BAG: Einsicht in die Personalakte bei beendetem Arbeitsverhältnis
BAG , Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 573/09 (Vorinstanz: LAG München vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 460/08; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 39 Ca 14853/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Der Arbeitnehmer hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. 2. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet ein Einsichtsrecht. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dies folgt aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. 2. Der nachvertragliche Anspruch auf Personalakteneinsicht setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt. Indem der Arbeitgeber die Personalakte des Arbeitnehmers über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus aufbewahrt, besteht für den Arbeitnehmer die Gefährdungslage der Verwendung unrichtiger Daten fort, etwa bei Auskünften gegenüber Dritten. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet sein Einsichtsrecht. 3. Aus dem im Dritten Abschnitt des BDSG enthaltenen § 34 BDSG lässt sich dieser Anspruch für Personalakten, die in Papierform geführt werden, derzeit nicht herleiten. Nach § 32 Abs. 2 BDSG ist nur § 32 Abs. 1 BDSG auf personenbezogene Daten, die nicht "in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden", anzuwenden, nicht aber der gesamte Dritte Abschnitt des BDSG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BDSG § 3; BDSG § 27; BDSG § 32; BDSG § 34; BetrVG § 83 Abs. 1; SprAuG § 26 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BDSG § 3; BDSG § 27; BDSG § 32; BDSG § 34; BetrVG § 83 Abs. 1; SprAuG § 26 Abs. 2;
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