BAG: Entschädigungsanspruch für schwerbehinderte Bewerber
BAG , Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 839/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 198/08; ) (Vorinstanz: ArbG Gelsenkirchen vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 4 Ca 1981/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Stehen zur Überzeugung des Gerichts Indiztatsachen fest, die eine Benachteiligung eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Beweislast für die Widerlegung der Vermutung. 2. Wer Bewerbungen von schwerbehinderten Beschäftigten durch eine vorzeitige Stellenbesetzung vereitelt, kann dem schwerbehinderten Stellenbewerber nicht entgegenhalten, das Auswahlverfahren sei bereits vor Eingang der Bewerbung beendet worden. Die Chance auf Einstellung oder Beförderung kann dem schwerbehinderten Beschäftigten auch durch eine diskriminierende Gestaltung des Bewerbungsverfahrens genommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AGG § 6; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: AGG § 6; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1;
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