LAG Bremen: Entschädigung nach AGG bei diskriminierender Kündigung
LAG Bremen , Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 29/10 (Vorinstanz: ArbG Bremen-Bremerhaven vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 8 Ca 8322/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG steht nicht einem Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG entgegen Der Arbeitnehmer ist deshalb auch nicht gezwungen, zunächst Klage gegen eine diskriminierende Kündigung zu erheben. 2. Im Falle einer diskriminierenden Kündigung ist bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitsnehmers festzusetzen, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können. Redaktionelle Leitsätze: Stellen Äußerungen des Geschäftsführers ("..was sollen die Kunden denken, was das für ein Scheißladen ist, wenn hier nur die Ausländer angestellt sind .. man kann es sich nicht leisten, Arbeitnehmer mit Akzent zu beschäftigen") nicht nur auf mangelhafte Deutschkenntnisse ab sondern werden fehlende Deutschkenntnisse in den Zusammenhang mit der Herkunft der Arbeitnehmerin aus dem russischen Sprachraum gebracht, stellt dies eine Anknüpfung an die ethnische Herkunft der Arbeitnehmerin dar; wird zudem die Behauptung der Arbeitgeberin, dass die ausgesprochene Probezeitkündigung auf einem Auftragsmangel beruht, durch eine einschlägige Stellenausschreibung bei der Bundesagentur für Arbeit widerlegt, ist dies eine weiteres Anzeichen dafür, dass die Arbeitgeberin sich von der Arbeitnehmerin wegen ihres russischen Akzents, der nach ihrer Auffassung nicht in ihren Betrieb passt, trennen wollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: AGG § 2 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; ZPO § 308 Abs. 1;
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