlüssel zur Managerstufe in Wahrheit nicht weit her sei: Danach gebe es zwar in der Steuerabteilung keinen Manager ohne Steuerberaterexamen, sehr wohl jedoch in der Prüfungsabteilung „durchaus Manager ohne Wirtschaftsprüfer-Examen“, dabei zum Teil sogar solche, die nicht einmal das Steuerberaterexamen abgelegt hätten[232]. Wenn dies also zutrifft, kann von einer „Begünstigung“ des Klägers, der offenbar die Grundanforderungen für eine Managerposition sowohl im Prüfungs- als auch im Steuerbereich erfüllt, keine Rede sein. Im Übrigen bliebe auch an dieser Stelle erneut zu beachten, dass das Gesetz etwaige „Handicaps“ langjähriger Akteure der Betriebsverfassung mit den ihnen verliehenen Gleichstellungsansprüchen gerade zu kompensieren sucht: Auch dies hat das bereits wiederholt zitierte LAG Rheinland-Pfalz[233] schon vor mittlerweile mehr als 30 Jahren mit der Feststellung unterstrichen, dass auf die mutmaßliche Tätigkeit des Anspruchstellers hypothetisch für den Fall abzustellen sei, dass er seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen nicht ausgeübt hätte. Nur das ist – jedenfalls bei der objektivierungshalber gebotenen Orientierung an verfügbaren Vergleichspersonen[234] - auch richtig, denn anders kann das in § 37 Abs. 4 u. 5 BetrVG eigens kodifizierte Schutzversprechen letztlich nicht eingelöst werden[235].

III.        Daher: Tenor zu VIII.

 

E.         Kosten und Streitwerte

 

Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:

I.          Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO[236]). Diese Kosten hat es der Beklagten als unterlegener Partei zuweisen müssen (s. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO[237]; Tenor zu IX.).

II.         Den Wert der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG[238] im Tenor festgesetzt. Die Zahlungsklagen sind dabei mit ihrem bezifferten Betrag bewertet, also mit 37.188,-- Euro (Anträge 1. bis 5.) bzw. 98.264,-- Euro (Antrag 7.), während der Feststellungsantrag (Antrag 6.) mit (36 x [7.215,-- Euro ./. 5.635,-- Euro = ] 1.580,-- Euro = ) 56.880,-- Euro und der Wunsch nach (höherwertiger) Beschäftigung (Antrag 8.) mit einem Monatsgehalt des Klägers zu Buche schlägt (5.635,-- Euro). Das macht zusammen also (37.188,-- Euro + 98.264,-- Euro + 56.880,-- Euro + 5.635,-- Euro = ) 197.967,-- Euro und erklärt den Tenor zu X.

 

 

 


 

 

 



[1]   S. Text: „§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis. (1) … (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers“.

[2]   S. Text: „§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis. (1) … (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind“.

[3]   S. Text: „§ 78 Schutzbestimmungen. Die Mitglieder des Betriebsrats … [es folgt Aufzählung weiterer Mandatsträger; d.U.] dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung“.

[4]   S. Klageschrift S. 3 [2.] (Bl. 3 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]): „am 30.4.1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen“.

[5]   S. Klageschrift S. 7 [oben] (Bl. 7 GA) u. S. 19 [vor b.] (Bl. 19 GA).

[6]   S. Klageschrift S. 4 [4.] (Bl. 4 GA): „Nach regelmäßigen Beförderungen in den Jahren 2000 und 2001 jeweils zum 1.10. in die Gruppen ,02' und ,03' wurde der Kläger zum 1.10.2002 letztmals und zwar in die Gruppe ,04' befördert“.

[7]   S. Klageschrift a.a.O.

[8]   Soweit der Kläger in der Klageschrift a.a.O. vom „1.10.2008“ spricht, scheint dies angesichts des Texts des betrieblichen Reglements (Urteilsanlage I.) einem Irrtum zu entspringen; d.U.

[9]   S. Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 01/04 über eine Mitarbeitergruppenstruktur im fachlichen Bereich und Auswirkungen auf die Path Card in der Fassung vom 1.10.2007 - Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 34-37 GA).

[10] S. Klageschrift S. 4 [4.] (Bl. 4 GA).

[11] S. Seite 33 der Broschüre der Beklagten „Start-Tag“ (2012); Kopie als Anlagenkonvolut K 8 zur Klageschrift (Bl. 63 GA).

[12] S. Klageschrift S. 4 [4.] (Bl. 4 GA).

[13] S. Klageschrift S. 3 [2.] (Bl. 3 GA).

[14] S. Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 23-33 GA).

[15] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[16] S. Urteilstenor [Auszug] (Bl. 23 GA): „I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.775,00 EUR brutto (…) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 130,00 EUR seit dem 1. November 2007 und dem Ersten eines jeden weiteren Folgemonats bis zum 1. Oktober 2008 zu zahlen sowie aus jeweils 135,00 EUR seit dem 1.11.2008 und dem Ersten eines jeden weiteren Folgemonats bis zum 1. Juli 2009 zu zahlen. - II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 2009 ein monatliches Gehalt von 4.960,00 EUR (…) zu zahlen“.

[17] S. Klageschrift a.a.O.

[18] S. dazu Klageschrift S. 5 [a.] (Bl. 5 GA): „Der Regelsatz stellt dabei nicht etwa einen – wie man bei unbefangenem Wortverständnis annehmen könnte – Durchschnittswert dar, sondern die untere Grenze der möglichen Gehaltserhöhung, die nicht unterschritten werden darf“.

[19] S. Text: „§ 3 Zuordnung zu Mitarbeitergruppen. - (1) Alle Mitarbeiter werden ab dem 1. Oktober 2007 gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung [Urteilsanlage II.4.; d.U.] den neuen Mitarbeitergruppen nach § 2 zugeordnet. - (2) Die Verweildauer in der jeweiligen Mitarbeitergruppe beträgt grundsätzlich ein Jahr. Ein Verbleiben in einer der Mitarbeitergruppen ist wie bisher möglich. - … (5) Mit einer Umgruppierung in eine höhere Gruppe ist eine Gehaltserhöhung oberhalb der Regelsatzgehaltserhöhung verbunden“.

[20] S. Klageschrift S. 7 [oben] (Bl. 7 GA).

[21] Kennzeichnung beim Kläger: „Allgemeiner und individueller Regelsatz bei der Beklagten“.

[22] Berechnung: Jeweils 152,-- Euro für die Monate 10/2010 bis 09/2011, also 12 x 152,-- Euro = 1.824,-- Euro.

[23] Berechnung: Jeweils 361,-- Euro für die Monate 10/2011 bis 09/2012, also 12 x 361,-- Euro = 4.332,-- Euro.

[24] Berechnung: Jeweils 918,-- Euro für die Monate 10/2012 bis 09/2013, also 12 x 918,-- Euro = 10.016,-- Euro.

[25] Berechnung: Jeweils 1.273,-- Euro für die Monate 10/2013 bis 09/2014, also 12 x 1.273,-- Euro = 15.276,-- Euro.

[26] Berechnung: Jeweils 1.580,-- Euro für die Monate 10/2014 bis 12/2014, also 3 x 1.580,-- Euro = 4.740,-- Euro.

[27] S. Klageschrift S. 8 [(2)] (Bl. 8 GA): „Wie bereits erwähnt, hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 29.7.2010 – 63 Ca 14266/09 rechtskräftig festgestellte, dass die Mitarbeiter J. und St. mit dem Kläger vergleichbar sind und daher die richtige Vergleichsgruppe bilden. Der Mitarbeiter J. ist allerdings zum 31.12.2010 bei der Beklagten ausgeschieden. Einzig mit dem Kläger vergleichbarer Mitarbeiter ist daher Herr R. St.“.

[28] S. Klageschrift S. 4 [vor 4.] (Bl. 4 GA).

[29] S. Klageschrift S. 15 [b.] (Bl. 15 GA); s. auch Klageschrift S. 8 [aa.] (Bl. 8 GA): „im zweiten Anlauf“.

[30] S. Klageschrift a.a.O.

[31] S. Klageschrift a.a.O.

[32] S. Klageschrift S. 10 [dd.] (Bl. 10 GA): „Die Erhöhung des Gehalts von Herrn St. ist dem Kläger nur hinsichtlich der Erhöhung zum 1.10.2011 exakt bekannt. Die übrigen Erhöhungen kann der Kläger nur aufgrund seiner allgemeinen Kenntnisse über die Gehaltsstruktur bei der Beklagten schätzen“.

[33] S. Klageschrift S. 10 [unten] (Bl. 10 GA).

[34] S. Klageschrift S. 19 [a.] (Bl. 19 GA).

[35] S. Klageschrift S. 13 [vor 5.] (Bl. 13 GA).

[36] S. Klageschrift S. 20 [vor 4.] (Bl. 20 GA).

[37] S. Klageschrift S. 16 [oben] (Bl. 16 GA).

[38] S. Klageschrift a.a.O.

[39] S. Klageschrift S. 16 (Bl. 16 GA).

[40] S. Klageschrift a.a.O.

[41] S. Klageschrift a.a.O.: „Diese Kollegen würden ungleich mehr Erfahrungen sammeln. Der Erfahrungserwerb des Klägers dauere länger und damit seien eben auch nur ein langsamerer Aufstieg des Klägers und deshalb auch eine langsamere Steigerung des Gehalts verbunden“.

[42] S. Klageschrift a.a.O.

[43] S. Klageschrift a.a.O.

[44] S. Klageschrift a.a.O.

[45] S. Klageschrift S. 17 [1.] (Bl. 17 GA).

[46] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[47] S. Klageschrift S. 17-18 [2.] (Bl. 17-18 GA).

[48] S. Klageschrift S. 18 [oben] (Bl. 18 GA).

[49] S. Klageschrift S. 18 [vor c.] (Bl. 18 GA).

[50] S. Klageschrift S. 18 [c.] (Bl. 18 GA).

[51] S. Kopien als Anlagen K 6 u. K 7 zur Klageschrift (Bl. 59-60 u. 61 GA).

[52] S. Klageschrift S. 18 [c.] (Bl. 18 GA).

[53] S. Text oben, S. 4 Fn. 20.

[54] S. Klageschrift S. 18 [c.] (Bl. 18 GA).

[55] S. Klageschrift a.a.O.

[56] S. Klageschrift S. 20 [6.] (Bl. 20 GA).

[57] S. Text oben, S. 2 Fn. 2.

[58] S. Text oben, S. 2 Fn. 3

[59] S. Klageschrift S. 20 [6.] (Bl. 20 GA).

[60] S. Klageschrift S. 21 [vor b.] (Bl. 21 GA).

[61] S. Klageerwiderungsschrift vom 20.5.2015 S. 1-4 (Bl. 85-88 GA) nebst Anlage B 1 (Bl. 89 GA).

[62] S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [vor 1.] (Bl. 85 GA).

[63] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[64] S. Klageerwiderungsschrift S. 1 [1.] (Bl. 85 GA).

[65] S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 86 GA).

[66] S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 86 GA).

[67] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[68] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Das Wirtschaftsprüferexamen stellt eine ungewöhnlich aufwändige betriebsexterne Qualifikation dar, die den Zugang zu einem regulierten Beruf eröffnet. Eine Betriebsüblichkeit scheidet auch deswegen aus, weil der Examenserfolg nicht in der Hand der Beklagten liegt und nicht durch eine rein interne Fortbildung erlangt werden kann“.

[69] S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 87 GA).

[70] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[71] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[72] Kürzel für „Audit Financial Services“ (s. oben, S. 2 [I.]); d.U.

[73] S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 87 GA).

[74] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[75] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[76] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[77] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[78] S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 88 GA).

[79] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[80] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[81] S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.

[82] S. Schriftsatz vom 22.6.2015  S. 1-17 (Bl. 131-147 GA) nebst Anlagen K 9 bis K 15 (Bl. 148-160 GA).

[83] S. hierzu Klageschrift S. 8-9 [aa.] (Bl. 8-9 GA): „Nach der Praxis der Beklagten werden Mitarbeiter mit bestandenem Steuerexamen in der Regel Manager in der Steuerabteilung und Mitarbeiter mit bestandenem Wirtschaftsprüferexamen (und in den allermeisten Fällen jeweils zuvor bestandenem Steuerberaterexamen) Manager in der Prüfungsabteilung (Abteilung des Klägers und Herrn St.). Die Karrierewege in der Steuerabteilung und in der Prüfungsabteilung unterscheiden sich insoweit nicht. - Allerdings gibt es in der Steuerabteilung keinen Manager ohne Steuerberaterexamen, während es in der Prüfungsabteilung durchaus Manager ohne Wirtschaftsprüferexamen gibt, die zum Teil nicht einmal das Steuerberaterexamen abgelegt haben, welches als wichtiger Zwischenschritt zum Wirtschaftsprüferexamen zu verstehen ist, da im Wirtschaftsprüferexamen auch zwei Steuerklausuren gestellt werden, die bei bereits vorhandenem Steuerberaterexamen entfallen. Für die Beförderung zum ,Manager' in die Mitarbeitergruppe ,C' der Prüfungsabteilung ist daher das Bestehen dieses Examens keine zwingende Voraussetzung. So ist z.B. auch der Mitarbeiter F.-J. W., der mittlerweile wieder in der Niederlassung Frankfurt arbeitet, ohne das Wirtschaftsprüferexamen zum ,Manager' in die Mitarbeitergruppe ,C' befördert worden. Auch vier weitere Kollegen des Klägers arbeiten derzeit in der Prüfungsabteilung in Hannover als Manager der Mitarbeitergruppe ,C' ohne das Wirtschaftsprüferexamen erfolgreich abgelegt zu haben; dies sind Frau A. H., E. P.und T. St. (Bereich Audit FS Banken) und Herr J.H. im Bereich Audit Assurance, in dem prüfungsnahe Beratungsdienstleistungen angeboten werden. Letzter ist – wie der Kläger auch – Volljurist und wurde zum 01.10.2014 bereits zum B-Manager befördert und ist ähnlich lange wie der Kläger, nämlich seit dem 15.1.2001 im Unternehmen“.

[84] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 1 [a.] (Bl. 131 GA).

[85] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 2 [b.] (Bl. 132 GA).

[86] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[87] S. zur Erläuterung gleichfalls Klägerschriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.: „Die Beklagte hat zum 1. Oktober 2014 ihre frühere Strukturierung in die drei grundsätzlichen Bereiche Conculting (Unternehmensberatung), Tax (Steuern) und Audit (Prüfung) im Bereich FS (Financial Services) aufgegeben. … Durch den neuen Ansatz der Beklagten gibt es jetzt einen Bereich One FS in dem die Mitarbeiter der früheren Bereiche Consulting, Tax und Audit zusammenarbeiten“.

[88] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[89] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[90] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[91] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 3 [vor c.] (Bl. 133 GA).

[92] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[93] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[94] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[95] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[96] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 3 [(1.)] (Bl. 133 GA).

[97]   S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[98]   S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[99]   S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.; ferner S. 4 (Bl. 134 GA): „Von diesen 19 aufgeführten Mitarbeitern waren am 1.10.2014 nur noch 7 im Unternehmen (…). Nach Ablauf dieser 4 Jahre (also der unteren Mindestgrenze der Betriebszugehörigkeit für eine Beförderung zum Manager) waren von diesen 7 verbliebenen Personen bereits 4 zum Manager befördert worden (…). Das heißt 57,1% der im Betrieb verbliebenen Mitarbeiter sind bereits nach 4 Jahren Manager geworden“.

[100] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 5 [vor (2)] (Bl. 135 GA).

[101] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[102] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[103] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 5 [(2)] (Bl. 135 GA).

[104] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[105] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[106] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 5-6 (Bl. 135-136 GA).

[107] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 8 [d.] (Bl. 136 GA).

[108] S. Kopien als Anlagen K 9 bis K 11 zum Schriftsatz vom 22.6.2015 (Bl. 148-155 GA).

[109] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 6 [d.] (Bl. 136 GA).

[110] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[111] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[112] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 6-7 (Bl. 136-137 GA).

[113] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 7 [e.] (Bl. 137 GA): „Selbst wenn man das erfolgreich abgelegte Wirtschaftsprüfer-Examen als zwingende Voraussetzung für eine Beförderung zum Manager ansähe, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, denn einzig seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied ist die Ursache dafür, dass der Kläger das Wirtschaftsprüfer-Examen nicht abgelegt hat“.

[114] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 7 [(1)] (Bl. 137 GA).

[115] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[116] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[117] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 8 (Bl. 138 GA).

[118] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[119] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[120] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[121] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[122] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[123] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[124] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 9 (Bl. 139 GA).

[125] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[126] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[127] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[128] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 14 [b.] (Bl. 144 GA) unter Hinweis auf „Fitting, BetrVG, § 37 Rn. 118.

[129] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 12 (Bl. 142 GA): „Dieser trat am 15.1.2001 – also gut ein Jahr nach dem Kläger – in das Unternehmen ein. Er ist inzwischen Senior Manager (Vergütungsgruppe B) im Bereich Assurance, wo prüfungsnahe Beratungen angeboten werden, der am dem Bereich Audit zugerechnet wird. Herr H. ist wie der Kläger Volljurist und zugelassener Rechtsanwalt. Er verfügt wie der Kläger über das Steuerberaterexamen, hat aber nicht das WP-Examen abgelegt. Der Bruttojahresverdienst von Herrn H. liegt aktuell bei EUR 84.540,00 €. Die Tantieme im letzten Jahr betrug EUR 34.000,00“; s. dazu ferner S. 14 [(1)] (Bl. 144 GA).

[130] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 14 [(1)] (Bl. 144 GA): „Herr V. ist 4 Jahre nach dem Kläger am 1.10.2003 bei der Beklagten eintreten. Herr V. wurde nach erfolgreich bestandenem Wirtschaftsprüfer-Examen zum 1.10.2011 zum Manager bestellt (Vergütungsgruppe C) und ist seit dem 1.10.2014 Senior Manager (Vergütungsgruppe B). Das Gehalt und die Tantieme von Herrn V. bewegt [sich] etwas unterhalb des Niveaus von Herrn St.“.

[131] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 15 [vor (2)] (Bl. 145 GA).

[132] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 15 [(2)-(3)] (Bl. 145 GA).

[133] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 15 [unten] (Bl. 145 GA).

[134] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 16 [vor c.] (Bl. 146 GA).

[135] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[136] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 16 [c.] (Bl. 146 GA).

[137] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[138] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 a.a.O.

[139] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 1-5 (Bl. 168-172 GA).

[140] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 1 (Bl. 168 GA).

[141] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 2 [vor II.] (Bl. 169 GA).

[142] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 2 [2.] (Bl. 169 GA).

[143] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O.

[144] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 3 [vor III.] (Bl. 170 GA).

[145] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O.

[146] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 3 [III.] (Bl. 170 GA).

[147] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O.

[148] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 3-4 [vor III.] (Bl. 170-171 GA).

[149] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 4 [vor IV.] (Bl. 171 GA).

 

[150] Kürzel (des Gerichts) für „Mitarbeiter“; d.U.

[151] S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

[152] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[153] S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

[154] S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners. (1) … (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn – 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“.

[155] S. Text: „§ 614 Fälligkeit der Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten“; s. dazu auch Klageschrift S. 20 [4.]: „Das Gehalt ist jeweils am Ende eines Monats zu zahlen“.

[156] S. Regierungsentwurf vom 29.1.1971 – BTDrs. VI/1786 S. 9 (dort § 37 RegE).

[157] S. Ausschussbericht vom 14.10.1971 – BTDrs. VI/2729 S. 17 [Synopse - rechte Spalte].

[158] S. Text oben, S. 2 Fn. 3.

[159] S. dazu anschaulich BAG 17.8.2005 - 7 AZR 528/04 – NZA 2006, 448 = ZTR 2006, 285 [2 a. - „Juris“-Rn. 18: „Die Vorschrift soll nur die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots durch einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen erleichtern“.

[160] S. zu BTDrs. VI/2729 S. 23 [Zu § 37 – Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis]: „Durch die neu eingefügten Absätze 4 und 5 soll allgemein sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Betriebsrates weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung Nachteile erleiden“.

[161] S. zum Begriff und Problem Martin Wolmerath, Anm. LAG Düsseldorf [16.7.2004 – 9 Sa 1306/03] jurisPR-ArbR 51/2004 Anm. 3 [D.]: „Nicht selten kommt es vor, dass sich Betriebsratsmitglieder hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt fühlen. Das Betriebsratsamt, so scheint es, komme insoweit einem Karriereknick gleich“.

[162] S. Text: „§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis. (1) … (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“.

[163] S. zum soziologischen Wandel nach wie vor anschaulich Friedhelm Farthmann, Der gerechte Betriebsratslohn – Funktionswandel in der Betriebsratsarbeit und Entgeltgerechtigkeit, in: ders./Peter Hanau/Udo Isenhardt/Ulrich Preis (Hrg.), Festschrift für Eugen Stahlhacke (1995), S. 115, 116: „Die gesetzgeberische Vorstellung der Gleichbehandlung von Normalarbeit und Betriebsratsarbeit stimmt jedoch zunehmend weniger mit der Lebenswirklichkeit überein. Es ist nämlich – zumindest in Großbetrieben – eine zunehmende Professionalisierung der Betriebsratsarbeit zu verzeichnen. Hier vollzieht sich ein Trend, der beispielsweise in den Landesparlamenten schon seit vielen Jahren festzustellen ist und auf den der Gesetzgeber mit höheren Diäten und einer besonderen Absicherung nach Mandatsende reagiert hat. Den konsequenzen Abschied vom Hobbypolitiker zum Berufspolitiker mag man bedauern oder nicht. Er ist aber durch gewandelte Aufgabenstellungen – und zwar sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht – bedingt und vorgezeichnet. Die Tätigkeit erfasst ,den ganzen Mann/die ganze Frau'. Das Bild vom Feierabendpolitiker passt nicht mehr“.

[164] S. tendenziell ebenso – dort zum Verbot der Entgeltminderung bereits in § 37 Abs. 2 BetrVG – BAG 23.6.2004 – 7 AZR 514/03 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 139 = EzA § 37 BetrVG 2001 Nr. 2 = NZA 2004, 1287 = BB 2005, 111 [1 a. - „Juris“-Rn. 33]: „Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern“.

[165] S. in diesem Sinne prägnant schon der Bericht der sog. Mitbestimmungskommission (1970), BT-Drs. VI/334 S. 65 [23.]: „Durch die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen wird der Forderung Rechnung getragen, dass über Menschen und ihre Schicksale prinzipiell nicht ohne deren Mitwirkung, selbst oder durch gewählte Vertreter, entschieden werden sollte. Der Arbeiter soll nicht ,seine Seele in der Garderobe abgeben', wenn er eine Fabrik betritt (Henry Ford I.). Er bleibt stets Subjekt, auch wenn er sich durch Arbeitsvertrag zur Ausführung von Weisungen verpflichtet hat. Diese Forderung nach unmittelbarer oder mediatisierter Mitwirkung an Entscheidungen, die den einzelnen betreffen, kann sich nicht nur auf den verfassungsrechtliche gesicherten Grundsatz der menschlichen Würde stützen. Sie entspricht auch theologischen Grundsätzen“.

[166] S. dazu etwa Christoph Weber, in: Fritz Fabricius u.a. (Begründer), GK-BetrVG, 10. Auflage (2014), § 37 Rn. 119: „Die Vorschriften [§ 37 Abs. 4 u. 5. BetrVG; d.U.] konkretisieren damit in Ergänzung des § 37 Abs. 2 und 3 (…) das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 (…) und sichern die äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (...)“; ähnlich Gregor Thüsing, in: Reinhard Richardi (Hrg.), BetrVG, 14. Auflage (2014), § 37 Rn. 62: „Sie ergänzen den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG, sichern also die äußere Unabhängigkeit, indem sie den sozialen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch eine Sicherung des Arbeitsentgelts und eine Tätigkeitsgarantie ausbauen“.

[167] S. dazu nur Christoph Weber (Fn. 166) § 37 Rn. 121: „Durch diesen Vergleichsmaßstab hat der Gesetzgeber versucht, die erforderliche hypothetische Betrachtung (…) zu objektivieren“.

[168] S. Christoph Weber (Fn. 166), § 37 Rn. 121.

[169] So BAG 13.11.1987 – 7 AZR 550/86 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 61 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 88 = NZA 1988, 403 = ZTR 1988, 189 [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „Nach dieser Zielsetzung durch den Gesetzgeber sind im Sinne eines objektiven Kriteriums solche Arbeitnehmer ,als vergleichbar' anzusehen, die im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds eine im wesentlichen gleichwertige Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben“; dahin zuvor bereits BAG 17.5.1977 – 1 AZR 458/74 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 28 = DB 1977, 1562 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 54 = SAE 1978, 136 [2.]: „Vergleichbar im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind nur solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Wahl eine im wesentlichen gleiche qualifizierte Tätigkeit wie das freigestellte Betriebsratsmitglied ausgeübt haben (...)“; im Anschluss BAG 21.4.1983 – 6 AZR 407/80 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 43 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 79 = BB 1983, 1853 = DB 1983, 2253 [2. - „Juris“-Rn. 11].

[170] So nochmals BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „Nach dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG hat jedoch – anders als z.B. bei der Bewertung von Tätigkeiten nach tariflichen Tätigkeitsmerkmalen – darüber hinaus im Sinne eines weiteren Kriteriums zur Feststellung der Vergleichbarkeit auch deren jeweilige fachliche und persönliche Qualifikation Berücksichtigung zu finden“; ähnlich zuvor schon BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [2. - „Juris“-Rn. 11], wo auch „fachliche und persönliche Voraussetzungen“ als Frage der Vergleichbarkeit thematisiert werden; kombiniert in BAG 19.1.2005 – 7 AZR 208/04 – ZBVR online 2006 Nr. 5, 2-5 (Volltext: „Juris“) [Leitsatz 2.]: „Nach § 37 Abs. 4 BetrVG sind vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren“.

[171] S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.2 a. - „Juris“-Rn. 30]: „[Anschlusszitat zu Fn. 170:] außergewöhnliche Leistungen müssen dabei ebenso besondere Beachtung finden wie unterdurchschnittliche Leistungen (...)“.

[172] S. dazu etwa BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [4. - „Juris“-Rn. 15]: „Ist aber nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, kommt eine Anpassung des Arbeitsentgelts nur an das dieser Vergleichsperson in Betracht (...)“; ebenso zuvor schon LAG Rheinland-Pfalz 3.6.1980 – 3 Sa 134/80 – EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 69: „Dieser Teil der Belegschaft kann auch aus einem einzigen Arbeitnehmer bestehen. Es muss nicht unbedingt eine Gruppe von vergleichbaren Arbeitnehmern vorhanden sein, damit sich das Merkmal ,Arbeitsentgelt (bzw. Zuwendungen) gleichbarer Arbeitnehmer' im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG erfüllen kann. Die Verwendung des Plurals ist in dieser Vorschrift nur gesetzestechnischer Natur und beinhaltet keine Festlegung auf eine Mehrheit von Personen, sondern [zielt?] lediglich auf einheitliche Betrachtungsweise im Falle des Vorhandenseins einer entsprechenden Gruppe“.

[173] S. hierzu statt vieler LAG Rheinland-Pfalz, 21.9.2006 – 11 Sa 230/06 – ZTR 2007, 340 (Leitsatz; Volltext: „Juris“) [Leitsatz]: „Für die Frage der Vergleichbarkeit i.S.d. § 37 Abs. 4 BetrVG ist grundsätzlich auf diejenigen Arbeitnehmer abzustellen, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben, wie das Betriebsratsmitglied. Fehlt es an solchen, so ist auf solche Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten ausüben, die dem Betriebsratsmitglied bei Wegfall seines Amtes vom Arbeitgeber übertragen werden würden“; Martin Wolmerath, in: Franz-Josef Düwell (Hrg.), BetrVG [HaKo], 4. Auflage (2014), § 37 Rn. 25: „Fehlt ein vergleichbarer Arbeitnehmer, so ist auf solche Arbeitnehmer abzustellen, die Tätigkeiten ausüben, die der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied bei einem Wegfall seines Betriebsratsamtes übertragen würde (...)“.

[174] S. Schriftsatz vom 22.6.2015 S. 14 [b.] (Bl. 144 GA).

[175] S. hierzu etwa ErfArbR/Ulrich Koch, 15. Auflage (2015), § 37 Rn. 9: „Gibt es keinen vergleichbaren AN, kommt es auf den am ehesten vergleichbaren AN an (...)“; Gerd Engels u.a., in: Karl Fitting (Begründer), BetrVG, 27. Auflage (2014), § 37 Rn. 118: „Hat der Betrieb keinen vergleichbaren ArbN, so ist auf den ArbN abzustellen, der dem BRMitgl. am ehesten vergleichbar ist (...)“.

[176] S. Text oben, S. 2 Fn. 2.

[177] S. in diesem Sinne BAG 19.1.2005 (Fn. 170) [II.1. - „Juris“-Rn. 21]: „Da § 37 Abs. 4 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitgliedes gegenüber anderen Arbeitnehmern führen (…). Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG, wenn nach den betrieblichen Gepflogenheiten dem Betriebsratsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen oder wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht“; ebenso schon BAG 15.1.1992 – 7 AZR 194/91 – AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 84 = DB 1993, 1397 = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 110 = ZTR 1993, 174 [II.1 b, bb. - „Juris“-Rn. 29].

[178] S. hierzu prägnant etwa Ulrike Schweibert/Sandra Buse, NZA 2007, 1080, 1081 [1.]: „Der Gesetzgeber will die Belegschaft vor ,gekauften Betriebsräten' bewahren“.

[179] S. etwa BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.]: „Eine ,betriebsübliche berufliche Entwicklung' entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel. Beförderungen müssen so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann“; dahin bereits BAG  31.8.1983 – 4 AZR 67/81 – n.v. (Volltext: „Juris“) [„Juris“-Rn. 18]: „Auch dieser Rechtsbegriff muss nach der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgelegt werden. Demgemäß ist ,betriebsübliche berufliche Entwicklung' die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (…)“; im Anschluss BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]; 19.1.2005 (Fn. 170) [II.1. - „Juris“-Rn. 21]; s. aus jüngerer Zeit etwa BAG 14.7.2010 – 7 AZR 359/09 – EzA § 78 BetrVG 2001 Nr. 1 = ZTR 2011, 56 = PersR 2011, 29 [II.3 b, aa. (1.) - Rn. 30]: „Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht“.

[180] So etwa BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.] - Zitat Fn. 179.

[181] S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]: „Unberücksichtigt zu bleiben haben demgemäß außergewöhnliche, atypische Entwicklungen in der betrieblichen Situation oder in der Personalsituation (...)“; .; ebenso schon BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 18]: „Unberücksichtigt zu bleiben haben demgemäß außergewöhnliche, atypische Entwicklungen in der betrieblichen und in der Personalsituation“.

[182] S. BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34]: „Die berufliche Entwicklung eines Arbeitnehmers ist auch dann nicht betriebsüblich, wenn sie eine individuelle, nur auf diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittene Beförderung darstellt (...)“; im Anschluss BAG 17.8.2005 (Fn. 159) [1 b, aa. - „Juris“-Rn. 13 am Ende].

[183] S. hierzu schon BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 29]: „Vielmehr hat schon der Erste Senat [ … ] zutreffend erkannt, dass auch bei auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützten Klagen wie auch sonst im Zivilprozess und demgemäß auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der Kläger die klagebegründenden Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat“; implizit auch schon BAG 17.5.1977 (Fn. 169) [3. - „Juris“-Rn. 11]: „Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm, wäre er nicht freigestellt, eine Arbeit übertragen worden wäre, die mit einer der in der Lohnaufstellung aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar ist“.

[184] S. Klageschrift S. 4 [3.] (Bl. 4 GA) – mit Blick auf die Herren J. und St.: „Diese waren wie der Kläger im Bereich AFS (Audit Financial Services) tätig, ebenfalls in die Mitarbeitergruppe D3 eingruppiert und wurden bei der Gesamtbeurteilung für den Zeitraum 1.10.2006 bis 30.9.2007 ebenso wie der Kläger in das Feld 5 des sog. 9-Box-Modells, dem damaligen Beurteilungsmodell der Beklagten, eingestuft“.

[185] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[186] S. ArbG Berlin 29.7.2010 – 63 Ca 14266/09 – S. 9 (Bl. 31 GA): „Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der im Oktober 2007 neben der fünfprozentigen Gehaltserhöhung erfolgten weiteren Gehaltserhöhung daher die Mitarbeiter J. und St. mangels vergleichbarer Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsratstätigkeit des Klägers im Betrieb der Beklagten in Hannover tätig gewesen sind, die mit dem Kläger am ehesten vergleichbaren Arbeitnehmer, denn diese sind ebenso wie der Kläger in dem Bereich AFS tätig und ebenfalls in die Mitarbeitergruppe ,D 3' eingruppiert und wurden bei der Gesamtbeurteilung für den Zeitraum 01. Oktober 2006 bis 30. September 2007 ebenso wie der Kläger in das Feld 5 des 9-Box-Modells eingestuft“.

[187] S. dazu statt vieler Peter Wedde, in: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe (Hrg.), BetrVG, 14. Auflage (2014), § 37 Rn. 78: „Keine Entgeltabsicherung kommt in Betracht, wenn sich die früheren vergleichbaren AN durch private Weiterbildung höher qualifiziert haben und deshalb eine höhere Vergütung erhalten (...)“.

[188] S. etwa Peter Wedde (Fn. 187) § 37 Rn. 78: „Hierbei sind auch Maßnahmen der betrieblichen Fort- und Weiterbildung zu berücksichtigen, an denen vergleichbare AN teilgenommen haben, während des betreffende BR-Mitglied wegen der BR-Tätigkeit auf eine Teilnahme verzichten musste (…); dahin tendenziell wohl schon BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [2. - „Juris“-Rn. 11 am Ende]: „Auch wenn man eine besondere fachliche oder persönliche Qualifikation nur insoweit berücksichtigen will, als dadurch generell das Tätigkeitsfeld der Arbeitnehmer innerhalb der betrieblichen Organisation bestimmt wird (…), ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, ohne seine Freistellung auf dem gleichen Tätigkeitsfeld wie der Arbeitnehmer Werner S. tätig geworden zu sein“.

[189] S. Schriftsatz vom 17.6.2015 S. 7 [e.] (Bl. 137 GA): „Selbst wenn man das erfolgreich abgelegte Wirtschaftsprüfer-Examen als zwingende Beförderung zum Manager ansähe, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, denn einzig seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied ist die Ursache dafür, dass der Kläger das Wirtschaftsprüfer-Examen nicht abgelegt hat“.

[190] S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 86 GA): „Das Wirtschaftsprüferexamen stellt eine ungewöhnlich aufwändige betriebsexterne Qualifizierung dar, die den Zugang zu einem regulierten Beruf eröffnet“.

[191] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 2 [II.1.] (Bl. 169 GA): „Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass ihm die Ablegung des Wirtschaftsprüferexamens nicht möglich gewesen sei, muss dies stark bezweifelt werden: Der Kläger hat in der Zeit von 2001 bis 2007 zunächst zwei Mal das Steuerberaterexamen und das Wirtschaftsprüferexamen ohne Erfolg absolviert, bevor er dann das Steuerberaterexamen im 2. Wiederholungsversuch bestanden hat. Der Kläger hat damit gezeigt, dass es durchaus möglich ist, neben der Betriebsratstätigkeit ein Examen zu absolvieren. Da sich der Umfang der Betriebsratstätigkeit zumindest in den unmittelbar anschließenden Geschäftsjahren nicht wesentlich verändert hat, muss doch stark bezweifelt werden, dass diese der Grund für das Absehen von einem erneuten (2. und letzten) Wiederholungsversuch in Bezug auf das Wirtschaftsprüferexamen sein soll“.

[192] S. Text: „§ 286 Freie Beweiswürdigung. (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“.

[193] S. Text oben, Fn. 192.

[194] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 S. 3 [vor III.] (Bl. 170 GA).

[195] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O.

[196] S. Schriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O.

[197] S. BAG 15.1.1992 (Fn. 177) [Leitsatz 2.] - Zitat oben, Fn. 179; 19.1.2005 (Fn. 170) [II.1. - „Juris“-Rn. 21] – Zitat oben, Fn. 177; 14.7.2010 (Fn. 179) [II.3 b, aa. (1) – Rn. 30] – Zitat oben, Fn. 179; offener noch BAG 31.8.1983 (Fn. 179) [„Juris“-Rn. 18] – Zitat oben, Fn. 179; Auszug: „normale betriebliche und berufliche Entwicklung“.

[198] S. zur diesbezüglichen Rolle der Beweislastverteilung ebenso übergreifend wie prägnant Ulrike Schweibert/Sandra Buse, Rechtliche Grenzen der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern – Schattenbosse zwischen ,Macht und Ohnmacht', NZA 2007, 1080, 1081 [vor V.]: „Ohne Absprache obliegt die Darlegungs- und Beweislast im Streitfall dem Betriebsratsmitglied (…), ein Umstand, der im Zweifel die Rechtsposition des Arbeitgebers stärkt“.

[199] S. zu aktuelleren Schlaglichtern dieser Debatte etwa Philipp Byers, Die Höhe der Betriebsratsvergütung, NZA 2014, 65-71; Ulrike Schweibert/Sandra Buse (Fn. 198) NZA 2007, 1080-1086.

[200] S. zu tendenziell überschießenden Folgerungsweisen, wonach anscheinend jeder (positive) Unterschied in den Arbeitsbedingungen eines Mandatsinhabers in den Ruch seiner „Begünstigung“ gerät, etwa Ulrike Schweibert/Sandra Buse (Fn. 198) NZA 2007, 1080, 1081 [1.]: „Der Wortlaut des § 37 BetrVG schreibt zwar nur vor, dass das fortzuzahlende Entgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht ,geringer' sein darf als das eines vergleichbaren Arbeitnehmers – eine höhere Vergütung fällt jedoch als verbotene Begünstigung in den Anwendungsbereich als § 78 BetrVG“; s. dazu auch unten, S. 30 Fn. 223.

[201] S. insofern anschaulich Frank Bayreuther, Die ,betriebsübliche' Beförderung des freigestellten Betriebsratsmitgliedes, NZA 2014, 235, 236-237 [4.]: „Lässt man es mit dem pauschalen Grundsatz bewenden, dass eine Beförderung nur zulässig ist, wenn das Betriebsratsmitglied nach den betriebsüblichen Gepflogenheiten zur Beförderung angestanden hätte oder aber die überwiegende Mehrheit der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht hätte, wäre in solchen Fällen jede Höherstufung des Betriebsrats unzulässig. - Das zeigt ein Urteil des LAG München [22.12.2005 – 4 Sa 736/05; d.U.] beispielhaft: Dieses meint im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG, dass eine Beförderung eines Betriebsrats nicht in Betracht kommt, wenn die Hauptabteilungsleiter eines Unternehmens lediglich im Wesentlichen aus der Ebene der Abteilungsleiter befördert werden, weil sich daraus nicht schließen lasse, dass es im Unternehmen ein gleichförmiges Verhalten dahingehend gibt, dass tatsächlich auch die überwiegende Mehrzahl der Abteilungsleiter den Aufstieg zum Hauptabteilungsleiter schafft. Daher stehe nicht fest, dass derartige Beförderungen der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung entsprechen und mithin, dass der betreffende Betriebsrat sicher befördert worden wäre. - Die Konsequenz wäre mit anderen Worten, dass immer dann, wenn eine Vergleichsgruppenbildung nicht möglich ist, sich keine hinreichend verfestigte betriebliche Übung feststellen lässt oder jedenfalls nicht die Mehrheit innerhalb einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer befördert wird, der Arbeitgeber faktisch gezwungen wäre, Betriebsräte bei Beförderungsentscheidungen ,vorsichtshalber' [gemeint: um sich nicht dem Vorwurf der ,Begünstigung' auszusetzen; d.U.] zu übergehen. Diese hätten von vornherein keine Chance mehr auf eine Beförderung. Derart würde man aber weit über das Ziel hinausschießen und nicht etwa eine Begünstigung von Betriebsräten vermeiden, sondern diese schlicht benachteiligen (...)“.

[202] Anlehnung an Frank Bayreuther (Fn. 201) NZA 2014, 237 [6.]: „Eine Beförderung ist dann keine nach § 78 S. 2 BetrVG verbotene Begünstigung, wenn sie definitiv im Rahmen des auch ansonsten Möglichen bleibt, es Arbeitnehmer gibt, die bei gleicher Qualifikation und aus einer ähnlichen Position heraus entsprechend befördert wurden, es sachlich plausibel erscheint, dass der Arbeitnehmer von seiner Qualifikation her gesehen und auf Grund seiner bislang gezeigten Leistungen gute und nachweisbare Chancen gehabt hätte, die betreffende Position zu erreichen und sich im Gesamtbild keine großzügigere Handhabung von Beförderungsentscheidungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern ausmachen lässt“.

[203] S. Rudolf Hennecke, Die Bemessung von Arbeitsentgelt und allgemeinen Zuwendungen freigestellter Betriebsräte, RdA 1986, 241, 243 [4.] - unter Hinweis u.a. auf LAG Rheinland-Pfalz 3.6.1980 (Fn. 172).

[204] S. nochmals BAG 13.11.1987 (Fn. 169) [III.3 a. - „Juris“-Rn. 34] – Zitat oben, Fn. 182.

[205] S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.

[206] S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.

[207] S. Text: § 256 Feststellungsklage. (1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde“.

[208] S. im selben Sinne bereits BAG 17.5.1962 - 2 AZR 354/60 – AP § 620 BGB Bedingung Nr. 2 = DB 1962, 969 [I. „Juris“-Rn. 11]: „Dass die Klägerin vielleicht eine Leistungsklage erheben könnte, schließt das Feststellungsinteresse nicht aus. Denn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht nur die Grundlage für einen Lohnanspruch, sondern auch für eine Reihe weiterer möglicher Ansprüche. Wollte man die Parteien zwingen von vornherein alle Einzelfragen, die sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ergeben können, jeweils durch Leistungsklagen zu klären, so wäre das wenig prozessökonomisch. Prozessökonomisch ist es, von der allgemeinen Klärungsfunktion der Feststellungsklage Gebrauch zu machen und mit ihr alle sich aus dem Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses möglicherweise ergebenden Einzelfragen jedenfalls grundlegend in einem Prozess zu erfassen“.

[209] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[210] S. Konzernbetriebsvereinbarung Nr. 02/09 in der Fassung vom 31.07.2012 – Kopie als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 53-58 GA).

[211] S. Klageschrift S. 12 (Bl. 12 GA) und bereits oben, S. 6 [4.]: [2009/2010] 3.417,-- Euro – [2010/2011] 3.512,-- Euro – [2011/2012] 3.619,-- Euro – [2012/2013] 3.735,-- Euro – [2013/2014] 3.820,-- Euro und [2014/2015] 3.891,-- Euro.

[212] S. Klageschrift S. 12-13 (Bl. 12-13 GA): 16.497,-- Euro + 17.502,-- Euro + 18.750,-- Euro + 21.000,-- Euro + 22.512,-- Euro + 23.997,-- Euro.

[213] S. Klageschrift S. 12 (Bl. 12 GA): „Die Tantieme wurde bisher von den Vorgesetzten der Manager, im Regelfall Partnern, frei festgelegt, Verteilungskriterien gab es nicht. Falles es sie gegeben haben sollte, was schon jetzt mit Nichtwissen bestritten wird, wurden sie jedenfalls nicht an die Manager kommuniziert“.

[214] S. Klageschrift a.a.O.: „Tantiemesystem der Manager“.

[215] S. Klageschrift S. 13 (Bl. 13 GA).

[216] S. Klageschrift a.a.O.: „Die Tantiemehöhen von Herrn St. betrugen damit nach Schätzung des Klägers … [es folgen die in Fn. 212 angegebenen Beträge; d.U.].

[217] Die Beklagte hat dem Kläger die so gebildeten Zahlen nicht streitig gemacht; d.U.

[218] S. dazu § 3 Abs. 2 Buchstabe b) KBV 02/09 (Urteilsanlage VI.2.); Textauszug: „§ 3 Ermittlung und Aufteilung des Bonustopfes. - (1) Der Bonustopf für fachliche Mitarbeiter wird durch den Vorstand nach Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. spätestens zwei Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres und nach Anhörung des Konzernbetriebsrats festgesetzt … . - (2) Die Verteilung des Topfes erfolgt jeweils: - a) zu 80 % als Bonus für die individuelle Leistungsbeurteilung in Abhängigkeit vom Beurteilungssystem Dialogue (Bonus aus Dialogue) – b) zu 20 % für die flexible Verteilung (Bonus aus Flexi-Topf). Der Flexi-Topf wird zwischen oder innerhalb der Functions auf alle oder einzelne Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen frei verteilt“.

[219] S. Beklagtenschriftsatz vom 2.7.2015 S. 4 [IV.] (Bl. 171 GA): „Für die Bemessung der variablen Vergütung ist ebenfalls auf die o.g. Vergleichsgruppe abzustellen. Zusätzliche Vergütungen dürfen dem Betriebsratsmitglied nur dann gewährt werden, wenn er diese auch ohne Freistellung erhalten hätte. Dies trifft auf den Bonus zu, nicht jedoch auf den Flexi-Bonus“.

[220] S. Beklagtenschriftsatz vom 2.7.2015 a.a.O.

[221] S. im selben Sinne etwa Dirk Glock, in: Harald Hess u.a., BetrVG, 9. Auflage (2014), § 37 Rn. 117: „Allgemein werden Zuwendungen immer dann gewährt, wenn sie nach einer den Einzelfall übergreifenden kollektiven Ordnung gestaltet sind“.

[222] S. dazu statt schon LAG Rheinland-Pfalz 3.6.1980 (Fn. 172) [S. 326]: „Wie die Vergütungsansprüche des Klägers zu beurteilen wären, wenn dem vergleichbaren Arbeitnehmer keine pauschalierte Leistungszulage, sondern von Fall zu Fall für konkrete Mehranforderungen bestimmte Leistungsprämien gewährt würden, kann an sich dahingestellt bleiben. Immerhin würde selbst dann geprüft werden müssen, ob nicht durch eine solche Umstellung der Vergütung … […] eine entsprechende Anpassung der Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds ausgelöst würde, weil nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die Entgeltgarantie niemandem zugemutet weden kann, die Chance des Mehrverdiensts im Rahmen der betriebsüblichen Entwicklung der Übernahme des Betriebsratsamts zu opfern“; s. im Übrigen etwa GK/Christoph Weber (Fn. 166) § 37 Rn. 133: „Allgemein werden Zuwendungen dann gewährt, wenn sie an bestimmte generelle Voraussetzungen gebunden sind und nicht auf den Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen des betreffenden Arbeitnehmers beruhen (...)“.

[223] S. dazu bereits BAG 21.4.1983 (Fn. 169) [4. - „Juris“-Rn. 15]: „Entgegen der Auffassung der Revision setzt ,allgemein' im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht voraus, dass die gesamte Belegschaft die Zuwendung erhält. Vielmehr reicht u.U. ein einzelner vergleichbarer Arbeitnehmer aus“; s. zum Fachschrifttum auch schon Rudolf Hennecke, RdA 1986, 241, 245 [7.]: „Die Voraussetzung, dass eine Zuwendung eine allgemeine sein muss, bedeutet nicht, dass sie der gesamten Belegschaft zuteil wird (...). Es genügt, dass sie vergleichbaren Arbeitnehmern eingeräumt wird (…). Eine allgemeine Zuwendung liegt auch dann vor, wenn nur einzelne vergleichbare Arbeitnehmer sie erhalten (...)“.

[224] S. dezidiert anderer Ansicht etwa Ulrike Schweibert/Sandra Buse, NZA 2007, 1080, 1082 [2.]: „2. Gratifikationen und Teilnahme am Bonusprogramm für Führungskräfte - […] Es kommt stets darauf an, ob sich dieser Anspruch auch dann ergeben hätte, wenn das Betriebsratsmitglied das Amt nicht übernommen, sondern auf Grundlage seines Arbeitsvertrages weitergearbeitet hätte. Maßgeblich ist also allein der Anspruch der einschlägigen Vergleichsarbeitsgruppe. War das Betriebsratsmitglied z.B. vor seiner Ernennung keine ,Führungskraft' und erfüllte deshalb auch nicht die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem für diese Gruppe etablierten Bonusprogramm des Unternehmens, scheidet eine Einbeziehung aus, und zwar unabhängig davon, ob das Betriebsratsmitglied während der Betriebsratsarbeit Leistungen gezeigt hat, die tatsächlich denen einer ,Führungskraft' entsprechen. Zahlungen, die der Arbeitgeber ungeachtet dieser Grundsätze dem Betriebsratsmitglied gewährt, erfüllen den Tatbestand einer unzulässigen Begünstigung wegen der Betriebsratsarbeit gem. § 78 BetrVG“.

[225] S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

[226] S. Text oben, S. 2 Fn. 2.

[227] S. dazu nochmals zu BT-Drs. VI/2729 (Fn. 160): „Durch die neu eingefügten Absätze 4 und 5 soll allgemein sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Betriebsrates weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung Nachteile erleiden“.

[228] S. insofern Ivo Natzel, Rechtsstellung des freigestellten Betriebsratsmitglieds, NZA 2000, 77, 78 [III.2.]: „Über den Tätigkeitsschutz wird insofern lediglich fingiert, der Arbeitnehmer könne die seiner beruflichen Entwicklung entsprechende Tätigkeit ausüben“.

[229] S. in diesem Sinne auch Ivo Natzel, NZA 2000, NZA 2000, 77, 78 [III.2.]: „Richtigerweise wird man daher davon zu sprechen haben, dass dem vormals freigestellten Betriebsratsmitglied die Möglichkeit eröffnet wird, sich in die Tätigkeit einzuarbeiten und sich somit für die seiner fiktiven beruflichen Tätigkeit entsprechende Tätigkeit zu qualifizieren“.

[230] S. Klageerwiderungsschrift S. 4 (Bl. 88 GA).

[231] S. Klageschrift S. 8-9 (Bl. 8-9 GA).

[232] S. Klageschrift S. 9 (Bl. 9 GA).

[233] S. LAG Rheinland-Pfalz 3.6.1980 (Fn. 172) [S. 322-323]: „Bei der erforderlichen hypothetischen Betrachtung (…) ist somit davon auszugehen, dass der Kläger, wenn er das Betriebsratsamt nicht ausübte, mit der gleichen Art von Arbeit betraut werden würde, die W.S. zugewiesen sind“.

[234] S. zu dieser Klarstellung BAG 11.12.1991 – 7 AZR 75/91 – NZA 1993, 909 [II.1. - „Juris“-Rn. 19]: „Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es mit ihr vergleichbare Arbeitnehmer gibt, die inzwischen das von ihr begehrte Einkommen erzielen. Sie ist vielmehr der Auffassung, ihr gebühre dieses Einkommen, da sie selbst – und nicht andere Arbeitnehmer – inzwischen eine Tätigkeit, dieses Einkommen rechtfertigt, ausüben würde, wenn sie sich nicht in der betrieblichen Mitbestimmung engagiert hätte. Dieser Vortrag ist im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG unbeachtlich“.

[235] S. zum – typischerweise weit hindernisreicheren – Umweg über die Kategorien des Benachteiligungsverbots in § 78 Satz 2 BetrVG anschaulich BAG 11.12.1991 (Fn. 234) [II.2 b. - „Juris“-Rn. 23]: „Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass dem Betriebsratsmitglied der Nachweis gelingt, dass es – wenn man seine Tätigkeit als Mitglied der Betriebsvertretung hinwegdenkt – inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde. Es bedarf mithin der – wenn auch auf der Feststellung von Hilfstatsachen beruhenden – Feststellung des Tatrichters, dass das Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung ohne seine Amtstätigkeit tatsächlich genommen hätte. Die vom LAG für ausreichend gehaltene bloße Möglichkeit bzw. ,konkrete Chance' einer derartigen beruflichen Entwicklung genügt nicht“.

[236] S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

[237] S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen“.

[238] S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

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